Betäubungsmittelstrafrecht
Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
Wer abhängig ist und deshalb straffällig wurde, muss nicht zwingend in Haft. § 35 BtMG erlaubt, die Strafe zugunsten einer Therapie zurückzustellen. Die Voraussetzungen sind eng, die Wirkung ist groß.
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Worum es geht
Eine Abhängigkeit wirkt an drei Stellen: Sie kann die Schuldfähigkeit vermindern und die Strafe nach § 21 StGB mildern, sie wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, wenn die Tat mit der Sucht zusammenhängt, und sie eröffnet die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG.
Die Zurückstellung setzt voraus, dass die Freiheitsstrafe oder der noch zu verbüßende Rest höchstens zwei Jahre beträgt, die Tat auf der Abhängigkeit beruht, eine staatlich anerkannte Einrichtung zusagt und die Kosten gedeckt sind. Die Therapiezeit wird bis zu zwei Dritteln der Strafe angerechnet.
Entschieden wird erst im Vollstreckungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, nicht im Urteil. Die Weichen werden aber im Verfahren gestellt: Gutachten, Therapieplatz und Kostenzusage müssen dann vorliegen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
- Höchststrafe
- bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Strafrest
- Zusammenhang
- Tat beruht auf der Abhängigkeit
- Einrichtung
- staatlich anerkannt, Zusage liegt vor
- Kosten
- Zusage des Kostenträgers, meist Renten- oder Krankenversicherung
- Anrechnung
- Therapiezeit bis zu zwei Drittel der Strafe
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Früh vorbereiten
Suchtberatung, Therapieplatz und Kostenzusage brauchen Monate. Wir beginnen im Ermittlungsverfahren, nicht nach dem Urteil.
Gutachten
Für § 21 StGB braucht es ein psychiatrisches Gutachten. Wir prüfen, ob es der Verteidigung nützt, bevor es beantragt wird.
Abbruch vermeiden
Wird die Therapie abgebrochen, wird die Strafe vollstreckt. Die Einrichtung muss zum Mandanten passen.
Abhängigkeit ist ein Verteidigungsargument, kein Geständnis.
Wann und wie die Sucht in das Verfahren eingeführt wird, entscheiden wir. Gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft gilt vorerst: schweigen.
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