Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Nummernschilder für Kraftfahrzeuge in Deutschland

Vor etwa 100 Jahren wurde das Autokennzeichen, umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, in Deutschland eingeführt. Anders ließe sich ein Fahrzeug bei der Vielzahl der zugelassenen Fahrzeuge dem jeweiligen Halter nicht zuordnen. Die entsprechenden Daten werden im Fahreignungsregister in Flensburg gespeichert. 

Inzwischen ist ein Fahren ohne Nummernschild nicht mehr vorzustellen, zumal ein solches Verhalten mit einem Bußgeld von 60 € geahndet wird.

Wer sich im Straßenverkehr einmal eine Weile umschaut, wird feststellen, dass in Deutschland nicht alle Nummernschilder gleich aufgemacht sind, sondern sowohl hinsichtlich Form, Farbe und Größe einige Unterschiede bestehen.

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Welche Arten von Nummernschildern gibt es in Deutschland?

Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) kennt neben den Standardnummernschildern auch besondere Nummernschilder.

Art des Kennzeichens Funktion
Standardkennzeichen bzw. EU-Kennzeichen Normales Kfz-Kennzeichen
Saisonkennzeichen Nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums gültig
Überführungskennzeichen Begrenzte Gültigkeit für eine Überführung ggf. auch ins Ausland
Kurzzeitkennzeichen Gültig nur für einmalige Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten
Rotes Kennzeichen Ausschließlich für nicht zugelassene Fahrzeuge (z.B. Händler oder Werkstätten)
Grünes Kennzeichen Nur für an bestimmte Tätigkeiten gebundene steuerbefreite Fahrzeuge (z.B. lad- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge)
H-Kennzeichen Oldtimer
H-Kennzeichen rot Für Oldtimer, die nur kurzzeitig genutzt werden
Wechselkennzeichen Nur für zwei Fahrzeuge der gleichen Klasse, keine parallele Nutzung möglich
Behördenkennzeichen Nur für Behörden
3D- Kennzeichen Normales Kennzeichen, bei dem die Ziffern abgesetzt sind
Wunschkennzeichen Gewünschte Beschriftung von normalem Kennzeichen
Kennzeichen für Fahrradträger Verdecktes Kennzeichen wird an sichtbarer Stelle wiederholt
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Welche Bedeutung haben die Buchstaben auf dem Nummernschild?

Nummernschilder in Deutschland setzen sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen.

Was ist das Unterscheidungszeichen auf einem Nummernschild?

Das Unterscheidungszeichen auf einem Nummernschild setzt sich aus maximal drei Buchstaben zusammen, die auf der linken Seite des Nummernschilds stehen.

Das Unterscheidungszeichen gibt darüber Auskunft, in welchem Verwaltungsbezirk das Fahrzeug zugelassen wurde.

Welche Buchstabenkombination ein Verwaltungsbezirk trägt, wird vom Bundesministerium für Verkehr festgelegt.

Trägt ein Fahrzeug ein Nummernschild mit einem vom Bundesministerium abgeschafften Unterscheidungszeichen, so kann das Nummernschild dennoch bis zur Stilllegung des Fahrzeugs weitergeführt werden.

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Muss nach einem Umzug ein neues Nummernschild beantragt werden?

Nein, nach einem Umzug in einen anderen Verwaltungsbezirk ist kein neues Nummernschild zu beantragen.

Dieses Erfordernis entfiel zum 1.1.2015 gänzlich, nach dem es zunächst ab 2007 eine bundesuneinheitliche Regelung zu diesem Erfordernis gab.

Wer also beispielsweise mit seinem Fahrzeug von Köln nach Frankfurt zieht, muss das „K“ nicht gegen ein „F“ eintauschen.

Welche besonderen Nummernschilder von Behörden gibt es?

Bei aufmerksamem Hinschauen fällt auf, dass an einigen Fahrzeugen ungewöhnliche Nummernschilder angebracht sind, die hinsichtlich des Unterscheidungszeichens von den bekannten Unterscheidungszeichen abweichen. Dabei ergeben sich aus Anlage 3 der FZV folgende besonderen Unterscheidungszeichen für Fahrzeuge des Bundes:

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Unterscheidungszeichen Behörde/Institution
THW Technisches Hilfswerk
BD Fahrzeuge des Bundes
BG Bundesgrenzschutz
BP Bundespolizei
BW Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
Y Bundeswehr
X Bundeswehr für Fahrzeuge der NATO
IF Dienstfahrzeuge der US-Streitkräfte
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Welche besonderen Nummernschilder der Länder gibt es?

Auch die einzelnen Bundesländer verfügen über besondere Unterscheidungszeichen für die Fahrzeuge ihrer jeweiligen Landesregierung, des Landtags und häufig auch der Polizei.

B Berlin  Senat und Abgeordnetenhaus
BBL Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
BWL Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
BYL Bayern Landesregierung, Landtag
HB Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
HH Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
HEL Hessen Landesregierung, Landtag
LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag, Polizei
LSN Sachsen Landesregierung, Landtag
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschl. Landespolizei) und Landtag
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag
NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag, Polizei
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag, Polizei
SAL Saarland Landesregierung, Landtag, Polizei
SH Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag, Polizei
THL Thüringen Landesregierung, Landtag
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Was ist die Erkennungsnummer auf einem Nummernschild?

Die Erkennungsnummer setzt sich sowohl aus Buchstaben, in der Regel zwei, und einer bis zu vier Nummern zusammen.

Nummernschild mit Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer

Die Buchstaben der Erkennungsnummer dürfen keine Umlaute enthalten. Außerdem bestehen einige Buchstabenkombinationen, die nicht vergeben werden dürfen. Denn nach § 8 Abs.2 FZV dürfen Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer in Verbindung nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die verbotenen Kombinationen weichen von Bundesland zu Bundesland ab und können teilweise auch Nummern umfassen. Bundeseinheitlich verboten sind Kombinationen wie „KZ“, „SA“, „HJ“ und „SS“.

Welche Funktion haben die Plaketten auf dem Nummernschild?

Zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer ist auf den Nummernschildern eine runde Prüfplakette zu sehen.

Auf der Plakette, umgangssprachlich TÜV-Plakette, werden die Zahlen von 1-12 aufgeführt. Die Zahl, die auf „zwölf Uhr“ der Plakette und somit oben steht, ist der Monat, in dem die nächste Hauptuntersuchung durchzuführen ist. In der Mitte der Plakette befindet sich eine Zahl in einem Kreis, die über das Jahr der nächsten Hauptuntersuchung Auskunft gibt.

Hinweis: Im Jahr 2010 wurde die zuvor separate Abgasuntersuchung (AU) in die Hauptuntersuchung (HU) integriert, sodass es nur noch eine Plakette ausgestellt wird.

Neben der Plakette ist eine Stempelplakette angebracht. Auf dieser ist das farbige Wappen des jeweiligen Bundeslandes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde, sowie eine eindeutige Druckstücknummer, angebracht. So schreibt es die FZV in § 10 Abs.3 vor.

Ohne diese Plakette darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen geführt werden.

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Aufmachung und Anbringung des Nummernschildes

Ein Standardkennzeichen/EU-Kennzeichen ist nach § 10 Abs.1 FZV so zu gestalten, dass Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer auf weißem Hintergrund aufgebracht sind.

Wichtig: Nummernschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Abdeckungen aus Glas, Folie oder Ähnlichem sind untersagt.

Wer sein Nummernschild mit Folie oder Ähnlichem verdeckt, hat mit einem Bußgeld von 65 € zu rechnen. Nach § 22 StVG ist dies sogar strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden.

Fahrzeuge sind mit Nummernschildern sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite auszustatten.

Bei Anhängern, Motorrädern oder anderen Krafträdern genügt ein Nummernschild an der Rückseite.

Beim Anbringen des Nummernschildes ist nach § 10 Abs.7 FZV darauf zu achten, dass das vordere Kennzeichen nicht weiter als bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt ist. Außerdem darf der untere Rand des Kennzeichens nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen.

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Sind Nummernschilder zu beleuchten?

Nummernschilder an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder Krafträdern, die keine Kleinkrafträder mit Versicherungskennzeichen sind, sind zu beleuchten, sodass sie bis zu einer Entfernung von 20 Metern gut lesbar sind. Auch selbstleuchtende Nummernschilder sind zulässig.

Die Beleuchtung des hinteren Nummernschildes muss mit der Rückleuchte gekoppelt sein, sodass bei deren Einschalten auch die Beleuchtung des Nummernschildes eingeschaltet wird.

Das Licht der Nummernschildbeleuchtung darf jedoch nicht unmittelbar nach hinten strahlen.

Wichtig: Für die Beleuchtung dürfen nur solche Leuchten verwendet werden, die eine ECE-Genehmigung erteilt bekommen haben.

Wer mit einer nicht den Vorschriften entsprechenden Beleuchtung unterwegs ist, hat mit einem Bußgeld von 10 € zu rechnen.

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Welche Maße gelten für Nummernschilder?

Nach Anlage 4 der FZV gibt es vier unterschiedliche Abmessungen, die für Nummernschilder zulässig sind:

  • Bei einzeiligen Nummernschildern: Breite (maximal) 520 mm, Höhe (maximal) 110 mm
  • Bei zweizeiligen Nummernschildern: Breite (maximal) 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe (maximal) 200 mm
  • Kennzeichen von Krafträdern: Breite (minimal) 180 mm, (maximal) 220, Höhe 200 mm
  • Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Breite (maximal) 255 mm, Höhe (maximal) 130 mm.

Wer mit einem Nummernschild unterwegs ist, dass hinsichtlich seiner Aufmachung nicht den Vorschriften entspricht, hat mit einem Bußgeld von 10 € pro Nummernschild zu rechnen.

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Wie weit darf das Nummernschild verdeckt werden?

Sowohl das vordere Nummernschild, als auch das hintere Nummernschild müssen in einem Winkelbereich von 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf ausreichender Entfernung lesbar sein. Ist dies nicht gegeben, ist ein zusätzliches Kennzeichen am Fahrzeug oder der Ladung angebracht werden.

Wer mit einem Nummernschild im Straßenverkehr unterwegs ist, auf dem entweder die Prüfplakette oder die Buchstaben beziehungsweise Zahlen nicht lesbar sind, hat mit einem Bußgeld in Höhe von 5 € zu rechnen. Ist beispielsweise das gesamte Nummernschild verschmutzt und somit unkenntlich, werden sogar zweimal 5 € fällig, da sowohl die Prüfplakette, als auch der Rest des Nummernschildes unkenntlich ist.

Sanktionierung bei nicht ordnungsgemäßem Nummernschild

Der aktuelle Bußgeldkatalog hält bei Verstößen in Bezug auf das Nummernschild eine Vielzahl an Bußgeldern bereit, wie sich nachfolgender Tabelle entnehmen lässt.

Neben ordnungsrechtlichen Verstößen, können etwaige Veränderungen an Nummernschildern strafrechtlich geahndet werden.

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Verstoß Bußgeld Punkte
Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nicht    
-mitgeführt 10 €  
-auf Verlangen einer zuständigen Person ausgehändigt 10 €  
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne ein den Vorschriften entsprechendes Versicherungskennzeichen 10 €  
Nichtmitführen des Fahrzeugscheins für ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen 20 €  
Kurzzeitkennzeichen an einem anderen Fahrzeug oder für eine unzulässige Fahrt gebraucht 50 €  
Abstellen eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison auf öffentlicher Straße 40 €  
Betreiben eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison auf öffentlicher Straße 50 €  
Fehlendes Kennzeichen 60 €  
Abdecken des Kennzeichens mit Folie, Glas oder Ähnlichem 65 €  
In Betrieb setzen eines zulassungsfreien Fahrzeugs ohne erforderliche EG-Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung auf öffentlicher Straße 70 € 1
Fahrzeug ohne Zulassungspflicht ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung geführt 40 €  
Befahren einer öffentlichen Straße mit einem zulassungsfreien Fahrzeug ohne gültiges Versicherungszeichen 40 €  
Befahren einer öffentlichen Straße mit einem zulassungsfreien Fahrzeug ohne die erforderliche Bescheinigung 10 €  
Anhänger ohne Zulassungspflicht besitz an der Rückseite kein zulässiges Kennzeichen 60 €  
Abdecken des Kennzeichens eines zulassungsfreien Anhängers mit Folie, Glas oder Ähnlichem 65 €  
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