Aufhebungsvertrag statt Kündigung in der Probezeit: Weitere Bewährungschance für Arbeitnehmer

Die Probezeit soll dazu dienen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer erproben, ob sie miteinander die richtige Wahl getroffen haben. Gesetzlich vorgesehen ist dafür ein Zeitraum von maximal sechs Monaten. Mit einem Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist kann diese gesetzlich vorgegebene Frist verlängert werden. Wie das funktioniert und was Arbeitnehmer dabei beachten sollten, lesen Sie hier.

  1. Kann man einen Aufhebungsvertrag in der Probezeit schließen?
  2. Voraussetzungen für einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist in der Probezeit
  3. Auflösungsvertrag in der Probezeit: Besteht in der Probezeitverlängerung Kündigungsschutz?
  4. Aufhebungsvertrag innerhalb der Probezeit: Sperrzeit beim Arbeitsamt?

Kann man einen Aufhebungsvertrag in der Probezeit schließen?

Aufhebungsvertrag innerhalb der Probezeit

Auch während der Probezeit ist es möglich, einen Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag zu schließen. Eine Probezeit ist durch kürzere Kündigungsfristen gekennzeichnet. In der Regel beträgt die ordentliche Kündigungsfrist in diesem Zeitraum zwei Wochen. Die Probezeit darf gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch maximal sechs Monate andauern (§ 622 BGB). Eine ordentliche Kündigung ist in dieser Zeit problemlos möglich. Weshalb also ein Aufhebungsvertrag?

Mit einem Auflösungsvertrag in der Probezeit lässt sich geschickt rechtlich ermöglichen, die Probezeit über die gesetzlich vorgegebene Frist zu verlängern. Dafür schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Ende des Probearbeitsverhältnisses einen Aufhebungsvertrag, der eine Auslauffrist nach Wahl enthält. So haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr Zeit, um sich darüber klar zu werden, ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit Bestand hat. Im Aufhebungsvertrag während der Probezeit wird dem Arbeitnehmer, insofern er diese erfolgreich meistert, gleichzeitig eine Wiedereinstellung vertraglich zugesichert.

Arbeitgeber bieten einen Aufhebungsvertrag innerhalb der Probezeit häufig an, wenn diese als nicht bestanden gilt und sie dem Arbeitnehmer noch eine zweite Chance geben wollen, um sich zu bewähren. Auch ein Aufhebungsvertrag in der Probezeit wegen Krankheit wäre denkbar, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig war und sein Können noch nicht abschließend unter Beweis stellen konnte.

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Voraussetzungen für einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist in der Probezeit

Um in der Probezeit einen Auflösungsvertrag zu schließen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Aufhebungsvertrag muss vor Ablauf der Wartezeit gemäß Kündigungsschutzgesetz geschlossen werden (§ 1 Satz 1 KSchG). Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen den Auflösungsvertrag vor Ablauf der sechs Monate beziehungsweise vor Ende der eigentlichen Probezeit schließen.
  • Beim Aufhebungsvertrag in der Probezeit ist die Frist zur Verlängerung des Probearbeitsverhältnisses auf das nötige Maß zu beschränken; die Fristverlängerung sollte überschaubar sein. Als unproblematisch gilt eine Probezeitverlängerung von bis zu vier Monaten.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Aufhebungsangebot in der Probezeit zustimmen.

Bitte um Aufhebungsvertrag in der Probezeit durch den Arbeitnehmer? Grundsätzlich können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer um einen Aufhebungsvertrag bitten. Letztendlich müssen beide Vertragsparteien zustimmen.

Probezeit aufheben: Besteht in der Probezeitverlängerung Kündigungsschutz?

Mit einem Aufhebungsvertrag verlängert der Arbeitgeber zwar die Probezeit als solche, nicht aber die sogenannte vom Kündigungsschutzgesetz vorgesehene Wartezeit, die die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses umfasst (§ 1 Satz 1 KSchG). In dieser Zeit greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht.

Mit der Probezeitverlängerung geht demnach keine Verlängerung der Wartezeit einher. Verlängert sich die Probezeit mittels Auflösungsvertrag, besteht für den Arbeitnehmer ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten gesetzlicher Kündigungsschutz (außer im Kleinbetrieb).

Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Hat der Arbeitgeber etwa die ursprünglich vereinbarte Probezeit von drei Monaten mittels Auflösungsvertrag um weitere sechs Monate verlängert, gilt in den ersten sechs Monaten des Probearbeitsverhältnisses die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. In den folgenden drei Monaten der Probezeit kann nur mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden. Zudem muss ein Kündigungsgrund vorliegen, damit die Kündigung zulässig ist.

Will der Arbeitgeber die Probezeit in einem normalen Arbeitsverhältnis verlängern, bleibt ihm nur der Weg, das Arbeitsverhältnis mit überlanger Frist zu kündigen und dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung für den Fall zuzusichern, dass er sich bis zum Ablauf der Frist bewähren kann.

Probezeit in der Ausbildung verlängern? Ein Aufhebungsvertrag in der Probezeit während der Ausbildung zur Probezeitverlängerung ist unüblich. Nur wenn die Ausbildung um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen wird, verlängert sich die Probezeit um diesen Zeitraum, insofern der Ausbildungsvertrag dies zulässt. Im Ausbildungsverhältnis ist ein Aufhebungsvertrag nach der Probezeit häufig die einzige Möglichkeit, um den Ausbildungsbetrieb zu wechseln, denn ordentliche Kündigungen, die einen Betriebswechsel zum Ziel haben, sind nicht möglich.

Aufhebungsvertrag innerhalb der Probezeit: Sperrzeit beim Arbeitsamt?

Aufhebungsvertrag in der Probezeit und Arbeitslosengeld

Konnte sich der Arbeitnehmer in der Probezeitverlängerung nicht bewähren und das Arbeitsverhältnis endet mit dem Aufhebungsvertrag in der Probezeit, droht in der Regel keine Arbeitslosengeld-Sperrzeit. Die Verlängerung der Probezeit mittels Auflösungsvertrag kann als wichtiger Grund angesehen werden, da der Arbeitnehmer so seiner Kündigung zum eigentlichen Ende der Probezeit zuvorgekommen ist. Zudem wurde dem Arbeitnehmer vertraglich eine Wiedereinstellung zugesichert wird, wenn er die Probezeit besteht.

Wenn mit dem Auflösungsvertrag während der Probezeit auch die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, sollte dem Bezug von Arbeitslosengeld mit Ablauf der verlängerten Probezeit nichts im Wege stehen. Sicherheitshalber können Arbeitnehmer aber, bevor sie den Aufhebungsvertrag in der Probezeit unterschreiben, die Agentur für Arbeit kontaktieren und ihre Situation schildern. Dort wird man ihnen sagen, ob sie für den Fall, dass sie die verlängerte Probezeit nicht bestehen und nicht festangestellt werden, sofortigen Arbeitslosengeldanspruch haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einem vor Ende der Probezeit geschlossenem Aufhebungsvertrag lässt sich die Probezeit verlängern.
  • Die Auslauffrist im Aufhebungsvertrag sollte so kurz wie möglich gehalten werden; vier Monate Probezeitverlängerung gelten als unproblematisch
  • Probezeitverlängerung bedeutet keine Verlängerung der Wartezeit. So greift der gesetzliche Kündigungsschutz nach sechs Monaten (außer im Kleinbetrieb), selbst wenn es sich um ein Probearbeitsverhältnis handelt. Dementsprechend ändern sich die Kündigungsfristen.
  • Im Ausbildungsverhältnis ist eine Verlängerung der Probezeit mittels Aufhebungsvertrag nicht üblich.

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