Wann darf man wegen schlechter Leistungen abgemahnt werden?

Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsziele verankert, von denen der Arbeitgeber erwartet, dass der Arbeitnehmer sie erfüllt. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder will? Ist eine Abmahnung wegen Schlechtleistung oder Low-Performance immer möglich?

  1. Was ist Minderleistung oder Low-Performance?
  2. Schlechtleistung im Arbeitsrecht
  3. Kann man wegen schlechter Leistung abgemahnt werden?
  4. Ist eine Kündigung wegen schlechter Leistung möglich?
  5. Diese Optionen hat der Arbeitgeber bei Schlechtleistung

Was ist Minderleistung oder Low-Performance?

Abmahnung wegen Schlechtleistung

Arbeitnehmende, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine schwache Arbeitsleistung zeigen, nennt man Low-Performancer, Schlechtleister oder Minderleister. Aus Sicht des Arbeitgebers leisten diese Mitarbeiter zu wenig oder ihre Arbeit zeichnet sich durch eine schlechte Arbeitsqualität aus.

Im Arbeitsrecht ist gesetzlich nicht definiert, ab wann ein Arbeitnehmer ein Low-Performancer ist. Für eine Abmahnung oder Kündigung muss der Arbeitgeber beurteilen können, ob der Mitarbeiter rechtlich gesehen eine Schlechtleistung seiner Arbeit erbringt.

Anzeichen für Minderleistung im Gegensatz zur Normalleistung sind:

  • qualitative Schlechtleistung (viele Fehler)
  • quantitative Schlechtleistung (langsames und unmotiviertes Arbeiten)

Generell lassen sich zwei Gruppen von Schlechtleistern unterscheiden. Diejenigen, die besser arbeiten könnten, aber nicht wollen und unmotiviert sind. Und diejenigen, die einfach nicht in der Lage sind, besser zu arbeiten, weil sie krank sind oder ihnen das nötige Know-how fehlt.

Je nach Branche lässt sich eine Minderleistung des Arbeitnehmers schwerer oder leichter nachweisen. Bei der Akkordarbeit und der leistungsorientierten Entlohnung etwa kommt es darauf an, wie viel der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum leistet. Dort ist eine Abweichung beziehungsweise Minderleistung anhand von Zahlen gut belegbar. In Kreativbranchen wiederum ist Low-Performance schwer zu belegen.

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Schlechtleistung im Arbeitsrecht

Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarungen seine Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg. Das Arbeitsrecht sieht aber dennoch eine Schlecht- oder Minderleistung des Arbeitnehmers vor. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) erfüllt ein Arbeitnehmer nämlich dann seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er „unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit die Leistung erbringt, die er bei angemessener Anspannung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu leisten imstande ist“.

Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung so gut erbringen, wie er es kann; er muss sein Bestes geben. In der Praxis lässt sich schwer feststellen, ob jemand eine schlechte Arbeitsleistung erbringt. Das qualitative und quantitative Abweichen von der Leistung vergleichbarer Mitarbeiter dient daher vor dem Arbeitsgericht als Kriterium dafür, um ein Leistungsdefizit eines Arbeitnehmenden nachzuweisen.

Nichtleistung vs. Schlechtleistung: Nichtleistung ist im Arbeitsrecht von Schlechtleistung abzugrenzen. Eine Nichtleistung des Arbeitnehmers liegt vor, wenn dieser nicht zur Arbeit erscheint, Pausenzeiten nicht einhält, am Arbeitsplatz schläft oder lange privat im Internet surft oder telefoniert. Hier kann der Arbeitgeber auch eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung aussprechen.

Kann man wegen schlechter Leistung abgemahnt werden?

Arbeitgeber sollten die Minderleistung ihrer Arbeitnehmer hinterfragen. In einem Gespräch mit dem Mitarbeiter können sie herauszufinden, ob die Leistungsmängel fahrlässig oder vorsätzlich entstehen:

  • Kann der Mitarbeiter sich nicht auf seine Aufgaben konzentrieren, weil womöglich persönliche oder private Gründe ihn daran hindern?
  • Ist der Arbeitnehmer unmotiviert aufgrund der arbeitstechnischen Abläufe?
  • Hat der Mitarbeiter innerlich bereits gekündigt?
  • Ist der Arbeitnehmer überfordert oder unterfordert?
Abmahnung wegen Minderleistung

Nicht jede schlechte Leistung kann mit einer Abmahnung bestraft werden. Eine Abmahnung wegen schlechter Leistung kommt erst in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer die Durchschnittsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg unterschreitet. Wenn sich Fehler bei einem Mitarbeiter häufen oder diese besonders gravierend sind, kann er wegen Minderleistung abgemahnt werden. Weicht also die Qualität oder Quantität der erbrachten Arbeitsleistung eines Mitarbeiters stark von der geforderten Arbeitsleistung ab (zu langsam, zu viele Fehler), kann dies eine Abmahnung wegen Schlechtleistung rechtfertigen.

Für den Arbeitgeber ist es Voraussetzung, nachweisen zu können, welche Fehler der Arbeitnehmer in welchem Zeitraum gemacht hat oder inwiefern er schlechter als „normal“ gearbeitet hat. Zum Vergleich kann er die Fehlerquote oder das durchschnittliche Arbeitsvolumen anderer Mitarbeiter heranziehen. Bedeutend ist, dass dem Low-Performancer die Schlechtleistung auch tatsächlich vorgeworfen werden kann, weil er besser arbeiten könnte, es aber nicht macht oder will. Die Gründe für die Minderleistung müssen im Verhalten des Mitarbeiters liegen, nur dann liegt ein Abmahnungsgrund vor.

Abmahnung wegen Schlechtleistung beim Azubi: Eine Abmahnung in der Ausbildung ist ebenso nur dann möglich, wenn der Lehrling nachweislich etwas für seine schlechten Leistungen kann, weil er beispielsweise oft in der Berufsschule fehlt oder nicht lernt. Sind die Noten so schlecht, dass absehbar ist, dass er sein Ausbildungsziel nicht erreicht, kommt eine Kündigung in Betracht.

Ist eine Kündigung wegen schlechter Leistung möglich?

Kündigung wegen Schlechtleistung

Nicht nur eine Abmahnung wegen Minderleistung ist möglich, sondern auch eine Kündigung. Die Kündigung käme dann in Betracht, wenn absehbar ist, dass eine Abmahnung wegen schlechter Arbeitsleistung nicht den gewünschten Effekt – eine Steigerung der Arbeitsleistung – bewirkt.

Wie auch bei der Abmahnung muss bei der Kündigung klar sein, wodurch die Minderleistung entsteht. Davon hängt ab, ob eine verhaltensbedingte oder eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden muss und auch, ob eine vorherige Abmahnung nötig ist:

  • Personenbedingte Kündigung bei Schlechtleistung: Es liegt ein Eignungsmangel vor; der Arbeitnehmer ist körperlich oder geistig nicht in der Lage, die arbeitsvertraglichen Pflichten beziehungsweise Aufgaben zu erfüllen. Eine zuvor ausgesprochene Abmahnung ist keine Voraussetzung für eine personenbedingte Kündigung.
  • Verhaltensbedingte Kündigung bei Schlechtleistung: Es liegt eine schuldhafte Minderleistung vor; der Mitarbeiter steuert sein Verhalten selbst und schöpft seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht aus. Verhaltensbedingten Kündigungen geht in der Regel mindestens eine erfolglose Abmahnung voraus, um dem Arbeitnehmer die Chance einzuräumen, sein Verhalten zu ändern.

Diese Optionen hat der Arbeitgeber bei Schlechtleistung

Bei Schlechtleistung kann der Arbeitgeber neben einer Abmahnung oder Kündigung noch folgende Optionen in Betracht ziehen:

  • Schadensersatz bei schuldhafter Minderleistung: Entsteht durch selbst verschuldete schlechte Leistungen ein Vermögensschaden für den Arbeitgeber, hat dieser gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer (§ 280 Abs. 1 BGB).
  • Lohnminderung bei Schlechtleistung: Eine Gehaltskürzung kommt nur bei ausdrücklich vereinbartem leistungsbezogenen Lohn in Betracht.
  • Ermahnung wegen Minderleistung: Der Arbeitgeber kann das Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen und zunächst eine Ermahnung als milderes Mittel zur Abmahnung aussprechen.
  • Änderungskündigung wegen schlechter Leistung: Eine Änderungskündigung kann helfen, den Arbeitsvertrag an die persönliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers anzupassen, indem er zum Beispiel in eine andere Position versetzt wird.

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