Gilt die Whistleblower-Richtlinie auch für Vereine?

Nach Art. 8 Abs. 3 Whistleblower-Richtlinie (WBRL) haben alle juristischen Personen des privaten Sektors mit mehr als 50 Arbeitnehmern die Pflicht, interne Meldekanäle zu errichten. Eingetragene aber auch nicht eingetragene Vereine sind juristische Personen des privaten Sektors. Auf die Anzahl der Mitglieder kommt es daher nicht an, sondern ausschließlich auf die Anzahl der Mitarbeiter. Nach Art. 8 Abs. 4 WBRL haben aber auch Unternehmen, die diesen Schwellenwert von 50 Mitarbeitern nicht erreichen, die Pflicht, interne Meldekanäle zu errichten. Dazu gehören Unternehmen aus den Bereichen der Finanzdienstleistung, Finanzprodukte und Finanzmärke sowie Unternehmen, die im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind.

Daneben können die Mitgliedsstaaten auch andere Unternehmen dazu verpflichten, interne Meldekanäle einzuführen. Dies erfolgt nach einer Risikobewertung, die sich an dem Risiko des Unternehmens zu orientieren hat. Aktuell ist nicht abzusehen, inwieweit der bundesdeutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Im bisherigen Referentenentwurf hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht.

Wir empfehlen bereits jetzt Vereinen aus der Pflegebranche, der Gesundheitsbranche und der Jugendhilfe die Einführung von Meldekanälen. Auch für Vereine, die Aufträge von öffentlichen Stellen entgegennehmen wird die Einführung von Meldekanälen empfohlen. Auch Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen wird die Einführung eines Hinweisgebersystems empfohlen.

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