Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag: So lässt sich eine Sperrzeit umgehen

Sie fragen sich, was muss im Aufhebungsvertrag stehen, um keine Sperrzeit zu bekommen? Das größte Risiko, dem Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ausgesetzt sind, ist eine Arbeitslosengeld-Sperre. Mit der Sperre verkürzt sich zusätzlich die ALG-Gesamtbezugsdauer. Wir haben für Sie zusammengefasst, wie Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug umgehen können.

  1. Bekommt man nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?
  2. Wann kommt es zur Sperre beim Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag?
  3. Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Verkürzung oder Ausweitung der Sperrzeit
  4. Voraussetzungen für einen Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit
  5. Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Bekommt man nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) besteht, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses nicht sofort einen neue Anstellung findet. Voraussetzung dafür ist, dass Arbeitnehmer sich bei Unterzeichnung der Kündigung mittels Aufhebungsvertrag arbeitslos melden. Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld I oder II (ALG I + II) bei einem Aufhebungsvertrag allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Dabei erkennt die Arbeitsagentur auch Kindererziehungszeiten von unter Dreijährigen an.

Haben Arbeitnehmer keinen neuen Job in Aussicht und sind sie mit dem Aufhebungsvertrag auf Arbeitslosengeld 1 oder Hartz 4 angewiesen, muss der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag dem Arbeitsamt oder Jobcenter melden. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, sich mindestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Handelt es sich um eine kurzfristige Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, muss die Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen online, persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Hinweis: Bei nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung kann eine einwöchige Arbeitslosengeld-Sperre beim Aufhebungsvertrag verhängt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es nach dem Aufhebungsvertrag um ALG 1- oder ALG 2-Bezüge geht.

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Wann kommt es zur Sperre vom Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag?

Beim Aufhebungsvertrag droht dem Arbeitnehmer (wie auch bei Eigenkündigung) eine Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes von bis zu zwölf Wochen. Der Grund: Die Agentur für Arbeit geht davon aus, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet hat. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach dem Aufhebungsvertrag bewirkt, dass der entlassene Arbeitnehmer nicht sofort nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I oder II erhält, sondern erst nach einigen Wochen. Dadurch verkürzt sich auch die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Verkürzung oder Ausweitung der Sperrzeit

In der Regel beträgt die von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag zwölf Wochen. Es gibt aber Umstände, die beim Auflösungsvertrag zur Arbeitslosengeld-Sperrzeitverkürzung führen:

  • Nach einem Aufhebungsvertrag kann sich die Sperre beim Arbeitslosengeld auf drei Wochen verkürzen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in sechs Wochen geendet hätte, zum Beispiel aufgrund eines Renteneintritts oder einer Befristung.
  • Die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld bei einem Aufhebungsvertrag verkürzt sich auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in zwölf Wochen geendet hätte. Oder wenn die zwölfwöchige Sperrzeit für den arbeitslosen Arbeitnehmer eine besondere Härte bedeuten würde.
Sperrzeit umgehen bei Aufhebungsvertrag

Eine besondere Härte liegt vor, wenn im Einzelfall die Gesamtumstände dazu führen, dass eine Sperre von zwölf Wochen unverhältnismäßig erscheint. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur falsch aufgeklärt wurde und deswegen unverschuldet eine Sperrzeit verhängt bekommt. Auch wenn die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nachvollziehbar und vertretbar ist (etwa Schließung der Abteilung des Arbeitnehmers) kann eine besondere Härte gegeben sein.

Für Arbeitnehmer ab 50 gilt, dass sich bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit der Bezug von Arbeitslosengeld um mindestens ein Viertel der Bezugsdauer mindert. Durch die Sperre verkürzt sich die ALG-Bezugsdauer nicht nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit um die jeweilige Sperrzeit, sondern auch am Ende des Bezugszeitraums. Das Enddatum des Leistungsbezugs wird vorverlegt.

Ein Beispiel: Ein 58-jähriger Arbeitnehmer hat einen Arbeitslosengeldanspruch von 24 Monaten, wenn aber die Agentur für Arbeit nach einem Aufhebungsvertrag eine Arbeitslosengeld-Sperre von zwölf Wochen verhängt, verkürzt sich die ALG-Gesamtbezugsdauer um sechs Monate insgesamt.

Voraussetzungen für einen Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit

Nicht immer führt ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. In vielen Fällen lässt sich beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit vermeiden. So kann der Arbeitnehmer beim Aufhebungsvertrag eine Arbeitslosengeld-Sperrfrist umgehen:

Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund: Sperrzeit umgehen

Ein Arbeitnehmer erhält nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld, wenn wichtige Gründe für den Vertragsabschluss vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das könnte etwa wegen Insolvenz des Arbeitgebers oder Mobbing, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder aufgrund psychischen Drucks sein.

Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn durch den Auflösungsvertrag eine drohende Kündigung vermieden wurde. Diese Voraussetzungen gelten dafür:

  • Der Arbeitgeber hat die Kündigung konkret in Aussicht gestellt.
  • Die Kündigung erfolgt aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen.
  • Die Kündigung hätte bei Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt oder früher als der Aufhebungsvertrag beendet.

Weiterhin muss eine der folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr, in dem er im Betrieb beschäftigt gewesen war. In diesem Fall geht die Arbeitsagentur ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.
  • Die angedrohte Kündigung wäre rechtmäßig und der Arbeitnehmer vermeidet mit dem Aufhebungsvertrag objektive durch eine Kündigung entstehende Nachteile.

Aufhebungsvertrag – Sperrzeit und gesundheitliche Gründe: Beim Aufhebungsvertrag wegen Krankheit verhängt die Arbeitsagentur in der Regel keine ALG-Sperre. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einem Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund. Der Arbeitnehmer muss der Agentur für Arbeit meistens ein ärztliches Attest vorlegen.

Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Zunächst steht für die Arbeitsagentur bei der Entscheidung über eine Sperrzeit nicht im Vordergrund, ob es sich um einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung oder einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung handelt. Gleichwohl kann die Höhe der Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag haben.

Keine Arbeitslosengeld-Sperre bei einem Aufhebungsvertrag wird ausgelöst, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt und:

  • der Arbeitnehmer als Abfindung 0,25 bis 0,5 Brutto-Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr erhält.
  • die Abfindungshöhe 0,25 Monatsgehältern unterschreitet oder 0,5 Monatsgehälter überschreitet, wenn die Kündigung wirksam gewesen wäre oder der Arbeitnehmer vorweisen kann, dass er durch eine Kündigung Nachteile hätte in Kauf nehmen müssen.

Unter Umständen wird das Arbeitslosengeld auf die Abfindung angerechnet. Das ist der Fall, wenn mit dem Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Häufig tritt hier eine Ruhezeit beim Arbeitslosengeld ein, sodass der Arbeitnehmer erst ab dem Zeitpunkt Arbeitslosengeld erhält, an dem die Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Dabei muss der Arbeitnehmer auf maximal 60 Prozent seiner Abfindung verzichten, da die Abfindungssumme auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

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