Hilfe vom Anwalt bei Ecstasy / MDMA-Besitz

Bei Ecstasy-Besitz droht Strafe – und das kann auch bei geringen Mengen Ecstasy der Fall sein. Das deutsche Recht sieht bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durch Besitz, Weitergabe oder Handel mit Ecstasy Freiheits- und Geldstrafen vor. Wer eines BtMG-Verstoßes wegen Ecstasy beschuldigt wird, sollte unbedingt einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren, um das Verfahren günstig zu beeinflussen.

Welche Strafe bei MDMA-Besitz?

Ecstasy (auch: X-tasy oder Extasy) wurde in den 80er Jahren zur Partydroge und wird auch heute noch verkauft und konsumiert. Genau wie Kokain oder Heroin gilt Ecstasy als harte Droge. Meist ist in den bunten Ecstasy-Pillen 3,4-Methylendioxy-N-Methylamphetamin (kurz MDMA) enthalten. Oft besteht Ecstasy aber auch aus weiteren Substanzen – die genaue Zusammensetzung unterscheidet sich von Pille zu Pille und kann nur durch eine Laboranalyse festgestellt werden.

Laut §29 BtMG stehen Herstellung, Handel, Ein- und Ausführung und sonstiges in Verkehr bringen von Ecstasy und MDMA unter Strafe. Diese Handlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wer gewerbsmäßig mit Ecstasy handelt, bekommt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Die gleiche Mindeststrafe erhält auch, wer als Person über 21 Jahren Ecstasy oder MDMA an Minderjährige abgibt.

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MDMA: Strafe bei geringer Menge Ecstasy?

Insbesondere unter Laien und Gelegenheitskonsumenten hält sich das Gerücht, dass keine Strafe zu erwarten ist, wenn man nur eine geringe Menge Ecstasy bei sich trägt. Das ist so nicht korrekt. In der Tat gibt es Grenzwerte, nach denen rechtlich zwischen einer geringen und einer nicht geringen Menge MDMA unterschieden wird. Dabei wird auf den Wirkstoffgehalt in den gefundenen Ecstasy-Pillen geschaut. In einer Laboruntersuchung wird dazu die Menge der MDMA-Base chemisch untersucht. Liegt diese bei unter 30 Gramm, spricht man von einer geringen Menge Ecstasy.

Liegt eine geringe Menge MDMA vor, kann die Strafe abgemildert oder ganz ausgesetzt werden. Das ermöglicht § 29 Abs. 5 BtMG, wenn lediglich eine geringe Menge Ecstasy gefunden wurde, die für einen einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch ausreicht. Das Gericht geht dann davon aus, dass das Ecstasy zum Eigengebrauch des Konsumenten vorhanden ist. Hier ist es aber dringend ratsam, einen spezialisierten BtM-Anwalt konsultieren, der genau auf dieses Absehen von der Strafe bei einem MDMA-Verstoß hinwirken kann.

Ecstasy: Strafe durch spezialisierten Rechtsanwalt abmildern lassen

Personen, denen aufgrund von Ecstasy- oder MDMA-Besitz eine Strafe droht, sollten sich an einen spezialisierten Verteidiger für Drogendelikte wenden. Je eher Sie einen Rechtsbeistand hinzuziehen, desto höher sind die Chancen auf eine mildere Bestrafung und ggf. das Umgehen einer Strafe. Wichtig zu wissen ist zudem, dass Beschuldigte unbedingt von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten. Durch das Schweigen dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen – weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft. Lassen Sie sich zunächst ausführlich von einem Rechtsexperten beraten!

Ein Rechtsanwalt kann in Ihrem Fall Akteneinsicht beantragen, um sich einen umfassenden Überblick über den Ecstasy-Vorwurf machen zu können. Darauf aufbauend werden die Verhandlungsstrategie und die möglichen Optionen besprochen. Dabei prüft Ihr Anwalt auch, ob die Einstellung des Strafverfahrens aufgrund einer geringen Menge MDMA oder wegen Eigenbedarf möglich ist. Außerdem läst sich prüfen, ob ggf. das Jugendstrafrecht anwendbar ist. Dies kann bei unter 21-Jährigen der Fall sein.

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