Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Vorfahrtsregeln im Straßenverkehr

Eine der wichtigsten Verkehrsregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr ist die über die Vorfahrt. Jeder Verkehrsteilnehmer, ob Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger, wird schon einmal den Grundsatz „rechts vor links“ gehört haben. Doch wer seine ersten Fahrstunden nimmt, wird spätestens hier realisieren, dass bei der Teilnahme am Straßenverkehr, gerade mit motorisierten Fahrzeugen, eine Vielzahl weiterer Regelungen bezüglich der Vorfahrt existieren.

Von der Vorfahrt ist der Vorrang zu unterscheiden. Während der Vorrang als Oberbegriff zu verstehen ist, der auf alle Verkehrssituationen anwendbar ist, bei dem der eine Verkehrsteilnehmer den anderen Verkehrsteilnehmer gewähren lassen muss, gilt der Begriff der Vorfahrt lediglich für Situationen sich kreuzender Fahrbahnen.  

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Die allgemeine Vorfahrtsregel rechts vor links

Die allgemeine Vorfahrtsregel rechts vor links gilt in Ländern mit Rechtsverkehr. Sie wird in solchen Fällen bemüht, in denen keine Verkehrsschilder die Verkehrslage regeln, also in ungeregelten Verkehrssituationen. Dies ist meistens bei Kreuzungen und Einmündungen in Wohngebieten der Fall, die häufig auch als 30er-Zone ausgewiesen sind.

Die Anwendung dieser Regel bedeutet, dass der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer Vorfahrt vor dem von links kommenden Verkehrsteilnehmer hat. Letzteren trifft folglich eine Wartepflicht. Dieser Grundsatz ist in § 8 Abs.1 StVO festgelegt.

Besondere Vorfahrtsregeln beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

Wer abbiegt, hat entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen. Gleiches gilt für Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit oder ohne Hilfsmotor, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in die gleiche Richtung fahren, § 9 Abs.3 StVO.

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Außerdem ist Linienbussen, oder anderen berechtigten Nutzern der Busspur von dieser kommend, die Vorfahrt zu gewähren. Ebenfalls besagt diese Vorschrift, dass beim Abbiegen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls zu warten ist.

Wer nach links abbiegt, hat entgegenkommenden Fahrzeugen, die nach rechts abbiegen, die Vorfahrt zu gewähren. Zwei einander entgegenkommende Fahrzeuge, die beide nach links abbiegen, müssen voreinander abbiegen, § 9 Abs.4 StVO.

Beim Abbiegen in ein Grundstück, sowie beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich dabei so verhalten werden, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies ist gegebenenfalls durch Einweisen lassen sicher zu stellen, § 9 Abs.5 StVO.  

Besondere Vorfahrtsregeln im Kreisverkehr

Den Überblick über die Vorfahrtsregeln im Kreisverkehr zu behalten, ist nicht immer einfach. Daher lohnt ein Blick in § 8 Abs. 2 StVO, der folgende Regelung enthält:

Kreisverkehr

Zeichen 205 und 215

Ist der Kreisverkehr durch die entsprechende Beschilderung (Zeichen 205 und 215) an seiner Einfahrt ausgeschildert, hat der im Kreisverkehr fahrende Verkehr Vorfahrt.

Kreisförmiger Verkehr

Bei einem kreisförmigen Verkehr, der nicht durch die entsprechenden Schilder ausgewiesen ist und somit kein Kreisverkehr im verkehrsrechtlichen Sinn darstellt, ist auf die allgemeine rechts vor links Regelung zurück zu greifen.

Wichtig: Bei Einfahrt in einen Kreisverkehr, der als solcher ausgeschildert ist, darf nicht geblinkt werden! Bei Ein- und Ausfahrt in einen lediglich kreisförmigen Verkehr ist ein Blinker zu setzen.

Besondere Vorfahrtsregeln bei defekter Ampelanlage

Grundsätzlich regeln Ampeln die Vorfahrt an größeren oder häufig frequentierten Kreuzungen. Fällt die aufgestellte Ampelanlage einmal aus, kann es schnell zu einem Verkehrschaos kommen. Um dies zu vermeiden, sollte sich jeder an die für diesen Fall geltenden Vorfahrtregelungen halten.

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Zunächst ist auf die zusätzlich zu den Ampeln aufgestellten Verkehrsschilder zu achten. Wurden solche nicht aufgestellt, ist auf die allgemeine rechts vor links Regelung zurück zu greifen.

Wird der Verkehr durch einen Polizeibeamten geregelt, haben dessen Handzeichen Vorrang vor allen anderen Verkehrszeichen.

Besondere Vorfahrtsregeln auf einer abknickenden Vorfahrtsstraße

Wer sich auf einer Vorfahrtsstraße befindet, gekennzeichnet durch das Zeichen 306, hat vor dem Verkehr aus einmündenden Straßen Vorfahrt.

Abknickende Vorfahrtsstraße

Bei nicht gerade verlaufenden Vorfahrtsstraßen, sogenannte abknickenden Vorfahrtsstraßen, wird die Vorfahrtsstraße auf einem Zusatzschild durch eine dicke schwarze Linie angezeigt. Die einmündende Straßen werden durch dünne schwarze Linien angezeigt.

Wird dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtsstraße gefolgt, ist der Richtung entsprechend der Blinker zu setzen.

Wird dem Straßenverlauf in gerader Richtung gefolgt und die Vorfahrtsstraße somit verlassen, darf keinen Blinker gesetz werden.

Wird der Vorfahrtsstraße weder gefolgt noch in gerade Richtung verlassen, ist der Blinker für die entsprechende Fahrtrichtung zu setzen.

Münden mehrere untergeordnete Straßen in eine abknickende Vorfahrtsstraße ein, besteht für Verkehrsteilnehmer dieser untergeordneten Straßen eine Wartepflicht, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer auf der Vorfahrtsstraße befindet.

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Besondere Vorfahrtsregeln durch Blinklicht

Die Straßenverkehrsordnung regelt in § 38 die zulässigen Anwendungsfälle sowohl für Blaulicht, als auch für gelbes Blinklicht.

Blaulicht

Nach § 38 StVO ordnet der Einsatz des blauen Blinklichts an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben.

Das blaue Blinklicht darf zusammen mit dem Einsatzhorn nur dann verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, sowie um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Blaulicht

Fahrzeuge, die mit Blaulicht ausgestattet werden dürfen, sind solche der Polizei, Bundespolizei, Zoll, Feuerwehr, Bundeswehr und Katastrophenschutz, § 35 StVO.

Wer als Verkehrsteilnehmer einem solchen Einsatzfahrzeug ausweichen muss, darf dabei für diese Zeit die geltenden Verkehrsregeln übertreten, sofern keine andere Möglichkeit besteht, das Einsatzfahrzeug passieren zu lassen.

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Gelbes Blinklicht

Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht werden diese Sonderrechte nicht zugestanden. Nach § 38 Abs.3 StVO dient das gelbe Blinklicht lediglich dazu, vor Gefahren zu warnen. Gelbes Blinklicht kann neben dem Einsatz auf Fahrzeugen auch ortsfest angebracht werden.

Gelbes Blinklicht an Fahrzeugen darf lediglich zur Warnung vor folgenden Zuständen verwendet werden:

  • Arbeits- und Unfallstellen
  • Ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen
  • Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge
  • Ungewöhnlich breiter oder langer Ladung.

Besondere Vorfahrtsregel am Stoppschild

Das Stoppschild, Zeichen 206, ist auf Grund seiner achteckigen Form besonders markant und daher ein international anerkanntes Vorfahrtsschild.

Hinsichtlich des vorschriftmäßigen Verhaltens an einem Stoppschild ist zwischen einem Stoppschild mit oder ohne Haltelinie zu differenzieren.

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Stoppschild mit Haltelinie

Stoppschild

Bei einem Stoppschild mit Haltelinie ist das Fahrzeug drei Sekunden an der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Räder vollständig zum Stillstand kommen. Kann von der Haltelinie der fließende Verkehr nicht eingesehen werden, so hat sich der Fahrer nach dem Halt an der Haltelinie langsam an die Kreuzung heranzutasten.

Stoppschild ohne Haltelinie

Wurde neben dem Stoppschild keine Haltelinie auf der Fahrbahn markiert, so ist das Fahrzeug an einer gedachten Sichtline für drei Sekunden zum Stehen zu bringen.

Besondere Vorfahrtsregel an der Ampel

Wer eine rote Ampel überfahrt und somit die Vorfahrt missachtet, haftet grundsätzlich allein für den anschließenden Unfallschaden. Ist der andere Unfallbeteiligte hingegen mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren, kann ihn eine Mitschuld treffen, die sich in Form eines verminderten Schadensersatzanspruchs bemerkbar macht.

Wer bei Gelb noch einmal beschleunigt, um nicht auf die nächste Ampelphase warten zu müssen, sollte beachten, dass im Falle eines anschließenden Unfalls der überwiegende Haftungsanteil auf ihn treffen kann.

Zu einer Haftungsteilung kommt es in der Regel zwischen einem in die Kreuzung Einfahrenden und einem sogenannten Kreuzungsräumer. Ein Kreuzungsräumer ist derjenige, der auf Grund eines Rückstaus während seiner Grünphase die Kreuzung nicht vollständig überqueren konnte.

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Besondere Vorfahrtsregel durch abgesenkten Bordstein

Wer auf die Fahrbahn über einen abgesenkten Bordstein einfährt, hat die Vorfahrt zu gewähren, § 10 StVO.

Strafen bei Verstößen gegen die Vorfahrtsregelungen

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
An eine Vorfahrts­straße zu schnell heran­gefahren 10 €    
Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich, Fußgängerzone, Grundstück mit Gefährdung 30 €    
-mit Sachschaden 35 €    
Vorfahrt missachtet      
-mit wesentlicher Behin­derung 25 €    
-mit Gefähr­dung 100 € 1  
-mit Sachbe­schädigung 120 € 1  
Stoppschild über­fahren      
-mit Behin­derung 25 €    
-mit Gefähr­dung 100 € 1  
-mit Sachbe­schädigung 120 € 1  
An der Halte­linie nicht gehalten 10 €    
Abbiegen als Linksabbieger, ohne dem entgegenkommenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren 20 €    
-mit Gefährdung 70 € 1  
-mit Sachschaden 85 € 1  
Einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschafft haben 240 € 2 1
-mit Gefährdung 280 € 2 1
-mit Sachbeschädigung 320 € 2 1
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