Ecstasy und Strafrecht: Anwalt aus Berlin hilft bei MDMA-Besitz und Strafe

Bei Ecstasy-Besitz droht Strafe – und das kann auch bei geringen Mengen Ecstasy der Fall sein. Das Strafrecht sieht für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wegen Ecstasy Freiheits- und Geldstrafen vor. Wer eines BtMG-Verstoßes wegen Ecstasy beschuldigt wird, sollte dringend einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren, um das Verfahren günstig beeinflussen zu lassen.

Ecstasy im Strafrecht: Welche Strafe bei MDMA-Besitz?

Ecstasy wurde in den 80er Jahren zur Partydroge und wird auch heute noch verkauft und konsumiert. Genau wie Kokain oder Heroin gilt Ecstasy als harte Droge. Meist ist in den bunten Ecstasy-Pillen 3,4-Methylendioxy-N-Methylamphetamin (kurz MDMA) enthalten. Oft besteht Ecstasy aber auch aus weiteren Substanzen – die genaue Zusammensetzung unterscheidet sich von Pille zu Pille und kann nur durch eine Laboranalyse festgestellt werden.

Laut §29 BtMG stehen Herstellung, Handel, Ein- und Ausführung und sonstiges in Verkehr bringen von Ecstasy und MDMA unter Strafe. Diese Handlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wer gewerbsmäßig mit Ecstasy handelt, bekommt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Die gleiche Mindeststrafe erhält auch, wer als Person über 21 Jahren Ecstasy oder MDMA an Minderjährige abgibt.

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MDMA: Strafe bei geringer Menge Ecstasy?

Insbesondere unter Laien und Gelegenheitskonsumenten hält sich das Gerücht, dass keine Strafe zu erwarten ist, wenn man nur eine geringe Menge Ecstasy bei sich trägt. Das ist so nicht korrekt. In der Tat gibt es Grenzwerte, nach denen zwischen einer geringen Menge MDMA und einer nicht geringen Menge MDMA im Strafrecht unterschieden wird. Dabei wird auf den Wirkstoffgehalt in den gefundenen Ecstasy-Pillen geschaut. In einer Laboruntersuchung wird dazu die Menge der MDMA-Base chemisch untersucht. Liegt diese bei unter 30 Gramm, spricht man von einer geringen Menge Ecstasy.

Liegt eine geringe Menge MDMA vor, kann die Strafe abgemildert oder ganz ausgesetzt werden. Das ermöglicht § 29 Abs. 5 BtMG, wenn lediglich eine Menge Ecstasy gefunden wurde, die für einen einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch ausreicht. Das Gericht geht dann davon aus, dass das Ecstasy zum Eigengebrauch des Konsumenten vorhanden ist. Hier ist es aber dringend ratsam, einen Rechtsanwalt für Betäubungsmittel zur Hilfe zu nehmen, der genau auf dieses Absehen von der Strafe bei einem MDMA-Verstoß hinwirken kann.

Ecstasy: Strafe durch Anwalt für Strafrecht abmildern lassen

Sollte Ihnen wegen Ecstasy-Besitz oder MDMA-Konsum eine Strafe drohen, sollten sie sofort einen Strafverteidiger für Drogendelikte kontaktieren. Je eher Sie bei Ecstasy einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen, desto besser kann er zu Ihren Gunsten auf das Verfahren einwirken. Wichtig zu wissen ist zudem, dass Beschuldigte unbedingt von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten. Durch das Schweigen dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen – weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft. Beraten Sie sich zunächst ausführlich mit einem Anwalt für Strafrecht!

Ein Strafverteidiger kann in Ihrem Fall Akteneinsicht beantragen, um sich einen umfassenden Überblick über den Ecstasy-Vorwurf machen zu können. Darauf aufbauend werden die Verhandlungsstrategie und die möglichen Optionen besprochen. Dabei prüft der Anwalt für Strafrecht auch, ob die Einstellung des Verfahrens wegen einer geringen Menge MDMA oder wegen Eigenbedarf möglich ist. Außerdem kann geprüft werden, ob sich das Jugendstrafrecht bei unter 21-Jährigen anwenden lässt. Nutzen Sie unbedingt die Expertise eines Strafverteidigers, um die Strafe bei Ecstasy-Verstößen so gering wie möglich zu halten!

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