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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Lkw zu schnell: Tempolimits, Bußgelder und Fahrverbote

Lkw zu schnell? Tempolimits für Stadt, Landstraße und Autobahn sowie aktuelle Regelsätze, Punkte und Fahrverbote für schwere Fahrzeuge.

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LKW müssen auf der Autobahn die Geschwindigkeitsvorgaben einhalten - auch bei Zeitdruck.

Wie schnell ein Lkw fahren darf und welche Folgen eine Überschreitung hat, hängt vor allem von zulässiger Gesamtmasse, Anhänger, Straßenart und Tatort ab. Innerorts gilt grundsätzlich Tempo 50. Auf gewöhnlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften staffelt § 3 StVO die Höchstgeschwindigkeit nach Fahrzeuggruppe. Für Autobahnen und die von § 18 StVO erfassten Kraftfahrstraßen gelten dagegen eigene Regeln. Erst wenn die richtige Fahrzeug- und Straßengruppe feststeht, lässt sich der passende Regelsatz bestimmen.

Diese Seite bündelt die allgemeinen Lkw-Tempolimits und die Regelfolgen. Die ausführliche Einordnung für Autobahnen finden Sie unter Lkw-Geschwindigkeit auf Autobahn und Kraftfahrstraße. Wurde ein Lkw bereits gemessen, führt der Beitrag mit dem Lkw geblitzt durch Messwert, Toleranz, Anhörung und Bescheid. Den allgemeinen Vergleich mit anderen Fahrzeuggruppen bietet die Übersicht zu Geschwindigkeitsüberschreitungen.

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Wie schnell dürfen Lkw innerorts fahren?

Nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO gilt innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge auch unter günstigen Umständen grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Ein Verkehrszeichen kann ein niedrigeres oder höheres Limit anordnen. Unabhängig davon muss die Geschwindigkeit stets an Fahrzeug, Ladung, Straße, Verkehr, Sicht und Wetter angepasst werden.

Für die Sanktion genügt die Bezeichnung „Lkw“ allein nicht. Ein leichter Lkw bis 3,5 Tonnen ohne Anhänger fällt nicht schon wegen seiner Fahrzeugart in die strengere Tabelle. Bei schwereren Fahrzeugen und bestimmten Anhängerkombinationen gelten dagegen die unten dargestellten besonderen Regelsätze.

Landstraße: Welche Lkw-Tempolimits folgen aus § 3 StVO?

Auf gewöhnlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gelten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 StVO unter günstigen Umständen folgende Grundwerte. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs beziehungsweise der ausdrücklich genannten Kombination:

Fahrzeuggruppe auf der Landstraße Höchstgeschwindigkeit
Lkw bis 3,5 t ohne Anhänger 100 km/h
Kraftfahrzeug über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Pkw 80 km/h
Lkw oder Wohnmobil bis 3,5 t mit Anhänger 80 km/h
Kraftfahrzeug über 7,5 t 60 km/h
Kraftfahrzeug mit Anhänger, soweit es nicht zur ausdrücklich ausgenommenen Gruppe gehört 60 km/h

Daneben nennt § 3 StVO besondere Gruppen für Pkw mit Anhänger und Kraftomnibusse. Die Werte gelten nur, soweit keine niedrigere Geschwindigkeit angeordnet oder wegen der konkreten Verhältnisse geboten ist. Die Ausnahme am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 verhindert zugleich, dass diese Landstraßenstaffel pauschal auf Autobahnen oder die dort beschriebenen baulich getrennten beziehungsweise mehrstreifigen Straßen übertragen wird.

Autobahn und Kraftfahrstraße: Warum ist § 18 StVO getrennt zu prüfen?

Für Autobahnen und die von § 18 StVO erfassten Kraftfahrstraßen ist Absatz 5 der richtige Ausgangspunkt. Er nennt für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen – ausgenommen Pkw –, verschiedene Anhängerkombinationen und bestimmte Kraftomnibusse grundsätzlich 80 km/h. Eine Geschwindigkeit von 100 km/h ist dort nur für die abschließend beschriebenen Kraftomnibusse vorgesehen. Sie ist keine allgemeine Sonderfreigabe für gewöhnliche Lkw.

Auch die Tempo-100-Ausnahme für bestimmte Anhängerkombinationen nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO hängt von genau definierten Fahrzeug-, Technik- und Bescheinigungsvoraussetzungen ab. Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO betrifft bestimmte Wohnmobile über 3,5 bis 7,5 Tonnen, nicht gewöhnliche Lkw. Welche §-18-Gruppe im Einzelfall einschlägig ist, erläutert die Spezialseite zur Höchstgeschwindigkeit für Lkw auf Autobahnen.

Für welche Lkw gilt die besondere Bußgeldtabelle?

Die folgende Tabelle bildet die gewöhnlichen fahrlässigen Fälle aus Tabelle 1 Buchstabe a des Bußgeldkatalogs ab. Sie gilt für die in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Fahrzeugarten. Dazu gehören insbesondere Kraftfahrzeuge über 3,5 bis 7,5 Tonnen – ausgenommen Pkw –, Lkw bis 3,5 Tonnen mit Anhänger und Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen. Ein allein fahrender Lkw bis 3,5 Tonnen gehört nicht allein wegen der Bezeichnung „Lkw“ zu dieser besonderen Sanktionsgruppe.

Die Punkte folgen aus Anlage 13 FeV. Gebühren und Auslagen eines Bußgeldbescheids sind in den Regelsätzen nicht enthalten. Vorsatz, Gefährdung, Sachbeschädigung oder weitere Verstöße können die Bewertung verändern.

Regelsätze für die besondere Fahrzeuggruppe innerorts

Vorwerfbare Überschreitung Regelsatz Punkte Regelfahrverbot
bis 10 km/h 40 € – –
11–15 km/h 60 € – –
16–20 km/h 160 € 1 –
21–25 km/h 175 € 1 –
26–30 km/h 235 € 2 1 Monat
31–40 km/h 340 € 2 1 Monat
41–50 km/h 560 € 2 2 Monate
51–60 km/h 700 € 2 3 Monate
über 60 km/h 800 € 2 3 Monate

Regelsätze für die besondere Fahrzeuggruppe außerorts

Vorwerfbare Überschreitung Regelsatz Punkte Regelfahrverbot
bis 10 km/h 30 € – –
11–15 km/h 50 € – –
16–20 km/h 140 € 1 –
21–25 km/h 150 € 1 –
26–30 km/h 175 € 1 –
31–40 km/h 255 € 2 1 Monat
41–50 km/h 480 € 2 1 Monat
51–60 km/h 600 € 2 2 Monate
über 60 km/h 700 € 2 3 Monate

Dauer- und Mehrfachfall: Für die besondere Fahrzeuggruppe nennt der Bußgeldkatalog bei einer außerörtlichen Überschreitung bis 15 km/h einen Regelsatz von 140 Euro und einen Punkt, wenn der Verstoß länger als fünf Minuten dauert oder seit Fahrtantritt mehr als zweimal begangen wird. Dieser qualifizierte Fall darf nicht auf jede einzelne kurze Überschreitung übertragen werden.

Wann drohen Fahrverbot oder zusätzliche Folgen?

Die Tabellen weisen die Regelfahrverbote der jeweiligen Stufe aus. Zusätzlich enthält § 4 Absatz 2 BKatV eine Wiederholungsregel: Wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt und wird innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft erneut eine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen, kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht. Die konkreten Auswirkungen auf den Beruf lassen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht entfallen; Einzelheiten erklärt die Seite zum Fahrverbot.

Lkw gemessen: Welche Angaben sollten zusammenpassen?

Für die Einordnung sollten Messort, geltendes Limit, Fahrzeugart, zulässige Gesamtmasse, Anhänger, Messwert und Toleranzabzug nachvollziehbar sein. Erst die vorwerfbare Überschreitung wird der passenden Tabelle zugeordnet. Den Ablauf von Anhörung, Zustellung und Entscheidung beschreibt das Bußgeldverfahren. Für die ereignisbezogene Prüfung mit Messung und Unterlagen geht es weiter zu Lkw geblitzt.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 OWiG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt nicht allein von der Tabellenstufe ab. Zustelldatum, Bescheid, Messangaben und vorhandene Unterlagen sollten deshalb frühzeitig zusammengetragen werden.

Rechts- und Quellenstand

Stand dieser Übersicht: 8. September 2026. Geprüft wurden insbesondere § 3 StVO, § 18 StVO, die BKatV mit Bußgeldkatalog, Anlage 13 FeV sowie die eng begrenzten Ausnahmeverordnungen für bestimmte Anhängerkombinationen und Wohnmobile. Verkehrszeichen und besondere Umstände des Einzelfalls bleiben vorrangig zu prüfen.

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Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

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