Therapiemöglichkeiten als Alternative zur Strafverfolgung, insbesondere im Rahmen des § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“):
- Stationäre Therapie: Dies ist die häufigste Form und wird von den Staatsanwaltschaften bevorzugt. Die Behandlung findet in einer staatlich anerkannten Einrichtung für Suchtentwöhnung statt.
- Teilstationäre Therapie: Diese Option wird ebenfalls vom Gesetz vorgesehen, ist aber weniger üblich als die stationäre Variante.
- Ambulante Therapie: Auch ambulante Behandlungen sind grundsätzlich möglich, werden aber seltener genehmigt.
- Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung zur Suchtbekämpfung: Dies kann auch als Therapieform gelten.
Wichtige Voraussetzungen und Regelungen für diese Therapiemöglichkeiten sind:
- Die Freiheitsstrafe darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.
- Die Straftat muss aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein.
- Die Therapie muss in einer staatlich anerkannten Einrichtung stattfinden.
- Es muss eine Kostenzusage des zuständigen Trägers (z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung) vorliegen.
- Die Therapieeinrichtung muss der Behandlung zustimmen.
- Die Therapiezeit wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erreicht sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie erst im Vollstreckungsverfahren möglich ist und nicht im Urteil selbst ausgesprochen werden kann. Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts.
Diese Regelungen zielen darauf ab, Betäubungsmittelabhängigen die Möglichkeit zu geben, ihre Sucht zu überwinden und eine Resozialisierung zu erreichen, anstatt eine Haftstrafe zu verbüßen.
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