Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Das müssen Arbeitnehmer bedenken

Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung enden, sondern auch ein Aufhebungsvertrag beendet den Arbeitsvertrag. Ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag (manchmal auch: Abfindungsvertrag) hat dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Kündigung, er umgeht aber den Kündigungsschutz und meistens auch die Kündigungsfrist.

  1. Welche Vorteile und Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?
  2. Auflösungsverträge: Diese Vereinbarungen sollten enthalten sein
  3. Aufhebungsvertrag statt Kündigung – Mit oder ohne Abfindung?
  4. Der Aufhebungsvertrag in der Probezeit oder in der Ausbildung
  5. Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?
  6. Leitende Angestellte und Geschäftsführer: Besonderheiten beim Auflösungsvertrag?
  7. Aufhebungsvertrag unterschreiben? Nicht ohne anwaltliche Prüfung

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Welche Vorteile und Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag einhergehende Vorteile sind, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist verkürzen kann und auch mit sofortiger Wirkung kündigen kann. Mit einer Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag hat der Arbeitnehmer sogar die Möglichkeit, flexibel aus dem Unternehmen auszuscheiden, denn er kann frei wählen, wann er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Bei Nutzung der Sprinterklausel wird dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Sprinterprämie gezahlt. Der größte Vorteil einer Aufhebungsvereinbarung ist aber eine mögliche Abfindung.

Ein Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass ein Aufhebungsvertrag keiner Zustimmung des Betriebsrats bedarf. So kann er Arbeitnehmern kündigen, ohne Gründe dafür vortragen zu müssen. Anders bei einer Kündigung: Diese ist unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht zuvor angehört wurde.

Ein Aufhebungsvertrag hat wenige Nachteile. Der größte ist die zu erwartende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von mindestens zwölf Wochen. In den Augen der Agentur für Arbeit hat der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag mit seiner Unterschrift zugestimmt und so seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag also sinnvoll? Arbeitnehmer sollten einen Aufhebungsvereinbarung nur dann unterschreiben, wenn sie bereits einen neuen Job in Aussicht oder idealerweise den neuen Arbeitsvertrag schon unterschrieben haben. In diesem Fall ist der Auflösungsvertrag ohne Nachteile, da es für den Arbeitnehmer unbedeutend ist, ob er nach dem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld erhält oder nicht.

Auflösungsverträge: Diese Vereinbarungen sollten enthalten sein

Aufhebungsverträge werden einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Nicht nur der Arbeitgeber kann einen Auflösungsvertrag vorschlagen, sondern auch seitens des Arbeitnehmers ist eine Bitte um einen Aufhebungsvertrag möglich.

Im Aufhebungsvertrag können die unterschiedlichsten Dinge vereinbart und vertraglich festgehalten werden, was durchaus auch zum Vorteil für den Arbeitnehmer sein kann. In einem Aufhebungsvertrag sollten Regelungen vereinbart werden über:

  • den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet
  • ausstehende Zahlungen (etwa Überstundenabgeltung, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld oder Spesen)
  • eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung
  • den Umgang mit Resturlaub
  • die Abfindung und die Abfindungshöhe
  • den genauen Wortlaut des Arbeitszeugnisses
  • eine Liste der an den Arbeitgeber zurückzugebenden Gegenstände (etwa Laptop, Smartphone oder Dienstwagen) – Dinge, die sich auch in einem Abwicklungsvertrag regeln lassen.

Oft enthält ein Aufhebungsvertrag auch eine Erledigungsklausel. Mit dieser sollen Folgestreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermieden werden, indem zukünftige und bestehende Ansprüche erledigt werden und das beendete Arbeitsverhältnis bereinigt wird. Beim Aufhebungsvertrag sollten Arbeitnehmer insbesondere die Erledigungsklausel genau lesen, damit sie nicht ungewollt auf ihnen zustehende Ansprüche verzichten.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung – Mit oder ohne Abfindung?

aufhebungsvertrag-vereinbarung

Wer als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, sollte auf die Vereinbarung einer angemessenen Abfindung bestehen. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch ist selten. Oft wird mit dem Auflösungsvertrag auch eine Abfindungszahlung vereinbart, weil der Arbeitgeber so einem Kündigungsschutzprozess infolge einer unwirksamen Kündigung aus dem Wege gehen kann. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber am Ausscheiden eines Arbeitnehmers interessiert ist, sind die Chancen auf eine Abfindung gut. Das ist häufig bei krankheitsbedingten Aufhebungsverträgen der Fall.

Wie hoch eine Abfindung ausfallen sollte, lässt sich nicht pauschal sagen. Unterschiedliche Gerichte ziehen unterschiedliche Werte zur Berechnung der sogenannten Regelabfindung heran. Der Rechnung können 0,25 bis 1,0 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr zugrunde liegen. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt. Wer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung verhandelt, sollte deswegen unbedingt anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Welche Höhe Ihre Abfindung erreichen kann, verrät Ihnen unser kostenloser Abfindungsrechner.

Nicht jeder Aufhebungsvertrag geht mit einer Entschädigungszahlung einher. Dann stellt sich die Frage: Kündigung oder Aufhebungsvertrag ohne Abfindung? Es gibt tatsächlich Fälle, in denen Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag ohne Abfindung zustimmen sollten. Sinn macht dies zum Beispiel, wenn dem Arbeitnehmer ansonsten eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung gedroht hätte. Insofern im Aufhebungsvertrag noch ein gutes Arbeitszeugnis vereinbart ist, sollte der Arbeitnehmer diesen einer Kündigung vorziehen. Bei der Jobsuche macht sich ein Aufhebungsvertrag nämlich besser als eine (fristlose) verhaltensbedingte Kündigung.

Meist werden Aufhebungsverträge vom Arbeitgeber in Situationen angeboten, bei denen die Aufhebung vor allem für den Arbeitgeber Vorteile hat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung wegen Kündigungsschutz nicht möglich ist. Das sollten sich Arbeitnehmer vor Augen halten und sich im Zweifel die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags unbedingt mit einer angemessenen Abfindung belohnen lassen.

Der Aufhebungsvertrag in der Probezeit oder in der Ausbildung

aufhebungsvertrag azubi

Mit einem Aufhebungsvertrag in der Probezeit lässt sich rechtlich geschickt ermöglichen, die Probezeit, die maximal sechs Monate andauern darf, um bis zu vier weitere Monate zu verlängern. Dafür schließen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor Ablauf der Probezeit einen Auflösungsvertrag, der dem Arbeitnehmer bei Bestehen der Probezeit eine vertragliche Wiedereinstellung zusichert. Arbeitnehmer können so eine zweite Chance erhalten und sich in der verlängerten Probezeit doch noch bewähren.

Gerade im Ausbildungsverhältnis ist eine Aufhebung vom Ausbildungsvertrag oft unkomplizierter als eine Kündigung. Der Grund: Nach der Probezeit kann ein Azubi nur kündigen, wenn er die Berufsausbildung ganz aufgeben will. Es ist nicht möglich per Kündigung die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen.

Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?

Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich nur schwer rückgängig machen, die Möglichkeit besteht aber. Wichtig für den Arbeitnehmer ist hier, verschiedene Fristen zur Anfechtung, für den Rücktritt oder den Widerruf der Aufhebungsvereinbarung im Auge zu behalten. Etwa aus folgenden Gründen lässt sich ein Aufhebungsvertrag anfechten:

  • bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
  • bei irrtümlicher Zustimmung zum Auflösungsvertrag
  • der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag überrumpelt
  • bei Geschäftsunfähigkeit einer der beiden Vertragsparteien
  • wenn die vereinbarte Abfindung im Nachhinein nicht gezahlt wird

Leitende Angestellte und Geschäftsführer: Besonderheiten beim Auflösungsvertrag?

Für leitende Angestellte und GmbH-Geschäftsführer gelten nicht die gleichen Regeln beim Auflösungsvertrag. GmbH-Geschäftsführer sind keine Angestellten und genießen deswegen keinerlei Kündigungsschutz nach KSchG. Soll ein Geschäftsführervertrag beendet werden, ist dagegen deshalb meist nicht allzu viel auszurichten. Aber auch wenn ein solcher Vertrag beendet wird, ist es sinnvoll und meist lohnend, eine Abfindung, eine Freistellung und gegebenenfalls ein früheres Ausscheiden zu verhandeln.

Wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet, bedeutet dies häufig, dass er selbst keine wesentlichen Kündigungsgründe sieht. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass solche Arbeitsverhältnisse meist nicht friedlich fortgesetzt werden können. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung und vielleicht einer längeren Freistellungsphase unter Fortzahlung der Vergütung erscheint meist sinnvoll, um sich ohne weitere Auseinandersetzungen zu trennen.

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Aufhebungsvertrag unterschreiben? Nicht ohne anwaltliche Prüfung

Grundsätzlich ist für den Arbeitnehmer Vorsicht geboten, wenn der Arbeitgeber ihm einen Aufhebungsvertrag vorlegt. Ist der Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet, ist das Arbeitsverhältnis in der Regel rechtlich wirksam und endgültig beendet. Arbeitnehmer sollten vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Nach einer gründlichen Prüfung des Aufhebungsangebots und einem sorgfältigen Abwägen der Vor- und Nachteile spricht am Ende nichts gegen den Abschluss eines solchen Vertrags, wenn der Arbeitnehmer sich über die Konsequenzen im Klaren und mit diesen einverstanden ist.

Übrigens übernimmt nicht jede Rechtsschutzversicherung die Kosten, wenn Arbeitnehmer einen Anwalt zur Beratung über einen Aufhebungsvertrag hinzuziehen. In der Regel kommt es darauf an, ob ein sogenannter Versicherungsfall vorliegt.

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