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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Betäubungsmittelstrafrecht

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

Wer abhängig ist und deshalb straffällig wurde, muss nicht zwingend in Haft. § 35 BtMG erlaubt, die Strafe zugunsten einer Therapie zurückzustellen. Die Voraussetzungen sind eng, die Wirkung ist groß.

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Worum es geht

Eine Abhängigkeit wirkt an drei Stellen: Sie kann die Schuldfähigkeit vermindern und die Strafe nach § 21 StGB mildern, sie wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, wenn die Tat mit der Sucht zusammenhängt, und sie eröffnet die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG.

Die Zurückstellung setzt voraus, dass die Freiheitsstrafe oder der noch zu verbüßende Rest höchstens zwei Jahre beträgt, die Tat auf der Abhängigkeit beruht, eine staatlich anerkannte Einrichtung zusagt und die Kosten gedeckt sind. Die Therapiezeit wird bis zu zwei Dritteln der Strafe angerechnet.

Entschieden wird erst im Vollstreckungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, nicht im Urteil. Die Weichen werden aber im Verfahren gestellt: Gutachten, Therapieplatz und Kostenzusage müssen dann vorliegen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Höchststrafe
bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Strafrest
Zusammenhang
Tat beruht auf der Abhängigkeit
Einrichtung
staatlich anerkannt, Zusage liegt vor
Kosten
Zusage des Kostenträgers, meist Renten- oder Krankenversicherung
Anrechnung
Therapiezeit bis zu zwei Drittel der Strafe

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Früh vorbereiten

Suchtberatung, Therapieplatz und Kostenzusage brauchen Monate. Wir beginnen im Ermittlungsverfahren, nicht nach dem Urteil.

Gutachten

Für § 21 StGB braucht es ein psychiatrisches Gutachten. Wir prüfen, ob es der Verteidigung nützt, bevor es beantragt wird.

Abbruch vermeiden

Wird die Therapie abgebrochen, wird die Strafe vollstreckt. Die Einrichtung muss zum Mandanten passen.

Abhängigkeit ist ein Verteidigungsargument, kein Geständnis.

Wann und wie die Sucht in das Verfahren eingeführt wird, entscheiden wir. Gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft gilt vorerst: schweigen.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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