Lässt sich die Kündigungsfrist bei einem Jobwechsel verkürzen?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Eine lange Kündigungsfrist kann bei einem Jobwechsel für Arbeitnehmer hinderlich sein. Eine Kündigung ist oft nur zum Quartalsende möglich oder die Kündigungsfrist beträgt mehrere Monate. Oft wollen Beschäftigte ihre neue Stelle aber möglichst bald antreten oder ihr neuer Arbeitgeber drängt auf einen schnellen Einstieg. Ist es in dem Fall möglich, die Kündigungsfrist zu verkürzen, oder muss sie unbedingt eingehalten werden?

Lange Kündigungsfristen sollen Arbeitnehmer davor schützen, plötzlich und unerwartet ohne Job dazustehen. Doch beim Jobwechsel kann es lästig sein, noch wochen- oder sogar monatelang an den alten Arbeitsvertrag gebunden zu sein. Dennoch kommen Beschäftigte nicht so einfach aus ihrem Arbeitsvertrag heraus. Sie müssen ihre Kündigungsfrist grundsätzlich einhalten – genau wie der Arbeitgeber.

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?

Die Kündigungsfrist ist normalerweise im Arbeitsvertrag geregelt. Andernfalls gilt gemäß § 622 BGB für Arbeitnehmer eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum letzten Tag des Monats. Diese Grundkündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer unabhängig davon, wie lange sie bereits Unternehmen beschäftigt sind. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist dagegen mit der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.

Im Arbeitsvertrag sind abweichende Kündigungsvereinbarungen möglich – jedoch nur in geringem Umfang. Zu lange Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind unwirksam. Die Kündigungsfrist darf für den Arbeitnehmer nie länger sein als für den Arbeitgeber. Umgekehrt darf die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aber länger sein als die des Arbeitnehmers.

Was droht Beschäftigten, wenn sie früher gehen?

Manche Arbeitsverträge sehen bei einem vorzeitigen Ausstieg eine Vertragsstrafe vor. Solche Klauseln müssen allerdings sehr konkret formuliert sein und die Strafe darf ein Bruttomonatsgehalt nicht überschreiten, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Abgesehen von der Vertragsstrafe riskieren Arbeitnehmer auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers, wenn sie die vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten. Wer sich nicht an die Kündigungsfrist hält, bekommt vermutlich auch kein gutes Arbeitszeugnis. Mit weiteren Nachteilen ist aber in den meisten Fällen nicht zu rechnen.

Wer seinem Arbeitsplatz einfach fernbleibt, um während der Kündigungsfrist für den neuen Arbeitgeber zu arbeiten, begeht einen Vertragsbruch. Das kann hohe Schadensersatzansprüchen oder empfindliche Vertragsstrafen nach sich ziehen. Der bisherige Arbeitgeber könnte per einstweiliger Verfügung gegen die neue Beschäftigung vorgehen und sie gerichtlich untersagen lassen. Das ist auch für den neuen Arbeitgeber eine unschöne Angelegenheit. Schlimmstenfalls droht dann eine Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses.

Wie können Arbeitnehmer ihre Arbeitsvertrag schneller beenden?

Oft können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Kompromiss einigen, wenn die Kündigungsfrist verkürzt werden soll. Beschäftigte sollten klar sagen, dass sie früher aus dem Vertrag heraus möchten. Viele Arbeitgeber lassen ein Arbeitsverhältnis dann kurzfristig auslaufen. Das kann zum Beispiel mit einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Wenn der Arbeitgeber die Stelle zügig neu besetzen kann, dürfte nichts gegen einen Aufhebungsvertrag sprechen. Sperrt sich der Arbeitgeber dagegen, lässt sich ein Aufhebungsvertrag jedoch nicht erzwingen.

Eine weitere Option, das alte Unternehmen schneller zu verlassen, ist eine Freistellung für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist. Viele Arbeitgeber lassen sich auf eine solche Lösung ein, schließlich ist es kaum sinnvoll, einen Mitarbeiter länger zu beschäftigen, der nur noch wegwill und vermutlich nicht mehr besonders motiviert arbeitet.

Vereinbarung zur Kündigungsfrist oft unwirksam

Wer schneller aus seinem Arbeitsvertrag heraus will, kann auch einen genaueren Blick auf die Kündigungsfrist werfen, die vereinbart wurde. Oft sind Vereinbarungen zur Kündigung unwirksam, weil sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Eine unwirksame Kündigung besteht laut § 622 BGB, wenn im Kündigungsschreiben eine falsche Kündigungsfrist genannt wurde.

Wenn Sie Fragen zur Kündigungsfrist bei Jobwechsel oder zu anderen arbeitsrechtlichen Belangen haben, können Sie sich gern an unsere Anwälte für Arbeitsrecht wenden. Nutzen Sie unverbindlich unsere kostenlose Erstberatung. Wir sind bei Fragen zum Arbeitsrecht für Sie da und vertreten Sie auf Wunsch auch vor Gericht.