BGH berät sich zu Schadensersatz im VW-Dieselskandal: So stehen die Chancen für Verbraucher

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An diesem Montag, dem 14. Dezember 2020, klärte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage der Verjährung im VW-Abgasskandal. Bereits vorab signalisierten die Richter in einer Stellungnahme, dass sie der Ansicht des VW-Konzerns folgen wollen: So sei die Verjährungsfrist für Klagen gegen Volkswagen im Dieselskandal Ende 2018 abgelaufen. Ein endgültiges Urteil stand allerdings noch aus. Betroffen ist die Klage eines Kunden, der von der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN vertreten wird. Dieser hatte im Jahr 2013 einen VW Touran mit EA189-Motor gekauft, der vom Dieselskandal betroffen ist.

Letztendlich entschieden die BGH-Richter, die Ansprüche auf Schadensersatz bei VW-Fahrzeugen mit EA189-Dieselmotor sei bereits verjährt. Das bedeutet, dass sich Verbraucher in den Jahren 2019 und 2020 nicht mehr gegen den Betrug wehren können. Als Begründung führte der BGH die Aufdeckung des Dieselskandals an: Mit Kenntnis des Betrugs ab Herbst 2015 begann nach Ansicht der Richter die dreijährige Verjährungsfrist, die am 1. Januar 2019 endete.

Trotz dieser verbraucherunfreundlichen Entscheidung haben Kunden von VW weiterhin die Möglichkeit sich gegen den Betrug im Abgasskandal zur Wehr zu setzen:

  • wenn im Fahrzeug ein anderer Motor als der EA189 verbaut ist,
  • wenn ein Anspruch auf deliktischen Schadensersatz vorliegt,
  • wenn im Februar 2021 die von VW aufgespielten Softwares vom BGH als illegal eingestuft werden.

Ansprüche bezüglich EA288-Motor nicht betroffen

Von der Verjährungsentscheidung sind andere Motoren als der EA189 – etwa der EA288 – nicht betroffen. Fahrzeugbesitzer dieses Motors können und sollten weiterhin klagen. Die Verjährungsfrist begann im Falle anderer Motoren später, da erst nach und nach weitere illegale Abschalteinrichtungen gefunden worden waren.

Eine Möglichkeit trotz Verjährung zu klagen, stellt der deliktische Schadensersatz dar. Auch nach Eintritt der Verjährung können sich Verbraucher gegen die wirtschaftliche Bereicherung eines Unternehmens durch den Betrug wehren. Hier beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre nach Bekanntwerden der Schädigung – im Falle des Dieselskandals also bis mindestens 2015.

Möglicherweise weitere Ansprüche durch Softwareupdate

Im Februar könnte sich das Blatt erneut zu Gunsten der Verbraucher wenden. Dann steht die Frage der Softwareupdates auf der To-Do-Liste des BGH. Diese hatte VW nach Bekanntwerden des Abgasskandals aufgespielt, um den erhöhten Schadstoffausstoß zu beheben. Trotz der Updates wurden allerdings weiterhin zu hohe Abgaswerte gemessen, was nahelegt, dass der Betrug auch nach den Updates weiterging. Im Falle, dass die Updates als illegal eingestuft werden, würde die Verjährungsfrist betroffener Fahrzeuge – auch solchen mit EA189-Motor – erneut beginnen.