Das Bild zeigt Justitia, die symbolisch für das Thema „Strafverteidigung und Strafverfahren“ steht.

Strafverteidigung
& Strafverfahren

In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten! Dieser Grundsatz soll vor ungerechten Urteilen schützen. Ohne engagierte Verteidigung können jedoch ungerechte Urteile entstehen. Beschuldigte haben das Recht auf eine effektive Strafverteidigung, die ihre Rechte wahrt, ein faires Strafverfahren gewährleistet und strafrechtliche Konsequenzen mindert.

Wer von Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgeladen wird, einer Straftat beschuldigt oder bereits angeklagt ist, sollte die Bedeutung der Verteidigung kennen. Es ist wichtig, die eigenen Rechte, Pflichten und den Ablauf eines Strafverfahrens zu verstehen.

Die Strafverteidigung schützt die Rechte der Menschen, nicht ihre Taten. Sie wirkt als kontrollierendes Element gegen die Macht des Staates, schützt die in der Verfassung garantierten Rechte des Einzelnen in Strafverfahren und steht ihnen gegenüber einem gut organisierten Justizapparat zur Seite.

Damit erfüllt die Strafverteidigung eine fundamental wichtige Rolle in der Gesellschaft, indem sie sicherstellt, dass Unschuldige nicht vorschnell verurteilt werden. Sie setzt verschiedene strategische Ansätze ein:

  • Kritische Prüfung der Beweislage
  • Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
  • Sammlung entlastender Beweise
  • Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten
  • Verhandlung über Strafminderung oder Verfahrenseinstellung

Das Foto zeigt RA Johannes von Rüden.

Ein Angeklagter darf nicht verurteilt werden, wenn das Gericht Zweifel an seiner Schuld hat. Die wichtigste Aufgabe der Strafverteidigung ist, die Rechte eines Beschuldigten im Strafverfahren zu wahren und einen fairen, rechtsstaatlichen Prozess sicherzustellen.

Aufgaben:

  • Beweisanträge stellen und Dokumente vorlegen
  • Individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln
  • Zeugen befragen, die die Unschuld stützen
  • Entlastende Fakten und Gegenargumente präsentieren
  • Argumentation der Staatsanwaltschaft kritisch hinterfragen

Es kommt immer wieder vor, dass auch unbescholtene Bürger ins Fadenkreuz der Strafermittlungsbehörden geraten. Wer in solch eine Situation gerät, sollte Ruhe bewahren und auf die Ermittlungsmaßnahmen richtig reagieren. Dafür sollten Beschuldigte ihre Rechte und Pflichten kennen.

Rechte:

  • Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Aussageverweigerungsrecht)
  • Recht auf anwaltliche Unterstützung
  • Recht auf Akteneinsicht
  • Aufklärungs- und Informationsrechte
  • Anwesenheitsrecht
  • Recht auf ein faires Verfahren
  • Frage- und Beweisantragsrecht
  • Anspruch auf rechtliches Gehör

Pflichten:

  • Erscheinen vor Gericht: Beschuldigte müssen polizeilichen Vorladungen nicht Folge leisten. Sie können einen Termin absagen oder dies ihrer Strafverteidigung überlassen. Bei staatsanwaltlichen oder richterlichen Ladungen besteht allerdings in der Regel eine bindende Pflicht zum Erscheinen. Ein Nichterscheinen kann rechtliche Konsequenzen haben wie eine Vorführung oder ein Bußgeld.
  • Gerichtliche Anordnungen befolgen: Anweisungen des Gerichts und der Ermittlungsbehörden sind zu befolgen, zum Beispiel Durchsuchungen oder DNA-Entnahmen.
  • Wahrheitsgemäße Angaben zur Identität: Die Angaben zur eigenen Identität müssen korrekt sein.
  • Erkennungsdienstliche Maßnahmen: Fotos, Fingerabdrücke und medizinische Untersuchungen müssen zugelassen werden.

Keine Pflicht aber wichtig: Die Zusammenarbeit mit der Verteidigung ist keine Pflicht, aber wichtig für die Optimierung der Verteidigungsstrategie und den Erfolg der Verteidigung.

Bei einer Anklage wegen einer Straftat drohen je nach Art und Schwere des Vergehens verschiedene Konsequenzen:

  • Ein Gerichtsverfahren kann unter Umständen durch eine außergerichtliche Einigung oder eine Verfahrenseinstellung abgewendet werden.
  • Bei einem Schuldspruch kann in geringfügigen Fällen und bei Ersttätern eine Verwarnung ausgesprochen werden. Bei leichten bis mittleren Fällen ist eine Geldstrafe möglich. Schwere Vergehen können zu einer Freiheitsstrafe führen, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • Möglich sind auch Berufsverbote oder Fahrverbote.
  • Hat eine Person aufgrund einer Straftat einen Schaden erlitten, hat sie einen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Eine Verurteilung kann einen Eintrag im Führungszeugnis zur Folge haben.

Diese Konsequenzen unterstreichen die Bedeutung einer effektiven Strafverteidigung mit gründlicher Prüfung aller rechtlichen Möglichkeiten.

Der Ablauf eines Strafverfahrens ist in Deutschland genau geregelt. Die Strafprozessordnung (StPO) definiert die meisten Regelungen. Es handelt sich um einen langen Prozess, der sich in vier Abschnitte gliedert.

  1. Ermittlungsverfahren: Polizei und Staatsanwalt prüfen den Anfangsverdacht, sammeln Beweise und befragen Zeugen. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob es zur Anklage kommt.
  2. Zwischenverfahren: Das Gericht prüft die Anklage und entscheidet über die Fortführung oder Einstellung des Verfahrens.
  3. Hauptverfahren: Die eigentliche Gerichtsverhandlung beginnt. Beweise der Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung werden vorgelegt sowie Zeugen und Sachverständige angehört. Anschließend fällt das Gericht das Urteil.
  4. Vollstreckungsverfahren: Nach einem Schuldspruch können Verurteilte innerhalb einer bestimmten Frist Berufung oder Revision einlegen, was die Vollstreckung verzögert. Die Vollstreckung der Strafe folgt nach der Rechtskraft des Urteils.

INFO: Besteht gegen eine Person der Anfangsverdacht, eine Straftat begangen zu haben, so ist sie „Tatverdächtige(r)“. Im Ermittlungsverfahren heißt sie „Beschuldigte(r)“, im Zwischenverfahren „Angeschuldigte(r)“, im Hauptverfahren „Angeklagte(r)“ und im Vollstreckungsverfahren „Verurteilte(r)“.

Unterscheidung der Verdachtsstufen:

  • Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn Anhaltspunkte für die Strafbegehung sprechen. Die Staatsanwaltschaft ist zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet.
  • Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund der ermittelten Beweise eine Veurteilung wahrscheinlich ist.
  • Bei dringendem Tatverdacht liegt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zur Straftatbegehung vor. Es kann eine Untersuchungshaft durchgeführt werden (§§ 112, 122a StPO).

In diesem Verfahrensabschnitt ermitteln die Staatsanwaltschaft und Polizei. Es können Zeugenbefragungen stattfinden, Beschuldigte vernommen und Fingerabdrücke genommen werden. §§ 81-163 StPO listen die möglichen Ermittlungsmaßnahmen auf.

Da die Unschuldsvermutung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gilt, zielt das Ermittlungsverfahren neben der Sammlung von belastenden Beweisen auch auf die Sammlung entlastender Beweise ab. Anschließend entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob sie Anklage erhebt.

Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, beantragt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens und übersendet eine Anklageschrift an das Gericht. Diese enthält unter anderem die zur Last gelegte Tat, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung (siehe § 200 StPO). Es kann auch zu einem Strafbefehl statt einer Anklage kommen.

Ist die beschuldigte Person offensichtlich unschuldig oder es gibt keine Beweise, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Einstellung kann auch aufgrund von Verjährung, fehlender Schuldfähigkeit oder fehlendem Strafantrag erfolgen. Die Strafverteidigung kann schon während des Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht nehmen, sofern dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet (§ 147 StPO).

Mit dem Eingang der Anklageschrift wird die betroffene Person als Angeschuldigte/r bezeichnet. Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, ob das beantragte Hauptverfahren eröffnet wird. Zur Entscheidungsfindung prüft es die Anklageschrift und ob der Tatverdacht ausreicht. Das Gericht dient hierbei als unabhängige Instanz, die den Sachverhalt im Interesse der angeklagten Person prüft. Es kann das Verfahren auch entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft einstellen.

Beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, so wird ein Eröffnungsbeschluss erlassen und die Prozessbeteiligten werden zu einer Hauptverhandlung geladen.

Mit Fertigstellung des Eröffnungsbeschlusses wird die betroffene Person zum/zur Angeklagten und das Hauptverfahren beginnt. Es findet in der Regel öffentlich statt. Bei Verfahren gegen Jugendliche oder zum Persönlichkeitsschutz kann das Gericht die Öffentlichkeit per Gerichtsbeschluss von Teilen der Beweisaufnahme ausschließen.

  1. Mit dem „Aufruf der Sache“ eröffnet der/die Richter/in die Sitzung und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest.
  2. Es folgt die sogenannte Vernehmung der angeklagten Person zur Identitätsfeststellung und Feststellung der Verhandlungsfähigkeit.
  3. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift.
  4. Die angeklagte Person wird darauf hingewiesen, dass sie sich zur Anklage nicht äußern muss. Bei Bereitschaft folgt die Vernehmung.
  5. Es folgt die Beweisaufnahme inklusive Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, Urkundsbeweisen und/oder Augenscheinsbeweisen wie Bildern oder Videos. Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung äußern sich zu den Ausführungen und Anträgen.
  6. Anschließend hält die Staatsanwaltschaft ihren Schlussvortrag und beantragt in der Regel eine Strafe. Danach folgt das Plädoyer der Strafverteidigung und „das letzte Wort“ der angeklagten Person.
  7. Im Anschluss zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück und entscheidet, ob ein berechtigter Tatvorwurf vorliegt und wie das Urteil ausfallen soll. Dies kann Minuten, Stunden oder (bei komplexen Verfahren) einige Tage dauern.
  8. Das Hauptverfahren endet mit der Urteilsverkündung „im Namen des Volkes“ und der Rechtsmittelbelehrung. Bei Freispruch kann einer angeklagte Person ggf. Anrecht auf Entschädigung zustehen.

Die vierte Phase eines Strafverfahrens richtet sich gegen die verurteilte Person. Sie besteht aus der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug, sofern nicht gegen das Urteil vorgegangen wird. Es besteht eine Frist, innerhalb derer die Strafverteidigung Rechtsmittel einlegen kann. Um gegen ein Urteil vorzugehen, besteht die Möglichkeit der Revision und Berufung.

Wichtig: Es bestehen vor allem im Jugendstrafrecht Besonderheiten. Das Alter von Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) wirkt sich auf den Strafprozess aus.

Sollten Sie eine Strafverteidigung benötigen oder sich in dieser Sache unsicher sein, so zögern Sie nicht und kontaktieren Sie Ihren Anwalt für Strafrecht in Berlin. Johannes von Rüden ist seit mehr als 15 Jahren in diesem Bereich spezialisiert, insbesondere im Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht sowie im Betäubungsmittelstrafrecht. Über seine Kanzlei ist RA von Rüden rund um die Uhr telefonisch erreichbar.

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Bei Strafverfahren gelten zahlreiche Fristen. Die nachfolgende Liste bietet einen Überblick über die wichtigsten.

  • Einspruch gegen einen Strafbefehl: Bei Erhalt eines Strafbefehls gilt für einen Einspruch eine kurze Frist von zwei Wochen. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig.
  • Widerspruch bei möglichem Verwertungsverbot: Wenn bei einem Beweis eventuell ein Verwertungsverbot vorliegt, muss der Widerspruch unverzüglich innerhalb der Hauptverhandlung und spätestens nach Abschluss der jeweiligen Beweiserhebung erfolgen.
  • Berufung gegen ein Urteil: Eine Berufung muss innerhalb einer Woche nach einer Urteilsverkündung oder dessen Zustellung eingereicht werden.
  • Revision gegen ein Urteil: Für eine Revision gilt ebenfalls eine Frist von einer Woche. Für die Begründung der Revision bleibt ein Monat Zeit.
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Wenn eine Frist schuldlos verpasst wurde – beispielsweise weil eine Rechtsmittelbelehrung nicht stattfand – kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden.

Hinweis: Eine Berufung hat eine erneute Verfahrensdurchführung vor der nächsthöheren Instanz zur Folge, bei der Beweise erneut erhoben und auch etwaige Zeugen nochmal gehört werden können. Eine Revision ist nur auf die Überprüfung möglicher Rechtsfehler beschränkt.


In Berlin haben viele Strafverfahren stattgefunden, bei denen die Strafverteidigung nationales und internationales Recht nachhaltig beeinflusst hat. Im Folgenden stellen wir Ihnen eine kleine Auswahl vor.

Jeder kennt die Geschichte vom Hauptmann von Köpenick. Bei der Gerichtsverhandlung zeigte die Strafverteidigung, dass man mit charismatischer Argumentation öffentliche Sympathien gewinnen und eine Strafmilderung erzielen kann. Seine Rechtsanwälte nutzten die Medienaufmerksamkeit, um Voigt als „Opfer des Systems“darzustellen, der durch bürokratische Umstände zur Tat gedrängt wurde. Durch die erfolgreiche Verteidigungsstrategie und die öffentliche Sympathie erreichten sie im Strafverfahren trotz Vorstrafen eine milde Strafe und ebneten den Weg zur späteren Begnadigung durch Kaiser Wilhelm II.

Der Journalist und Pazifist Carl von Ossietzky hatte über die geheime Aufrüstung der Reichswehr berichtet und wurde wegen Landesverrats angeklagt. Seine Verteidiger (darunter Alfred Apfel und Max Alsberg) wandelten den Prozess in eine öffentliche Debatte über Pressefreiheit. Sie erreichten internationale Aufmerksamkeit für das Strafverfahren und die Verteidigungsstrategie trug dazu bei, dass Ossietzky 1935 den Friedensnobelpreis erhielt. Die Argumentation hat die spätere Rechtssprechung zur Pressefreiheit und die Entwicklung des modernen Presserechts beeinflusst.

Der Student Benno Ohnesorg hatte an einer Protestkundgebung teilgenommen und starb durch einen Schuss des Polizisten Karl-Heinz Kurras. Die genauen Umstände wurden kontrovers diskutiert. Die Vertretung der Familie Ohnesorg als Nebenkläger deckte massive Ermittlungsfehler auf, was zu wichtigen Reformen im Polizeirecht führte. Das Strafverfahren hatte bedeutende Auswirkungen auf das Demonstrationsrecht und den Schutz vor Polizeigewalt.

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Was tun bei einer Ladung zur Vernehmung?

Auf eine Vorladung durch die Polizei sollten Sie gar nicht reagieren oder kurz schriftlich mitteilen, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen werden. Wenden Sie sich bereits beim ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden an einen Verteidiger. Bei einer Ladung durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft müssen Sie zur Vernehmung erscheinen. Kontaktieren Sie vorher unbedingt Ihre Strafverteidigung.

Wie verhalte ich mich in einer Vernehmung?

Ohne einen Rechtsanwalt sollten Sie schweigen. Damit verhindern Sie, dass Sie sich um „Kopf und Kragen“ reden. Beschuldigte haben ein Aussageverweigerungsrecht und müssen nur Angaben zur Person machen – mehr nicht.

Wie sollte ich mich bei einer Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung verhalten?

In diesem Fall gilt es, Ruhe zu bewahren und zugleich schnell zu handeln: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt. Dieser wird Ihnen dabei helfen, von Ihrem Recht zur Anwesenheit bei der Durchsuchung Gebrauch zu machen (sofern die Durchsuchung noch nicht stattfand). Wichtig: Auch in dieser Angelgenheit gilt es zu schweigen – machen Sie keine Aussage zur Sache, ohne Ihren Verteidiger.

Was sollte ich bei einer Festnahme tun?

Eine Verhaftung ist nur bei dringendem Tatverdacht zulässig. Kontaktieren Sie Ihren Verteidiger, der prüft, ob die Voraussetzungen für eine Festnahme gegeben sind.

Wann benötigt man eine Strafverteidigung?

Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass eine Strafverteidigung notwendig ist, wenn der oder die Beschuldigte wegen der Schwere des Tatvorwurfs oder der Besonderheit des Falles eine schwere Strafe zu erwarten hat.

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