OLG Köln: Neue Entscheidung im Goldbären-Streit

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Die mit Spannung erwartete Entscheidung des OLG Köln in dem Goldbären-Streit zwischen Haribo und Lindt führt vorerst zu einer Wende. In dem Markenstreit mit Haribo kann sich der Schokoladenhersteller Lindt nun über einen ersten Etappensieg gegen seinen Konkurrenten Haribo freuen. Nach der Niederlage von Lindt & Sprüngli in erster Instanz entschied nun das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz zu Gunsten des Schokoladenherstellers. Der Senat habe keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen der Wortmarke „Goldbär“ und dem Schoko – Teddy von Lindt feststellen können.

Dreidimensionale Darstellung des Wortes „Goldbär“?

In erster Instanz (LG Köln, Az. 33 O 803/119) konnte sich Haribo Ende 2012 noch durchsetzen. Das Landgericht Köln war damals der Auffassung, dass aus Verbrauchersicht der nächstliegende Name für den „Lindt-Teddy“ schlicht „Goldbär“ laute – wegen Form und Farbe des Schokobären. In dem vorgestellten Streit geht es um die Frage, ob Lindt mit seinem in Goldfolie eingepackten Schoko – Teddy die Markenrechte von Haribo für dessen bekannte Fruchtgummi-Goldbären verletzt. Haribo will die goldfarbenen Schoko-Teddys von Lindt verbieten lassen, weil der Bonner Hersteller die auf ihn eingetragene Wortmarke „Goldbären“ durch den sog. „Lindt-Teddy“ verletzt sieht: Der goldfarbene Schokobär des Konkurrenten sei nichts anderes als „die dreidimensionale Darstellung des Wortes „Goldbär“, argumentierte Haribo. Das OLG Köln folgte dem jedoch nicht.

Schoko-Bär fügt sich in Lindts Produktlinie ein

Bereits in seiner vorläufigen Einschätzung während der mündlichen Verhandlung brachte der Senat deutlich zum Ausdruck, dass eine Verwechslungsgefahr kaum gegeben sein dürfte. Immerhin trage der „Lindt-Teddy“ das Herstellerlogo für den Verbraucher gut sichtbar mitten auf seinem Bauch. Lindt selbst hatte zudem angemerkt, lediglich eine einheitliche Fortsetzung der eigenen Produktlinie verfolgt zu haben. Und tatsächlich steht die gesamte Aufmachung des Lindt-Teddys in der Tradition des „Goldhasen“, um dessen Markenrechte Lindt ebenfalls jahrelang stritt. All diese Aspekte müsse sich der Verbraucher zunächst wegdenken, ehe er auf die Bezeichnung „Goldbär“ für den „Lindt-Teddy“ komme, sagte der Vorsitzende Richter. „Man muss mehrfach abstrahieren, um hier den Goldbären herauszudestillieren.“

Revision zugelassen

Endgültig entschieden wird der millionenschwere Rechtsstreit (Streitwert: 5 Millionen Euro) aber wohl erst vor dem BGH. Beide Parteien haben bereits im Vorfeld angekündigt, das Verfahren durch alle Instanzen zu treiben, um Rechtssicherheit zu erlangen. Bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil hatten die Parteien zudem vereinbart, dass Lindt seine Bären auf jeden Fall bis zu einem abschließenden Urteil weiter verkaufen darf.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzlicher Natur sei.

Urt. v. 11.04.2014, Az. 6 U 230/ 12