Autofahrt unter Cannabis-Einfluss führt nicht zwangsläufig zum Entzug der Fahrerlaubnis

Veröffentlicht am in Verkehrsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte 2019 seine harte Rechtsprechung hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis bei einem erstmaligen Konsum von THC aufgeweicht – stellt aber weiterhin hohe Anforderungen.

Eine einmalige Autofahrt unter THC-Einfluss muss seitdem nicht mehr zwangsläufig den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt aber bis 2024 weiterhin an den vergleichsweise niedrigen Grenzwerten fest.

In dem konkreten Fall in 2019 hatte eine Führerscheinbehörde einem Konsumenten die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen, nachdem bei ihm nach einer Fahrt eine THC-Serumkonzentration von 1 ng/ml festgestellt wurde. Dem Betroffenen fehle die nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erforderliche Fähigkeit, zwischen dem THC-Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu unterscheiden. Zuvor hatte die Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt. Das bemängelte nun das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, dass die Führerscheinbehörde dazu verpflichte sei, eine Prognose darüber aufzustellen, ob der Konsument auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, zwischen dem Konsum von THC und der Fahrt zu unterscheiden. Diese Prognose müsse die Behörde auf eine ausreichende Tatsachengrundlage stützen können. Diesen Anforderungen werde regelmäßig nur die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerecht.

Selbst geringe Konzentrationen verboten

Hintergrund:
Eine Tetrahydrocannabinol-Serumkonzentrationen (THC) bei Gelegenheitskonsumenten von 2 bis 3 ng/ml oder mehr sprechen für einen aktuellen Konsum und für eine mögliche Cannabisbeeinflussung. Bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und mehr im Serum liegt mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein Konsum innerhalb der letzten 11 Stunden vor. In Studien mit Gelegenheitskonsumenten (ein joint pro Woche) wird dieser Wert jedoch regelmäßig schon 6 bis 8 Stunden nach dem Konsum unterschritten. Innerhalb eines Zeitintervalls von mehreren Stunden nach dem Konsum muss bei Gelegenheitskonsumenten mit einer deutlichen Beeinflussung gerechnet werden. Bei chronischem THC-Konsum kann der Wirkstoff über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden hinaus nach dem letzten Konsum nachweisbar sein. Eine Wirkung auf die Fahreignung ist nicht auszuschließen, so lange THC nachweisbar ist. Seit Juli 2024 gilt ein höherer Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blut, dennoch bleibt Autofahren unter Einfluss von THC weiterhin verboten.

Der Verlauf des Cannabisgebrauchs und die verkehrsmedizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sind grundsätzlich nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs vereinbar. Jedoch müssen möglichst in die Begutachtung neben den toxikologischen Ergebnissen auch die medizinischen Befunde der ärztlichen Untersuchung und die Feststellungen und Beobachtungen der Dritten einfließen.

MittelSubstanzGrenzwert im Blut
Marihuana/Hasch (THC)Tetrahydrocannabinol (THC)3,5ng/ml (seit 2024)
HeroinMorphin10ng/ml
MorphinMorphin10ng/ml
KokainBenzoylecgonin75ng/ml
AmphetamineAmphetamin25ng/ml
Designer Amphetamine (Ecstasy)Methylendioxyamfetamin (MDA)25ng/ml
 –Methylendioxyethylamfetamin (MDE)25ng/ml
 –Methylendioxymetamfetamin (MDAE)25ng/ml
MethamphetaminMethamphetamin25ng/ml

Johannes von Rüden berät und vertritt Mandanten als spezialisierter BtM Anwalt bei Drogendelikten. Das betrifft sowohl Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch sich daran möglicherweise anschließende Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis sowie weitere Strafverfahren im Zusammenhang mit dem BtMG und KCanG. Unser Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall frühzeitig an RA von Rüden – Ihren erfahrenen Strafverteidiger in Berlin.