Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Bußgeldbescheid: Wie und wann muss man ihn zahlen?

Ein Bußgeldbescheid nennt die festgesetzte Geldbuße, mögliche Punkte oder ein Fahrverbot und die maßgeblichen Fristen. Die Zustellung macht die Geldbuße nicht sofort zahlungsfällig: Nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ist sie grundsätzlich spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder zu einer im Bescheid bestimmten späteren Fälligkeit zu zahlen. Viele Autofahrer fragen sich: Wie und wann bezahle ich die Geldbuße aus dem Bußgeldkatalog?

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Bußgeldbescheid bezahlen: Frist beachten!

Mit der Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt zunächst die zweiwöchige Einspruchsfrist. Das regelt § 67 OWiG. Wird kein wirksamer Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig; anschließend ist die Geldbuße nach der Zahlungsaufforderung im Bescheid grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen zu begleichen. Wer fristgerecht Einspruch einlegt, muss die Geldbuße nicht schon während des laufenden Einspruchsverfahrens zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit kann eine ausbleibende Zahlung zu Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen führen.

Welche Zahlungsart möglich ist, ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid beziehungsweise den Angaben der zuständigen Behörde. Häufig wird per Überweisung unter Angabe des Aktenzeichens gezahlt. Entscheidend sind die im Bescheid genannten Kontodaten, der Verwendungszweck und die dort ausgewiesene Fälligkeit.

Bußgeld in Raten zahlen – möglich, aber nur mit guten Gründen!

Ist es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar, die Geldbuße sofort vollständig zu zahlen, sieht § 18 OWiG eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung vor. Nach Rechtskraft entscheidet darüber nach § 93 OWiG die Vollstreckungsbehörde. Betroffene müssen ihre wirtschaftliche Lage nachvollziehbar darlegen; welche Nachweise erforderlich sind, bestimmt die zuständige Stelle im Einzelfall.

Ein Muster für einen Antrag auf Ratenzahlung steht hier zum Download zur Verfügung:

Bußgeld online oder bar bezahlen – geht das?

Das Bußgeld aus dem Bußgeldbescheid kann per Überweisung, in Bar oder in Raten bezahlt werden.

Eine Online-Überweisung ist möglich, wenn der Bescheid diese Zahlungsart vorsieht. Andere Zahlungswege – etwa Bar- oder Kartenzahlung – sind nicht bundesweit einheitlich geregelt und hängen von der zuständigen Behörde ab. Auch bei einem Verwarnungsgeld sind die konkrete Zahlungsweise und die von der Behörde bestimmte Frist maßgeblich.

Wichtig: Hat eine betroffene Person im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, kann zur Sicherung des Verfahrens unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung und ein Zustellungsbevollmächtigter angeordnet werden. Grundlage ist § 46 OWiG in Verbindung mit § 132 StPO. Eine Sicherheitsleistung ist nicht mit der Zahlung einer rechtskräftigen Geldbuße gleichzusetzen und macht einen späteren Bußgeldbescheid nicht allein durch die Zahlung unanfechtbar.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Behörde nach § 56 OWiG ein Verwarnungsgeld von fünf bis 55 Euro erheben. Wird die Verwarnung wirksam, fallen dafür keine Gebühren und Auslagen an. Bei einem Bußgeldbescheid richtet sich die Zahlungsfrist dagegen nach der Rechtskraft und der im Bescheid genannten Fälligkeit.

Rechtsstand: August 2026. Maßgeblich sind die Angaben im konkreten Bescheid und die jeweils geltende Fassung des OWiG.

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