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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Strafrecht

Vorladung als Beschuldigter: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht

Post von der Polizei mit dem Vermerk „Beschuldigter“? Sie müssen weder erscheinen noch aussagen. Wir übernehmen ab jetzt jede Kommunikation.

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Worum es geht

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter ist keine Pflicht. Sie müssen nicht erscheinen, und die Polizei kann Ihr Erscheinen nicht erzwingen. Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht. Gleiches gilt für den Anhörungsbogen mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme.

Anders bei Staatsanwaltschaft und Gericht: Dort müssen Sie erscheinen. Aussagen müssen Sie auch dort nicht. Sie sind nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf.

Statt zur Vernehmung zu gehen, zeigen wir uns als Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und entscheiden mit Ihnen, ob und was Sie erklären. Meist ist der beste erste Schritt, gar nichts zu sagen.

Das Wichtigste

Das Wichtigste

Vorladung der Polizei
kein Erscheinen nötig
Vorladung von Staatsanwaltschaft oder Gericht
Erscheinen Pflicht, Aussage nicht
Schweigerecht
§ 136 StPO, darf nicht gegen Sie gewertet werden
Angaben zur Person
Pflicht: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf

So verhalten Sie sich richtig

So verhalten Sie sich richtig

Ruhe bewahren

Eine Vorladung bedeutet nur, dass ein Verfahren läuft. Sie sagt nichts darüber, wie stark der Verdacht ist.

Nichts unterschreiben

Weder Anhörungsbogen noch Erklärungen. Auch der Termin muss nicht abgesagt werden, das erledigen wir.

Akte zuerst

Erst die Akte zeigt, was vorgeworfen wird und welche Beweise es gibt. Danach entscheiden wir über eine Stellungnahme.

Nicht hingehen, nichts schreiben, anrufen.

Die Polizei versucht oft, Beschuldigte in ein Gespräch zu verwickeln, auch am Telefon oder an der Haustür. Sagen Sie, dass Ihr Anwalt sich meldet. Mehr nicht.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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