Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Parkvergehen im Tatbestandskatalog: Wo man parken darf und wo nicht

Feuerwehreinfahrten, Gehwege, Behindertenparkplätze: Die Liste der unerlaubten Stellen zum Parken ist lang. Und wer beim widerrechtlichen Parken erwischt wird, findet schnell ein „Knöllchen“ an der Windschutzscheibe mit der Strafe aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Aber welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Parkverbot genau?

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Tatbestandskatalog: Parken oder Halten?

Kennzeichnet ein solches Schild den Parkplatz, ist laut Tatbestandskatalog auch das Parken auf dem Gehweg erlaubt.

Als Parken gilt laut Tatbestandskatalog jede gewollte Fahrtunterbrechung, die länger als drei Minuten dauert oder bei der man sein Fahrzeug verlässt. Steht man weniger als drei Minuten still und bleibt in seinem Wagen, spricht man lediglich von Halten. Ungewollte Unterbrechungen, beispielsweise im Stau oder an Ampeln, zählen nicht als Parken oder Halten. Parken und Halten sind grundsätzlich am Straßenrand in Fahrtrichtung rechts erlaubt, es sei denn ein Verkehrsschild – wie etwa ein Halteverbotsschild – untersagt es.

Auch parkende und haltende Fahrzeuge gehören als sogenannter ruhender Verkehr zum öffentlichen Straßenverkehr. Das heißt auch beim Parken und Halten gelten Verkehrsregeln, bei deren Zuwiderhandlung laut Tatbestandskatalog Bußgelder und Punkte in Flensburg drohen. Halten ist in vielen Fällen noch gestattet, selbst wenn das Parken untersagt ist, zum Beispiel vor Grundstückseinfahrten. Aber: Ist an einer Stelle das Halten verboten – etwa auf Bahnübergängen oder nach Halteverbotsschildern –, dann ist damit automatisch auch das Parken nicht erlaubt.

Zusammengefasst findet man alle Park- und Halteregeln im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI). Dort sind sämtliche Verstöße gegen die StVO (Straßenverkehrsordnung), StVG (Straßenverkehrsgesetz) und den Bußgeldkatalog zusammengefasst und das zu erlassene Bußgeld sowie Punkte in Flensburg aufgeführt. Zu finden sind beispielsweise auch Geschwindigkeitsverstöße oder Handyverstöße.

Tatbestandskatalog: Parken auf dem Gehweg

Der wohl häufigste Fall des Falschparkens findet auf dem Gehweg statt. Grundsätzlich ist sowohl das Parken als auch das Halten auf dem Fußweg untersagt. Es sei denn ein blaues Parkplatz-Schild, auf dem ein halb auf dem Gehweg parkendes Auto abgebildet ist, kennzeichnet den Gehweg als erlaubte Parkfläche. Verstößt man gegen das Parkverbot auf dem Gehweg, kann es laut Tatbestandskatalog schnell teuer werden. Die wichtigsten Tatbestandsnummern (TBNR) des BT-KAT-OWI zum Parkverbot auf dem Gehweg finden sich unten aufgeführt:

TBNRVerstoßStrafe
112050Verbotswidriges Halten auf dem Gehweg50 €
112051Verbotswidriges Halten auf dem Gehweg + Behinderung anderer55 €
112454Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg55 €
112655Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + Behinderung anderer70 €
112658Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + Gefährdung anderer 80 €
112659Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + es kommt zum Unfall100 €
112656Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde70 €
112657Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde + Behinderung anderer80 €
TBNRVerstoßStrafe
112050Verbotswidriges Halten auf dem Gehweg50 €
112051Verbotswidriges Halten auf dem Gehweg + Behinderung anderer55 €
112454Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg55 €
112655Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + Behinderung anderer70 €
112658Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + Gefährdung anderer 80 €
112659Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg + es kommt zum Unfall100 €
112656Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde70 €
112657Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde + Behinderung anderer80 €

Wichtig: Sind einzelne Parkplätze mit weißen Markierungslinien abgetrennt, so sind diese nur dann verpflichtend, wenn unter dem zugehörigen Parkplatz-Schild der Zusatz „nur in gekennzeichneten Flächen“ angebracht ist. Ist das nicht vorhanden, ist das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt, solange man niemanden dadurch behindert – etwa ein anderes Fahrzeug, dem die Ausfahrt verwehrt wird.

Parken im Halteverbot: Die Strafen

Ist ein absolutes Halteverbot entsprechend gekennzeichnet, so ist das Halten und Parken laut Tatbestandskatalog komplett untersagt. Handelt es sich um ein eingeschränktes Halteverbot, ist lediglich Parken illegal. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Strafen gemäß des Tatbestandkatlogs, wie folgende Tabelle verdeutlicht:

TBNRVerstoßStrafe
141310Halten im absoluten Halteverbot20 €
141311Halten im absoluten Halteverbot + Behinderung anderer35 €
141312Parken im absoluten Halteverbot25 €
141313Parken im absoluten Halteverbot + Behinderung anderer40 €
141314Parken im absoluten Halteverbot länger als eine Stunde40 €
141315Parken im absoluten Halteverbot länger als eine Stunde + Behinderung anderer50 €
141322Parken im eingeschränkten Halteverbot25 €
141323Parken im eingeschränkten Halteverbot + Behinderung anderer40 €
141324Parken im eingeschränkten Halteverbot länger als eine Stunde40 €
141325Parken im eingeschränkten Halteverbot länger als eine Stunde + Behinderung anderer50 €
TBNRVerstoßStrafe
141310Halten im absoluten Halteverbot20 €
141311Halten im absoluten Halteverbot + Behinderung anderer35 €
141312Parken im absoluten Halteverbot25 €
141313Parken im absoluten Halteverbot + Behinderung anderer40 €
141314Parken im absoluten Halteverbot länger als eine Stunde40 €
141315Parken im absoluten Halteverbot länger als eine Stunde + Behinderung anderer50 €
141322Parken im eingeschränkten Halteverbot25 €
141323Parken im eingeschränkten Halteverbot + Behinderung anderer40 €
141324Parken im eingeschränkten Halteverbot länger als eine Stunde40 €
141325Parken im eingeschränkten Halteverbot länger als eine Stunde + Behinderung anderer50 €

Weitere Halte- und Parkverbote laut Tatbestandskatalog

Neben den oben genannten Parkverboten gibt es weiter typische Verstöße gegen die Halteregeln, zu denen laut Tatbestandskatalog auch Parken auf Behindertenparkplätzen oder vor Feuerwehreinfahrten zählen. Hier einige Beispiele:

TBNRVerstoßStrafe
141050Halten in einer Feuerwehrzufahrt20 €
141051Halten in einer Feuerwehrzufahrt + Behinderung eines
Rettungsfahrzeugs
35 €
141056Parken in einer Feuerwehrzufahrt55 €
141518Parken in einer Feuerwehrzufahrt + Behinderung eines Rettungsfahrzeugs100 €
142252Parken auf Sonderparkplatz für Anwohner10 €
142278Parken auf Sonderparkplatz für Behinderte55 €
142170Parken auf Schutzstreifen für Radverkehr55 €
TBNRVerstoßStrafe
141050Halten in einer Feuerwehrzufahrt20 €
141051Halten in einer Feuerwehrzufahrt + Behinderung eines
Rettungsfahrzeugs
35 €
141056Parken in einer Feuerwehrzufahrt55 €
141518Parken in einer Feuerwehrzufahrt + Behinderung eines Rettungsfahrzeugs100 €
142252Parken auf Sonderparkplatz für Anwohner10 €
142278Parken auf Sonderparkplatz für Behinderte55 €
142170Parken auf Schutzstreifen für Radverkehr55 €

Wer einen kompletten Überblick über sämtliche Parkvergehen und andere Verstöße sucht, wird auf der Website des KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) fündig. Dort lässt sich der aktuelle Tatbestandskatalog in PDF-Form herunterladen.

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