Aufhebungsvertrag wegen Krankheit – Unterschreiben oder nicht?

Ist ein Arbeitnehmer gesundheitlich nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzugehen, kommt ein Aufhebungsvertrag in Frage. Auf diese Weise können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen. Lesen Sie hier, was Sie bei einem Aufhebungsvertrag wegen Krankheit beachten sollten.

  1. Wann kann man einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit schließen?
  2. Aufhebungsvertrag nach langer Krankheit
  3. Arbeitgeber schlägt Aufhebungsvertrag wegen Krankheit vor
  4. Aufhebungsvertrag wegen Krankheit: Abfindung möglich?
  5. Nach einem Aufhebungsvertrag wegen Krankheit Arbeitslosengeld oder Sperrzeit?
  6. Reduziert ein Aufhebungsvertrag wegen Krankheit das Krankengeld?

Wann kann man einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit schließen?

Prinzipiell kann ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag jederzeit und ohne besonderen Grund zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich geschlossen werden. Das heißt, auch bei einer Krankheit des Arbeitnehmers ist es möglich, einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Ein krankheitsbedingter Aufhebungsvertrag gilt als eine legitime Alternative zur Kündigung. Er birgt sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Vorteile:

  • Auch wenn der Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen wird, ist er für den Arbeitgeber in der Regel kostengünstiger als eine krankheitsbedingte Kündigung.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen keine gesetzliche Kündigungsfrist einhalten.
  • Die Anhörung durch den Betriebsrat entfällt, so es einen im Unternehmen gibt.

Ob ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag aufgrund von Krankheit unterzeichnen sollte, ist stark einzelfallabhängig. Ein krankheitsbedingter Aufhebungsvertrag ist nicht nur aus psychischen Gründen, sondern auch aufgrund körperlicher Gebrechen möglich.

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Aufhebungsvertrag nach langer Krankheit

Aufhebungsvertrag wegen Langzeiterkrankung

Bei einer Langzeiterkrankung erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich in den ersten sechs Wochen seinen üblichen Arbeitslohn vom Arbeitgeber. Anschließend zahlt die Krankenkasse 78 weitere Wochen Krankengeld. Wenn auch dieser Zeitraum endet und die Krankheit noch besteht, kann der Arbeitnehmer Ersparnisse aufbrauchen oder Arbeitslosengeld I oder II beziehen. Auch eine Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht.

Häufig bezieht der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer sich sicher ist, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist es ratsam, einen Auflösungsvertrag vorzuschlagen.

Im Falle einer Langzeiterkrankung hat ein Aufhebungsvertrag (wegen einer Depression oder einem Rückleiden etwa) in der Regel folgende Vorteile:

  • Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in einem anderen als den bisherigen Beruf arbeitsfähig ist, kann er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I beziehen.
  • Ist der Arbeitgeber sehr am Ausscheiden des kranken Arbeitnehmers interessiert, lässt sich unter Umständen eine Abfindung aushandeln.

Arbeitgeber schlägt Aufhebungsvertrag wegen Krankheit vor

Aufhebungsvertrag unterschreiben

Manchmal geht die Initiative für einen Auflösungsvertrag aufgrund von Krankheit vom Arbeitgeber aus. In der Regel passiert das nach vielen Kurzerkrankungen oder zu Beginn einer Erkrankung. Dem Arbeitgeber ist daran gelegen, sich möglichst schnell und rechtssicher vom Arbeitnehmer zu trennen. Eine krankheitsbedingte Kündigung lässt sich bei Krankheitsbeginn und bei vielen kürzeren Arbeitsausfällen nur schwer durchsetzen und könnte im Falle eines Kündigungsschutzprozesses keinen Bestand haben.

Für den Arbeitgeber macht dies den Aufhebungsvertrag besonders attraktiv, denn er kann unter Umständen eine hohe Abfindung aushandeln. Stimmt der Arbeitnehmer dem Auflösungsvertrag nicht zu, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder weiter beschäftigen oder aber er kündigt ihm tatsächlich krankheitsbedingt. Vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitnehmer dann auch gute Chancen, eine Abfindung auszuhandeln.

Aufhebungsvertrag wegen Krankheit bei Schwerbehinderung? Schwerbehinderte können ebenfalls einen krankheitsbedingten Aufhebungsvertrag schließen, verlieren dann aber ihren allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Das Integrationsamt muss nur einer Kündigung Schwerbehinderter zustimmen, nicht aber einem Aufhebungsvertrag. Die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs muss jedoch auch vor Schließen eines Aufhebungsvertrages angehört werden.

Aufhebungsvertrag wegen Krankheit: Abfindung möglich?

Ob der Arbeitnehmer eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag wegen Krankheit erhält, hängt stets vom Einzelfall ab. Sicher ist, dass die Chancen auf eine Entschädigungszahlung weitaus besser sind, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag selbst vorschlägt. Schlägt der Arbeitnehmer vor, das Unternehmen verlassen zu wollen, gibt es keinen Grund für den Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung anzubieten. In solchen Fällen wird der Aufhebungsvertrag ohne Abfindung geschlossen.

Abfindung bei Auflösungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen

Die Abfindungshöhe bei einem Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen ist gesetzlich nicht geregelt und hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers oder dessen Anwalt ab. Eine wichtige Rolle spielt hier auch, wie leicht es für den Arbeitgeber ist, eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen, die vor dem Arbeitsgericht auch Bestand hätte.

In diesem Zusammenhang ist von großer Bedeutung, wann der Arbeitnehmer wieder genesen ist beziehungsweise wann er wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könnte. Arbeitgeber können häufig nur schwer eine sogenannte Negativprognose darlegen. Genau die braucht es aber, um dem Arbeitnehmer einseitig (ohne seine Zustimmung) krankheitsbedingt kündigen zu können.

Will der Arbeitgeber sich dennoch vom kranken Arbeitnehmer trennen, bleibt ihm nur ein Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber ist in diesem Moment auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen. Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Er kann mit dem Aufhebungsvertrag wegen Krankheit eine hohe Abfindung verlangen.

Als Faustformel für die Abfindungshöhe hat sich im Allgemeinen ein halber Brutto-Monatslohn pro Beschäftigungsjahr durchgesetzt. Bei einem Brutto-Gehalt von 4.000 Euro und einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren, läge die Abfindungssumme bei 20.000 Euro (0,5 x 4.000 x 10). Die Abfindung kann aber auch deutlich niedriger oder deutlich höher ausfallen.

Aufhebungsvertrag öffentlicher Dienst: Wegen Krankheit kann auch bei Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. Ein allgemeingültiger Anspruch auf Abfindung besteht auch dort nicht. Häufig erhalten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes aber bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung, insofern der Auflösungsvertrag keine Alternative zur verhaltensbedingten Kündigung ist.

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Erläuterungen zum Abfindungsrechner

Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche „Regel“ gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1,0 oder sogar 1,5 ausgehandelt. Selbst ein Faktor von 2,5 wurde von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Wünsche, bereits erreicht.

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Nach einem Aufhebungsvertrag wegen Krankheit Arbeitslosengeld oder Sperrzeit?

Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen verhängen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Bei einem Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen verhängt die Arbeitsagentur in der Regel keine Sperre beim Arbeitslosengeld, wenn:

  • die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages aufgrund einer Krankheit nicht zumutbar ist.
  • dem Arbeitnehmer eine personenbedingte beziehungsweise krankheitsbedingte Kündigung droht.
  • die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrages oder als Betriebsratsmitglied).
  • die Abfindung maximal 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.
Arbeitslosengeldsperre nach Aufhebungsvertrag aufgrund von Krankheit?

Liegt die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung höher als 0,5 Brutto-Monatsverdienste, kann es unter Umständen zu einer ALG-Sperrfrist kommen. Die Arbeitsagentur prüft dann, ob die drohende Kündigung wirksam gewesen wäre. Bei Zulässigkeit der Kündigung, entfällt die Sperrzeit.

Um bei der Agentur für Arbeit nachzuweisen, dass eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam gewesen wäre, reicht bei einem Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen meist ein ärztliches Attest aus.

Wird mit dem Auflösungsvertrag wegen Krankheit die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann es passieren, dass die Agentur für Arbeit eine Ruhezeit verhängt, in der die Abfindung auf das Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers angerechnet wird, bis die eigentliche Kündigungsfrist geendet hätte.

Tipp: Arbeitnehmer gehen auf Nummer sicher, wenn sie vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsagentur kontaktieren. Sie können ihren Fall im Vorfeld prüfen lassen, um auszuschließen, eine Arbeitslosengeldsperre in Kauf nehmen zu müssen.

Reduziert ein Aufhebungsvertrag wegen Krankheit das Krankengeld?

Ein Aufhebungsvertrag nach Krankheit kann sich negativ auf das Krankengeld auswirken. Erhält ein Arbeitnehmer nämlich beim Aufhebungsvertrag durch Krankheit eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, ruht in dieser Zeit auch das Krankengeld.

Diese Konstellationen im Zusammenhang von Krankengeld und krankheitsbedingtem Aufhebungsvertrag können vorkommen:

  • Das Arbeitsverhältnis endet mittels Kündigung oder Auflösungsvertrag und der Arbeitnehmer erhält bereits Krankengeld: Das Krankengeld wird weitergezahlt, insofern die Agentur für Arbeit keine Sperrfrist verhängt. Während der Sperrfrist ruht auch der Krankengeldanspruch.
  • Ein kranker Arbeitnehmer erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag wegen Krankheit Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, weil er noch keine sechs Wochen arbeitsunfähig ist: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wird die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber normalerweise eingestellt, da der Aufhebungsvertrag allerdings wegen der Krankheit geschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der sechs Wochen. Andernfalls hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld.

Krankengeld bei Aufhebungsvertrag und Abfindung: Das Krankengeld kann sich durch einen Aufhebungsvertrag reduzieren. Eine Abfindung wird jedoch nicht auf das Krankengeld angerechnet. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um keine „echte Abfindung“ handelt und der Arbeitgeber mit der Entschädigungszahlung lediglich rückständigen Lohn auszahlt.

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