Strafrecht
Vorladung als Beschuldigter: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
Post von der Polizei mit dem Vermerk „Beschuldigter“? Sie müssen weder erscheinen noch aussagen. Wir übernehmen ab jetzt jede Kommunikation.
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- Antwort innerhalb von 24 Stunden
- Keine Kosten ohne Beauftragung
Worum es geht
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter ist keine Pflicht. Sie müssen nicht erscheinen, und die Polizei kann Ihr Erscheinen nicht erzwingen. Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht. Gleiches gilt für den Anhörungsbogen mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme.
Anders bei Staatsanwaltschaft und Gericht: Dort müssen Sie erscheinen. Aussagen müssen Sie auch dort nicht. Sie sind nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf.
Statt zur Vernehmung zu gehen, zeigen wir uns als Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und entscheiden mit Ihnen, ob und was Sie erklären. Meist ist der beste erste Schritt, gar nichts zu sagen.
Das Wichtigste
Das Wichtigste
- Vorladung der Polizei
- kein Erscheinen nötig
- Vorladung von Staatsanwaltschaft oder Gericht
- Erscheinen Pflicht, Aussage nicht
- Schweigerecht
- § 136 StPO, darf nicht gegen Sie gewertet werden
- Angaben zur Person
- Pflicht: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf
So verhalten Sie sich richtig
So verhalten Sie sich richtig
Ruhe bewahren
Eine Vorladung bedeutet nur, dass ein Verfahren läuft. Sie sagt nichts darüber, wie stark der Verdacht ist.
Nichts unterschreiben
Weder Anhörungsbogen noch Erklärungen. Auch der Termin muss nicht abgesagt werden, das erledigen wir.
Akte zuerst
Erst die Akte zeigt, was vorgeworfen wird und welche Beweise es gibt. Danach entscheiden wir über eine Stellungnahme.
Nicht hingehen, nichts schreiben, anrufen.
Die Polizei versucht oft, Beschuldigte in ein Gespräch zu verwickeln, auch am Telefon oder an der Haustür. Sagen Sie, dass Ihr Anwalt sich meldet. Mehr nicht.
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