Aufhebungsvertrag nicht ungeprüft unterzeichnen

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Aufgrund der Corona-Pandemie müssen viele Unternehmen Kündigungen aussprechen. Oft steht Arbeitnehmern in dem Fall eine Abfindung zu. Deshalb versuchen viele Arbeitgeber, die Betroffenen zu einem Auflösungsvertrag zu bewegen. Doch ein Aufhebungsvertrag hat meistens nur für den Arbeitgeber Vorteile, während Arbeitnehmer den Kürzeren ziehen. Mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags verlieren sie ihren Kündigungsschutz, erhalten oft eine geringere Abfindung und riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Der Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung. Er kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden – zum Beispiel, wenn eine Kündigungsfrist umgangen werden soll. Während eine Kündigung einseitig ausgesprochen wird, braucht es bei einem Aufhebungsvertrag zwei Parteien, die sich über die Inhalte der Vereinbarung einig sind. Die Initiative, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Doch für Arbeitnehmer bringt ein solcher Vertrag oft Nachteile mit sich.

Was spricht gegen einen Aufhebungsvertrag?

Will ein Unternehmen einen Arbeitnehmer loswerden, versuchen viele Vorgesetzte ihn zu Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrag zu überreden. Geht die Bitte um einen Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber aus, steckt dahinter in der Regel ein Kalkül. Aufhebungsverträge werden nämlich von Arbeitgebern gern genutzt, um den gesetzlichen Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklagen oder hohe Abfindungszahlungen zu umgehen – zum Beispiel bei schwangeren Mitarbeiterinnen.

In den meisten Fällen hat der Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber nur Vorteile. Arbeitnehmern droht dagegen neben Nachteilen beim Kündigungsschutz und bei der Abfindung auch noch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder sie verlieren sogar ihre Ansprüche auf Hartz IV. Wer einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommt, sollte ihn also nicht voreilig unterschreiben, denn die Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags können gravierend sein. Deshalb sollte man einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, bevor er nicht von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf Fallstricke überprüft wurde.

Aufhebungsvertrag: Nachteile für den Arbeitnehmer

• Der gesetzliche Kündigungsschutz greift nicht. Es findet keine Sozialauswahl statt und auch der besondere Kündigungsschutz für Behinderte oder Schwangere gilt bei einem Aufhebungsvertrag nicht.

• Arbeitgeber umgehen den Abfindungsanspruch: Je nach Ausgangssituation kann die Abfindung unterschiedlich hoch ausfallen. Wer einen Abfindungsvertrag unterschreibt, ist oft in einer schlechteren Verhandlungsposition als bei einer Kündigungsschutzklage.

• Kein Widerrufsrecht: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat kein Widerrufsrecht. Um den Vertrag rückgängig zu machen, müsste nach § 123 BGB nachgewiesen werden, dass man während des Verhandlungsprozesses bedroht oder arglistig getäuscht wurde – was oft schwierig ist.

• Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit: Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II hat, wird wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags vom Jobcenter für zwölf Wochen für Sozialleistungsbezüge gesperrt. Ein Aufhebungsvertrag gilt nämlich als freiwilliges Ausscheiden aus dem Job – außer es gibt wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes.

• Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge können durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags entfallen.

Darf man einen Aufhebungsvertrag ablehnen?

Wer sich durch die Regelungen des Aufhebungsvertrags benachteiligt fühlt, muss den ihn nicht akzeptieren. Da der Arbeitgeber jedoch mehr Gestaltungsmöglichkeiten als bei einer Kündigung hat, sollte er vor der endgültigen Ablehnung mit einem Anwalt über das weitere Vorgehen sprechen. Wer einzelne Punkte nachverhandeln möchte, unterschreibt den Aufhebungsvertrag nicht und bittet um Nachbesserungen.

Oft versuchen Arbeitgeber, Ansprüche nach unten zu drücken. Wer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ein Angebot von seinem Arbeitgeber erhält, sollte sich nicht zum schnellen Unterzeichnen überreden lassen. Wenn der Arbeitgeber Druck ausübt, lässt man sich besser ordentlich kündigen. Dann kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung in angemessener Höhe erstritten werden. Das ist in vielen Fällen in einer Güteverhandlung möglich – ohne dass es zur Gerichtsverhandlung kommt. Die meisten Kündigungen genügen nämlich nicht dem gesetzlichen Arbeitsschutz. Dadurch steigen die Chancen auf eine angemessene Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage deutlich.

Auflösungsvertrag nicht unterschreiben – Abfindungsanspruch prüfen lassen!

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag angeboten, den Sie nicht annehmen möchten? Dann überstürzen Sie nichts! Wenden Sie sich vor dem Einleiten der nächsten Schritte an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Er kennt die Fallstricke, die solche Vereinbarungen beinhalten können.

Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN bietet Arbeitnehmern einen kostenlosen Kündigungs-Check und die Möglichkeit, ihre Kündigung oder ihren Abfindungsvertrag prüfen zu lassen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie in einem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch zu Ihrem Aufhebungsvertrag, Ihrer Kündigung und in anderen arbeitsrechtlichen Belangen. Kontaktieren Sie uns! Wir sind gern für Sie da.