Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit: Stufen, Folgen und Neuerteilung

Die direkte Antwort: Ein einzelner A-Verstoß führt in der Probezeit regelmäßig nicht sofort zum Fahrerlaubnisentzug. Das gesetzliche Stufensystem beginnt grundsätzlich mit einem Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit, danach folgen bei weiteren Verstößen eine Verwarnung und erst in der dritten Stufe die Entziehung. Daneben kann die Fahrerlaubnis aber unabhängig von dieser Stufenfolge wegen Ungeeignetheit oder durch ein Strafgericht entzogen werden. Fahrverbot, behördliche Entziehung und strafgerichtliche Entziehung haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.

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Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit?

Wird die Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen, muss der Führerschein erneut beantragt werden.

Der umgangssprachliche „Führerscheinentzug“ meint rechtlich meist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 2 Absatz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis die behördliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; der Führerschein weist diese Berechtigung nach. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob nach Ablauf einer Maßnahme automatisch wieder gefahren werden darf oder eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden muss.

MaßnahmeWer entscheidet?Rechtsgrundlage und Folge
FahrverbotBußgeldbehörde oder Gericht§ 25 StVG: Das Führen von Kraftfahrzeugen ist vorübergehend verboten; die Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Stufenentzug in der ProbezeitFahrerlaubnisbehörde§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StVG: Entziehung nach der gesetzlich vorgegebenen Maßnahmenfolge.
Behördliche Entziehung wegen UngeeignetheitFahrerlaubnisbehörde§ 3 StVG: Die Fahrerlaubnis erlischt, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt erweist.
Strafgerichtliche EntziehungStrafgericht§ 69 StGB: Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils; zugleich bestimmt das Gericht eine Sperre nach § 69a StGB.

Ein ein- oder mehrmonatiges Fahrverbot ist deshalb keine kurze Form des Fahrerlaubnisentzugs. Nach einem Fahrverbot darf grundsätzlich wieder gefahren werden, sobald es vollständig vollstreckt ist und die Fahrerlaubnis fortbesteht. Nach einer Entziehung muss die Fahrerlaubnis dagegen neu erteilt werden.

Für wen gilt die zweijährige Probezeit?

Nach § 2a Absatz 1 StVG wird eine Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb grundsätzlich für zwei Jahre auf Probe erteilt. Die Regelung hängt nicht vom Lebensalter ab: Auch wer den ersten Führerschein erst später erwirbt, kann Fahrerlaubnisinhaber auf Probe sein. Zeiten einer ausländischen Fahrerlaubnis können nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet werden. § 32 FeV nimmt die Klassen AM, L und T von den Probezeitregeln aus; bei einer späteren erstmaligen Erweiterung auf eine andere Klasse beginnt für diese Klasse die Probezeit.

Fahrerlaubnisentzug nach § 2a StVG: Die drei Stufen

Die Probezeitmaßnahmen setzen nach § 2a Absatz 2 StVG eine innerhalb der Probezeit begangene Zuwiderhandlung, eine rechtskräftige Entscheidung und deren Eintragungspflicht im Fahreignungsregister voraus. Die Behörde zählt Verstöße nicht einfach bis „drei A“ oder „sechs B“ zusammen. Entscheidend ist vielmehr, wann die jeweilige Tat im Verhältnis zu Aufbauseminar und Verwarnungsfrist begangen wurde.

StufeAuslöserGesetzliche Maßnahme
1Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende ZuwiderhandlungenAufbauseminar mit Frist; mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
2Nach Teilnahme am Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen innerhalb der ProbezeitSchriftliche Verwarnung und Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
3Nach Ablauf der Zweimonatsfrist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen innerhalb der ProbezeitEntziehung der Fahrerlaubnis.

Die Probezeit verlängert sich nach § 2a Absatz 2a StVG auch dann um zwei Jahre, wenn die Seminaranordnung nur deshalb unterbleibt, weil die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich entzogen wurde oder der Inhaber auf sie verzichtet hat. Wer einer vollziehbaren Anordnung zum Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, verliert die Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3 StVG unabhängig von der dritten Verstoßstufe.

A-Verstoß und B-Verstoß: Welche Taten zählen?

Die rechtliche Einteilung steht in Anlage 12 FeV. Abschnitt A enthält die schwerwiegenden, Abschnitt B die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Die Einordnung lässt sich nicht allein aus der umgangssprachlich empfundenen Schwere ableiten.

  • A-Verstöße: Dazu gehören die ausdrücklich genannten Straftaten sowie bestimmte Ordnungswidrigkeiten, etwa registerfähige Verstöße gegen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Lichtzeichen, die Regeln an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder die Alkohol- und Cannabisvorschriften. Auch eine Behinderung oder Gefährdung im Anwendungsbereich des § 20 StVO ist daher nicht pauschal ein B-Verstoß.
  • B-Verstöße: Anlage 12 nennt unter anderem den Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG und erfasst sonstige Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG, soweit sie nicht bereits Abschnitt A zugeordnet sind.

Die vertiefenden Seiten zu A-Verstößen und B-Verstößen ordnen einzelne Tatgruppen ein. Für eine Maßnahme nach § 2a Absatz 2 StVG genügt die Einordnung allein jedoch nicht. Die Entscheidung muss rechtskräftig und nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen sein.

Entziehung wegen Ungeeignetheit nach § 3 StVG

Die dreistufige Probezeitfolge schließt eine eigenständige Eignungsprüfung nicht aus. Nach § 2a Absatz 4 StVG bleibt die Entziehung nach § 3 StVG unberührt. Geben Zuwiderhandlungen in der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zur Annahme, die Person sei ungeeignet, hat die Behörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Ergibt sich die Ungeeignetheit, muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Absatz 1 StVG entziehen.

Dieser Weg folgt nicht der schematischen Formel „drei A oder sechs B“. Maßgeblich sind konkrete Eignungstatsachen und die dafür geltenden Begutachtungsregeln. Hält die Behörde die Nichteignung nach dem Gutachten nicht für erwiesen und wurde noch kein Aufbauseminar absolviert, sieht § 2a Absatz 4 StVG stattdessen die Seminaranordnung vor.

Strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB

Davon getrennt ist die Entziehung durch ein Strafgericht. Nach § 69 Absatz 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus einer rechtswidrigen Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, dass der Täter zum Führen ungeeignet ist. § 69 Absatz 2 StGB nennt Regelfälle, darunter Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr und bestimmte Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Mit Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis. Zugleich ordnet das Gericht nach § 69a Absatz 1 StGB grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren an; reicht die Höchstfrist zur Gefahrenabwehr voraussichtlich nicht aus, kann die Sperre für immer angeordnet werden. Diese strafgerichtliche Sperre darf nicht mit der besonderen Dreimonatsfrist nach einem Stufenentzug gemäß § 2a StVG gleichgesetzt werden.

Sofort vollziehbar bedeutet nicht „Entzug an Ort und Stelle“

Nach § 2a Absatz 6 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die dort genannten Seminaranordnungen und Entziehungen keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme kann deshalb trotz eines Rechtsbehelfs vollzogen werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine konkrete Entscheidung treffen und bekannt geben muss. Aus dem Erreichen einer vermeintlichen Verstoßzahl folgt kein allgemeines Recht, den Führerschein bei einer Verkehrskontrolle endgültig einzuziehen.

Im Strafverfahren gelten andere Instrumente. Nach § 111a StPO kann der Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass sie später nach § 69 StGB entzogen wird. Eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins richtet sich insbesondere nach § 94 StPO. Nur im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Sperre regelt § 69a Absätze 4 bis 6 StGB, wie eine vorläufige Entziehung oder eine gleichgestellte Sicherungsmaßnahme angerechnet wird.

Neuerteilung nach dem Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit

Nach einer Entziehung lebt die frühere Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Welche Voraussetzungen und Wartezeiten gelten, hängt vom Entziehungsgrund ab:

  • Stufenentzug nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StVG: Eine neue Fahrerlaubnis darf nach § 2a Absatz 5 Satz 3 frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
  • Entziehung wegen versäumtem Aufbauseminar oder bestimmte andere Entziehungen aufgrund von Probezeitverstößen: In den Fällen des § 2a Absatz 5 Sätze 1 und 2 ist für die Neuerteilung die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
  • Strafgerichtliche Entziehung: Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn die Sperre nach § 69a StGB dem nicht mehr entgegensteht.

Für die Neuerteilung gelten nach § 20 FeV grundsätzlich die Vorschriften der Ersterteilung. Eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist aber nicht automatisch vorgeschrieben: Die Behörde ordnet sie nach Absatz 2 nur an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung folgt nicht aus jedem Entzug, sondern benötigt einen gesetzlichen Anordnungsgrund, etwa nach § 2a Absätze 4 oder 5 StVG, § 11 Absatz 3 FeV oder den besonderen Alkohol-, Cannabis- und Betäubungsmittelvorschriften.

Probezeit nach Neuerteilung: Nur die Restdauer beginnt neu

Endet die Probezeit vorzeitig durch Entziehung oder Verzicht, beginnt mit der Neuerteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG eine neue Probezeit nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. Es beginnen nicht pauschal neue zwei Jahre. Eine bereits eingetretene Verlängerung um zwei Jahre ist bei der Ermittlung der verbleibenden Dauer zu berücksichtigen.

Für diese Rest-Probezeit gilt zudem eine besondere Regel: Die normale Stufenfolge des § 2a Absatz 2 wird nach Absatz 5 Satz 4 nicht erneut angewendet. Begeht der Inhaber innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, hat die Behörde nach Satz 5 in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. § 2a selbst ordnet dafür keine Freiheitsstrafe oder pauschal „höhere Strafen“ an.

Welcher Rechtsbehelf passt zu welcher Entscheidung?

Ein pauschaler „Einspruch gegen den Führerscheinentzug“ vermischt verschiedene Verfahren:

  • Gegen den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid ist der Einspruch nach § 67 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung der vorgesehene Rechtsbehelf. Die Einzelheiten erläutert die zentrale Seite Einspruch einlegen.
  • Gegen die verwaltungsbehördliche Seminaranordnung oder Entziehung kommen die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe in Betracht. Für die in § 2a Absatz 6 StVG genannten Maßnahmen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
  • Gegen eine strafgerichtliche Entscheidung gelten die Rechtsbehelfe des Strafverfahrens. Frist und statthafter Rechtsbehelf richten sich nach der konkreten Entscheidungsform.

Ob und wie eine Entscheidung angegriffen werden sollte, hängt von ihrem Absender, ihrer Rechtsbehelfsbelehrung, dem Verfahrensstand und den Tatsachen des Einzelfalls ab. Eine Prüfung kann Erfolgsaussichten klären, garantiert aber weder die Aufhebung des Grundverstoßes noch den Erhalt oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Häufige Fragen zum Entzug in der Probezeit

Ist die Fahrerlaubnis nach einem A-Verstoß sofort weg?

Im Stufensystem des § 2a Absatz 2 StVG führt der erste registerfähige A-Verstoß grundsätzlich zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit, nicht sofort zur Entziehung. Eine unabhängige Entziehung wegen Ungeeignetheit oder aufgrund einer Straftat kann bei entsprechenden Voraussetzungen dennoch früher erfolgen.

Gilt immer die Formel drei A-Verstöße oder sechs B-Verstöße?

Nein. Die Formel bildet höchstens eine reine Abfolge vereinfacht ab. § 2a StVG erlaubt auch Mischungen aus A- und B-Verstößen und verlangt, dass die späteren Taten nach dem Aufbauseminar beziehungsweise nach Ablauf der zweimonatigen Verwarnungsfrist begangen wurden.

Wie lange dauert die Sperre nach dem Entzug in der Probezeit?

Das hängt vom Entziehungsweg ab. Beim Stufenentzug nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StVG gilt für die Neuerteilung eine Mindestfrist von drei Monaten ab Wirksamkeit, deren Lauf mit Ablieferung des Führerscheins beginnt. Die Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren nach § 69a StGB gehört dagegen zur strafgerichtlichen Entziehung.

Muss die Fahrschule vollständig wiederholt werden?

Nicht automatisch. Eine Fahrerlaubnisprüfung wird nach § 20 Absatz 2 FeV nur bei Tatsachen angeordnet, die fehlende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermuten lassen. Aufbauseminar, Gutachten oder MPU richten sich nach dem konkreten Entziehungsgrund und den jeweils einschlägigen Vorschriften.

Beginnt nach der Neuerteilung eine volle neue Probezeit?

Nein. Nach § 2a Absatz 1 Satz 7 StVG läuft nur die Restdauer der vorherigen Probezeit weiter. Für neue A- oder B-Verstöße in dieser Rest-Probezeit gilt die besondere Gutachtenregel aus § 2a Absatz 5 StVG.

Amtliche Quellen zum Fahrerlaubnisentzug

Stand der Rechtsgrundlagen: 2. September 2026.

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