Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Bußgeldbescheid: Wie und wann muss man ihn zahlen?

Wer einen Bußgeldbescheid im Briefkasten findet, weiß: Nun wird eine Zahlung fällig. Wie tief in die Tasche gegriffen werden muss, wird dem Verkehrssünder im Bescheid mitgeteilt – außerdem erfährt er hier auch von eventuellen Punkten oder einem Fahrverbot. Viele Autofahrer fragen sich: Wie und wann zahle ich die Strafe aus dem Bußgeldkatalog eigentlich? Welche Frist gilt für das Bezahlen des Bußgeldbescheids?

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Bußgeldbescheid bezahlen: Frist beachten!

Das Wichtigste zuerst: Wer ein Bußgeld zahlen muss, hat nicht ewig Zeit dafür. Wurde der Bußgeldbescheid zugestellt, läuft eine Frist von zwei Wochen. Wer sie versäumt und den Bußgeldbescheid nicht bezahlt, muss mit einer Mahnung rechnen – für die eine zusätzliche Summe fällig wird. Besser ist es also, sich an die Frist zu halten. Nur wer Einspruch einlegt – auch das muss binnen zwei Wochen geschehen –, muss das Bußgeld (noch) nicht zahlen.

Gezahlt wird die Strafe aus dem Bußgeldbescheid per Überweisung unter Angabe des Aktenzeichens an die zuständige Behörde – das ist die Regel. Das Aktenzeichen ist im Bußgeldbescheid vermerkt.

Bußgeld in Raten zahlen – möglich, aber nur mit guten Gründen!

Es besteht die Möglichkeit, das Bußgeld in Raten zu zahlen. Allerdings kann sich das niemand einfach so aussuchen. Vorab muss der Autofahrer die Ratenzahlung beantragen und diesen Antrag sehr gut begründen. Ein akzeptierter Grund ist die eigene Zahlungsunfähigkeit. Als Nachweis dafür kann beispielsweise ein Kontoauszug vorgelegt werden. Wer nicht gut begründen kann, warum er das Bußgeld in Raten zahlen möchte, muss damit rechnen, dass sein Antrag abgelehnt wird.

Ein Muster für einen Antrag auf Ratenzahlung steht hier zum Download zur Verfügung:

Bußgeld online oder bar bezahlen – geht das?

Das Bußgeld aus dem Bußgeldbescheid kann per Überweisung, in Bar oder in Raten bezahlt werden.

Eine Online-Überweisung ist selbstverständlich völlig in Ordnung, um die Summe aus dem Bußgeldbescheid zu begleichen. Wichtig ist, dass der betroffene Autofahrer das Aktenzeichen angibt. Eine Bar-Zahlung ist nur möglich, wenn Betroffene anstelle eines Bußgeldes ein Verwarnungsgeld zahlen müssen – zum Beispiel, wenn sie in eine mobile Verkehrskontrolle geraten sind. Voraussetzung ist, dass das Verwarngeld den Betrag von 55 Euro nicht übersteigt. Das Verwarngeld kann auch mit EC- oder Kreditkarte vor Ort bezahlt werden.

Wichtig: Eine Ausnahme gilt bei ausländischen Kraftfahrzeugführern, weil bei ihnen eine Vollstreckung des Bußgelds nicht garantiert werden kann. In diesen Fällen kann vor Ort eine Vorleistung in bar verlangt werden. Mit der Zahlung tritt jedoch keine Rechtskraft ein, sodass der anschließende Bußgeldbescheid noch immer angefochten werden kann.

Bei geringfügigen Verstößen kann die zuständige Behörde ein Verwarnungsgeld verhängen. Ein Verwarnungsgeld liegt immer zwischen fünf und 55 Euro. Bei schwerwiegenderen Verstößen, die mit einer höheren Geldbuße einhergehen, wird hingegen ein Bußgeld fällig. Für die Bezahlung eines Bußgeldes wird dem Verkehrssünder eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

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