Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag: Nur Vorteile für den Arbeitnehmer?

Enthält der Aufhebungsvertrag eine Sprinter- oder Turboklausel, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Zeitpunkt seines Ausstiegs flexibel zu gestalten. Zusätzlich erhöht sich seine Abfindung um eine Sprinterprämie. Im Beitrag zeigen wir, was Arbeitnehmer beim Ausüben der Sprinterklausel beachten müssen.

  1. Was ist die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag?
  2. Formfehler vermeiden: Turboklausel korrekt anwenden
  3. Gibt es nach Ausüben der Sprinterklausel Arbeitslosengeld?
  4. Sprinterklausel: Höhe der Abfindung beim Aufhebungsvertrag
  5. Sprinterprämie versteuern: Wirkt sich die Sprinterklausel auf die Steuern aus?
  6. Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag: Muster

Was ist die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag?

Aufhebungsvertrag mit Sprinterklausel

Eine Sprinterklausel (auch Turboklausel) im Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag ermöglicht dem Arbeitnehmer, aus dem Betrieb flexibel auszuscheiden. Mit der Sprinterklausel kann er frei wählen, wann er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Er kann zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Unternehmen ausscheiden oder auch früher. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für einen früheren Zeitpunkt, erhöht sich seine Abfindung um die sogenannte Sprinterprämie oder Turboprämie. Dabei werden die Gehälter, die der Arbeitgeber einspart, anteilig oder insgesamt zur Abfindungssumme addiert.

Ein Aufhebungsvertrag mit Sprinterklausel birgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einige Vorteile:

  • Der Arbeitnehmer ist flexibel bei der Wahl des Betriebsaustritts und kann jederzeit eine neue Stelle antreten.
  • Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis früher, erhöht sich seine Abfindung.
  • Der Arbeitgeber spart Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, wenn der Arbeitnehmer früher aussteigt, da Abfindungszahlungen sozialversicherungsfrei sind.

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Formfehler vermeiden: Turboklausel korrekt anwenden

Der Arbeitnehmer ist nicht gezwungen, von der Sprinterklausel Gebrauch zu machen, tut er es doch, gilt es folgende Dinge zu beachten:

Aufhebungsvertrag: Sprinterklausel richtig anwenden
  • Schriftform: Um das Sonderkündigungsrecht aus der Sprinterklausel wirksam geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer seine Kündigung schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erklären. Ein Anruf, eine SMS, eine E-Mail oder ein Fax genügen nicht.
  • Frist einhalten: Ganz fristlos funktioniert es auch nicht mit Sprinterklausel, weshalb der Arbeitnehmer meistens zwei Wochen vor dem gewünschten Beendigungszeitpunkt seine schriftliche Kündigung einreichen muss. Im Aufhebungsvertrag selbst sind die genauen Fristen festgelegt.

Missachtet ein Arbeitnehmer diese Vorgaben, ist die Ausübung der Sprinterklausel unwirksam. Der Arbeitgeber kann dann auf die Unwirksamkeit beharren und am Vertrag festhalten. Schlimmstenfalls kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos, weil dieser nicht mehr zur Arbeit erscheint, wodurch der Arbeitnehmer schließlich auch den Anspruch auf die Abfindung verliert.

Auch wenn der Arbeitnehmer die Turboklausel genutzt hat und im Nachhinein stellt sich heraus, dass es mit dem neuen Job doch nichts wird, trägt der Arbeitnehmer den Schaden. Er erhält dann jedoch mit seinem früheren Ausscheiden die Sprinterprämie zu seiner Abfindung.

Gibt es nach Ausüben der Sprinterklausel Arbeitslosengeld?

Für gewöhnlich wenden Arbeitnehmer die Sprinter- oder Turboklausel nur dann an, wenn sie bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden haben und in einem nahtlosen Übergang zum neuen Arbeitgeber wechseln wollen. Manchmal passiert es aber, dass es nach Anwendung der Sprinterklausel doch nichts mit dem neuen Job wird. In solchen Fällen lässt sich die Sprinterklausel normalerweise nicht mehr rückgängig machen.

Es gibt auch Arbeitnehmer, die die Sprinterklausel bewusst ausüben, ohne eine neue Arbeitsstelle gefunden zu haben, weil sie es auf die höhere Abfindung abgesehen haben. In der Regel ist ein solches Handeln nicht von Vorteil, denn die Agentur für Arbeit kann anordnen, dass das Arbeitslosengeld ruht. Dabei werden bis zu 60 Prozent der Abfindung auf die Leistungen der Arbeitsagentur angerechnet. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit dem Aufhebungsvertrag und der Sprinterklausel die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Sprinterklausel: Höhe der Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Die Abfindungshöhe variiert und ist unter anderem vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers beziehungsweise seines Anwalts abhängig. Häufig setzt sich beim Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Sprinterklausel die Entschädigungssumme folgendermaßen zusammen:

Aufhebungsvertrag Turboklausel oder Sprinterklausel: Höhe der Abfindung
  • Grundbetrag für die Abfindung: Diesen erhält der Arbeitnehmer auch, wenn er den Betrieb ohne Ausüben der Sprinterklausel verlässt.
  • Sprinterprämie: Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich einen festen Betrag für jeden Monat, den er das Unternehmen früher als geplant verlässt. Arbeitnehmer sollten anstreben, dass hier ein volles Monatsgehalt gezahlt wird. Manche Arbeitgeber versuchen, den Betrag auf 50 Prozent zu reduzieren. Verlässt der Arbeitnehmer den Betrieb zur Monatsmitte, ist die Sprinterprämie anteilig gemäß Monatsgehalt zu bemessen.

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Sprinterprämie versteuern: Wirkt sich die Sprinterklausel auf die Steuern aus?

Bei der Versteuerung ist zwischen dem Grundbetrag für die Abfindung und der Sprinterprämie zu unterscheiden. Es müssen zwar beide Beträge versteuert werden, doch der Steuersatz kann unterschiedlich sein. So kann für den Grundbetrag für die Abfindung die Fünftelregelung angewendet werden. Mit dieser Regelung wird die Abfindung so behandelt, als sei sie über fünf Jahre hinweg ausgezahlt worden. Dadurch ergibt sich für den Arbeitnehmer eine geringere Steuerlast.

Ob die Fünftelregelung auch auf die Sprinterprämie angewendet werden kann, ist rechtlich bislang nicht eindeutig geklärt. Es gibt Entscheidungen, bei denen dieses Vorgehen als zulässig erachtet wird, andere wiederum lehnen es ab. Für den Steuersatz kann es von Vorteil sein, wenn aus dem Aufhebungsvertrag eindeutig hervorgeht, dass die Turboklausel im Sinne des Arbeitgebers ist.

Sprinterklausel und Sozialversicherung: Auf die Sprinterprämie fallen grundsätzlich keine Sozialabgaben an. Dasselbe gilt für die Abfindung beim Aufhebungsvertrag.

Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag: Muster

Es gibt kein einheitliches Sprinterklausel-Muster für den Auflösungsvertrag. Eine beispielhafte Sprinterklausel-Formulierung im Aufhebungsvertrag kann lauten:

„Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer das Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Der Arbeitnehmer hat das vorzeitige Ausscheiden, schriftlich, innerhalb von drei Tagen beim Arbeitgeber anzuzeigen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung verpflichtet sich der Arbeitgeber, für jeden Kalendertag vorzeitigen Ausscheidens eine Sozialabfindung in Höhe von 50 Euro brutto je Kalendertag an den Arbeitnehmer zu zahlen.“

Eine weitere für die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag mögliche Formulierung:

„Die Firma ist daran interessiert, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer sobald als möglich zu beenden. Sie bietet dem Arbeitnehmer daher an, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31.01.2022 mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats vorzeitig zu beenden. Hierzu ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer der Firma eine schriftliche Kündigungsmitteilung zukommen lässt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Firma an den Arbeitnehmer in Erhöhung der Abfindung einen weiteren Betrag, der sich rechnerisch aus den Brutto-Monatsvergütungen für den Zeitraum zwischen dem neuen Beendigungszeitpunkt und dem 31.01.2022 ergibt.“

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag erhält der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zur Abfindung eine Sprinterprämie.
  • Arbeitnehmer sollten die Sprinterklausel zur Kündigung nur ausüben, wenn sie eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, um keine Sperrzeit oder das Ruhen von Arbeitslosengeld zu riskieren.
  • Um die Sprinterklausel zu nutzen, muss die Kündigung unbedingt schriftlich auf Papier mit Unterschrift erfolgen.
  • Sowohl die Abfindung als auch die Sprinterprämie müssen versteuert werden.

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