Artikel 16 der Whistleblower-Richtlinie

Artikel 16: Vertraulichkeitsgebot

Inhalt des Artikels

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Mitarbeitern, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zu Meldungen zuständig sind, offengelegt wird. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers sowie alle anderen in Absatz 1 genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht im Rahmen der Untersuchungen durch nationale Behörden oder von Gerichtsverfahren darstellt, so auch im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person.

Kommentar zu Artikel 16

Schutz der Identität der hinweisgebenden Person

Art. 16 Abs. 1 S. 1 der Whistleblower-Richtlinie (WBRL) regelt, dass die Identität des Hinweisgebers nur den berechtigten Personen gegenüber offenbart werden darf. Dabei handelt es sich um die für die Entgegennahme von Meldungen und die für die Folgemaßnahmen verantwortlichen Personen. Art. 16 Abs. 1 S. 2 WBRL stellt klar, dass damit nicht bloß die eigentliche Identität des Hinweisgebers gemeint ist, sondern auch alle Randumstände, durch die auf die Identität des Hinweisgebers geschlossen werden kann. Hierzu können insbesondere das Alter, das Geschlecht, die Position im Unternehmen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Beschreibungen zur Arbeitsstätte und so weiter zählen. Im Einzelfall muss genau abgewogen werden, welche Informationen preiszugeben sind und welche anonymisiert werden müssen. Es sollte jedoch im Zweifel zur großzügigen Anonymisierung gegriffen werden.

Das Bundesjustizministerium hat in § 8 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) den Schutz auf die in der Mitteilung genannten Personen und die betroffene Person konkretisiert. Die Verpflichtung, auch die Identität betroffener und anderer genannter Personen zu schützen, ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 WBRL. In § 8 Abs. 1 HinSchG-E geht es um beteiligte oder auch unbeteiligte Dritte, die beispielsweise Kollegen, Vorgesetzte oder auch der Arbeitgeber selbst sein können. Diese Dritten können Verstöße beobachtet haben oder sie können in sonstiger Weise von der Meldung betroffen sein. Da diese Dritten gegebenenfalls im weiteren Verfahren eine wichtige Rolle spielen können, ist ihre Identität ebenfalls weitgehend zu schützen. Der Schutz der Identität dieser Personen soll falsche Verdächtigungen und Verleumdungen, aber auch eine Einflussnahme auf potenzielle Zeugen verhindern. Der Schutz nach Absatz 1 umfasst für alle diese Personen die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität in jedem Verfahrensstadium und bei der internen und externen Meldestelle gleichermaßen.

Art. 16 Abs. 2 WBRL regelt, wann die Identität des Hinweisgebers bekannt gemacht werden kann. Danach ist die Identität des Hinweisgebers vertraulich zu behandeln und nur im Fall von gesetzlichen Pflichten und der Zustimmung des Hinweisgebers offenzulegen. Die Offenlegung darf in diesem Fall nur der ermittelnden Behörde bzw. Aufsicht gegenüber offenbar werden. § 9 Abs. 1 HinSchG-E stellt eingangs klar, dass Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden, dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht unterliegen. Von grober Fahrlässigkeit darf dann auszugehen sein, wenn Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt werden, insbesondere schon dann, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht das beachtet wird, was jedem hätte einleuchten müssen. Welche Sorgfaltspflichten ein Hinweisgeber hat, wird die Zukunft zeigen. Zumindest ist die Formulierung derzeit wenig praktikabel und sollte überarbeitet werden. Vorzugswürdig wäre es, sich an der Formulierung zu § 164 Abs. 1 StGB zu orientieren, der groben Vorsatz nicht ausreichen lässt, sondern „wider besseres Wissen“ verlangt und damit die positive Kenntnis des Täters, dass seine Meldung objektiv falsch ist.

Verstöße gegen die Pflicht zur Wahrung der Identität von Hinweisgebern können nach Art. 23 Abs.1 lit. d WBRL sanktioniert werden. Eine entsprechende Regelung wurde im Hinweisgeberschutzgesetz (stand 2020) in § 39 Abs. 2 HinSchG-E aufgenommen. Danach kann die vorsätzliche und die fahrlässige Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro bestraft werden.

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