Arbeitsrecht: Abmahnungsgründe für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Am Arbeitsplatz können für eine Abmahnung verschiedene Gründe in Frage kommen. Doch nicht jedes Verhalten darf abgemahnt werden. Eine Abmahnung auf der Arbeit bedarf wichtiger Gründe, die im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Wir haben für Sie die häufigsten Abmahngründe zusammengestellt.

  1. Was sind Gründe für eine Abmahnung?
  2. Was sind keine Abmahnungsgründe?
  3. Mehrere Gründe in einer Abmahnung – Ist das rechtens?

Was sind Gründe für eine Abmahnung?

Abmahnungsgründe gibt es im Arbeitsrecht viele. Dabei ist eine Abmahnung stets verhaltensbedingt, denn gerügt wird ein Verhalten beziehungsweise Fehlverhalten, wenn es zu arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen kommt. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag, liefert der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (oder umgekehrt) einen Abmahnungsgrund.

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Mitarbeiter abmahnen: Gründe

Häufige Abmahnungsgründe für Arbeitnehmer sind:

Abmahnungsgründe

Arbeitgeber abmahnen: Gründe

Nicht nur der Arbeitgeber kann Gründe für die Abmahnung seiner Mitarbeiter haben, auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber abmahnen. Gründe für die Abmahnung für Angestellte unterscheiden sich von denen für Arbeitgeber. Typische Abmahnungsgründe für Arbeitgeber sind:

  • ausbleibende Gehaltszahlung
  • mehrfach unpünktliche Gehaltszahlungen
  • Gehalt entspricht ohne Begründung nicht der vereinbarten Summe
  • ausbleibende Zahlungen von Spesen oder Zuschlägen
  • Missachtung des Arbeitsschutzes von Angestellten
  • Beleidigungen, Bossing oder sexuelle Belästigung gegenüber Angestellten
  • Missachtung des Datenschutzes
  • Nichteinhaltung der Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten
  • Forderung von Überstunden ohne vertragliche Rechtfertigung

Was sind keine Abmahnungsgründe?

Für eine Abmahnung sind im Arbeitsrecht Gründe vorgesehen, die der abgemahnte Mitarbeiter selbst steuern kann. Kann ein Arbeitnehmer etwas nicht selbst beeinflussen oder trifft ihn keine Schuld, liegt für eine Abmahnung kein Grund vor.

Weiterhin müssen im Arbeitsrecht für eine Abmahnung triftige Gründe vorliegen. Kommt ein Angestellter etwa aufgrund äußerer Umstände, für die er nichts kann, zu spät, kann er dafür nicht abgemahnt werden. Wegen Kleinigkeiten darf niemand abgemahnt werden. Gründe, die eine Abmahnung rechtfertigen, müssen sich auf ein konkretes änderbares Fehlverhalten beziehen; ungenaue Aussagen reichen nicht aus.

Nicht ausreichend ist eine Abmahnung, in der steht, dass ein Mitarbeiter zu spät am Arbeitsplatz erschienen sei. An dieser Stelle muss der Pflichtverstoß genauer beschrieben werden, wie etwa: „Am 05.02.2022 war ihr Dienstbeginn um 08.00 Uhr, sie aber trafen um 08.15 Uhr in der Firma ein. Damit haben Sie sich um 15 Minuten verspätet und gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.“

Mehrere Gründe in einer Abmahnung – Ist das rechtens?

Eine Abmahnung ist immer dann unwirksam, wenn in ihr ein Verstoß gerügt wird, der nicht zutreffend ist. Aus rationalen Gründen mahnen Arbeitgeber manchmal in einer Abmahnung mehrere Verstöße eines Arbeitnehmers ab. Abmahnungen mit mehreren Pflichtverstößen sind ungültig, wenn nur einer der Vorwürfe nicht den Tatsachen entspricht.

Will ein Arbeitgeber also mehrere Gründe in einer Abmahnung unterbringen, muss er darauf achten, dass alle Tatbestände sachlich richtig dargestellt und gegeneinander abgegrenzt werden. Ist ein Vorwurf oder ein Tatbestand falsch, muss der Arbeitgeber die gesamte Abmahnung zurücknehmen und die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.

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