Wann droht wegen Alkohol am Arbeitsplatz eine Abmahnung?

In manchen Branchen ist ein Bier in der Kantine am Mittag oder zum Feierabend geduldet, doch es gibt auch Unternehmen, in denen Alkoholverbot herrscht. Wir erklären, welche gesetzlichen Grundlagen es für den Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz gibt und wann Arbeitnehmer mit einer Abmahnung oder gar Kündigung wegen Alkoholkonsum rechnen müssen.

  1. Alkohol am Arbeitsplatz: Gesetzliche Grundlagen
  2. Ist Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt? – Es kommt auf den Arbeitgeber an
  3. Alkohol am Arbeitsplatz – Abmahnung oder Kündigung?
  4. Alkoholismus am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz: Gesetzliche Grundlagen

Abmahnung wegen Alkohol am Arbeitsplatz

Für Arbeitsverhältnisse gilt gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch, dass Arbeitnehmer ihre Pflichten, die sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben, erfüllen müssen (§ 611 ff. BGB). Konkret wird der Alkoholkonsum eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit dort nicht verboten. Aber: Beeinträchtigt Alkohol am Arbeitsplatz die Arbeitskraft, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz vor, der arbeitsrechtliche Konsequenzen begründet.

Arbeitgeber haben außerdem eine Verantwortung durch das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift. Das heißt, stellt ein Arbeitgeber fest, dass ein Arbeitnehmer alkoholisiert ist und durch Ausübung seiner Tätigkeit den betrieblichen Ablauf gefährden kann, ist er dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer an der Weiterarbeit zu hindern. In den gesetzlichen Unfallvorschriften ist geregelt, dass Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass Arbeitnehmer körperlich und geistig sämtliche Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit einhalten können.

Auch ein Arbeitnehmer verstößt bei übermäßigem Alkoholkonsum gegen das Arbeitsschutzgesetz. Es ist gemäß der Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht erlaubt, sich mithilfe von Alkohol in einen Zustand zu versetzen, durch den man sich selbst und andere gefährdet (§ 15 DGUV-V1). Alkoholbedingte Unfälle können für Arbeitnehmer nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch straf- und zivilrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel Bußgelder) haben. Dabei können der Versicherungsschutz, die Haftung und die Lohnzahlung betroffen sein.

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Ist Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt? – Es kommt auf den Arbeitgeber an

Kein Verstoß gegen das Gesetz wäre ein gemäßigter Alkoholkonsum oder Restalkohol am Arbeitsplatz, wenn trotzdem alle Maßnahmen zur Sicherheitswahrung und zum Gesundheitsschutz eingehalten werden und die Arbeitsleistung durch den Rausch nicht beeinträchtigt wird. Arbeitgeber haben grundsätzlich das Weisungsrecht und können Alkohol am Arbeitsplatz verbieten, etwa mithilfe einer Betriebsvereinbarung. Auch ein Verbot der Mitnahme von Alkohol auf das Betriebsgelände ist durch den Arbeitgeber möglich.

Die meisten Unternehmen erlauben den Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz nicht. Das Trinken von Alkohol während der Arbeit kann zahlreiche Auswirkungen auf den Körper haben. Die Folgen des Alkoholgenusses können unter anderem zur Gefahr für den Trinkenden selbst wie auch für seine Kollegen werden. Der Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz kann zum Beispiel zu Arbeitsunfällen aufgrund von Unkonzentriertheit oder zum Sinken der Produktivität führen.

Die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten setzt auch voraus, dass Arbeitnehmer den Alkoholkonsum am Vorabend nicht so weit ausufern lassen, dass das Arbeiten am Folgetag erschwert oder gar unmöglich ist. Übersteigerter Alkoholkonsum am Vorabend oder eine durchzechte Nacht lassen die Fehlzeiten der Arbeitnehmer steigen.

Einige Arbeitgeber, vor allem in Start-ups, dulden ein Bier zum Schichtende, um die Arbeitswoche ausklingen zu lassen. Auch Alkohol am Arbeitsplatz nach Feierabend (etwa ein Bier) oder ein Glas Sekt bei besonderen Anlässen erlauben manche Arbeitgeber.

Alkohol am Arbeitsplatz – Abmahnung oder Kündigung?

Abmahnung oder Kündigung: Betrunken auf der Arbeit

Gilt im gesamten Betrieb ein Verbot für den Genuss alkoholischer Getränke am Arbeitsplatz, muss der Arbeitnehmer mit einer Ermahnung oder Abmahnung rechnen, wenn er betrunken am Arbeitsplatz erscheint oder auf der Arbeit trinkt. Unter Umständen ist aber nicht nur eine Abmahnung wegen Alkoholkonsum möglich, sondern auch eine Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz.

In weniger schweren Fällen sprechen Arbeitgeber bei Alkohol am Arbeitsplatz eine Abmahnung aus. Auch eine Abmahnung wegen einer Alkoholfahne, weil der Arbeitnehmer am Vorabend über die Strenge geschlagen hat, ist denkbar. Nach wiederholtem Alkoholkonsum nach bereits erteilter Abmahnung wegen Alkohol am Arbeitsplatz erfolgt in der Regel die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es Umstände, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen alkoholisiert sein am Arbeitsplatz rechtfertigen können. Beispiele dafür sind:

  • Ein Arzt, der im Dienst Alkohol trinkt.
  • Der Berufskraftfahrer, der während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt.
  • Ein betrunkener Pilot.
  • Oder ein Maschinenführer, der aufgrund von Alkohol am Arbeitsplatz einen Unfall verursacht.

Liegt durch den Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz eine erhebliche Gefährdung des betrieblichen Ablaufs vor, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitsgerichte die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung bestätigen, wenn der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage einreicht.

Alkoholismus am Arbeitsplatz

Personen, die regelmäßig trinken und unter einer Alkoholsucht leiden, sind normalerweise nicht dazu in der Lage, ihren Alkoholkonsum von jetzt auf gleich einzustellen. Häufig trinken Betroffene über den ganzen Tag verteilt Alkohol, um Entzugserscheinungen zu vermeiden.

Eine Abmahnung bei Alkohol am Arbeitsplatz ist in der Regel nicht möglich, wenn es sich beim Arbeitnehmer um einen Alkoholiker handelt. In diesem Fall leidet der Arbeitnehmer unter einer Sucht beziehungsweise Erkrankung, weshalb er sein Verhalten oft nicht selbst steuern kann. Hier sind Vorgesetzte dazu angehalten, das Gespräch mit dem betreffenden Mitarbeiter zu suchen und diesen auf seine Abhängigkeit anzusprechen. Insofern keine Lösung (etwa ein Entzug) für das Problem gefunden wird und die Arbeitsleistung unter der Sucht stark leidet, kommt eine personen- oder krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht.

Fazit: Gegenstand einer Abmahnung kann nur die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sein. Eine Alkoholabhängigkeit und damit verbundene krankheitsbedingte Ausfallzeiten sind kein Grund für eine Abmahnung.

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