Abmahnungsgespräch und Abmahnung wegen versäumtem Personalgespräch

Muss ich, bevor ich abgemahnt werde, angehört werden? Muss ich im Abmahngespräch die Abmahnung unterschreiben? Was passiert, wenn ich mich weigere, zum Personalgespräch zu gehen? Wir erläutern Ihnen den Ablauf und Inhalt eines Abmahnungsgesprächs und verraten Ihnen, wann eine Abmahnung droht, wenn sie im Mitarbeitergespräch fehlen.

  1. Muss ein Personalgespräch vor einer Abmahnung stattfinden?
  2. Ablauf: Mitarbeitergespräch wegen Abmahnung
  3. Verweigerung von Personalgespräch – Abmahnung droht!

Muss ein Personalgespräch vor einer Abmahnung stattfinden?

Personalgespräch Abmahnung

Vor einer Abmahnung muss nicht zwingend ein Abmahnungsgespräch oder Personalgespräch stattfinden. In der Regel erhalten Arbeitnehmer aber eine Einladung zum Mitarbeitergespräch wegen einer Abmahnung. Vorgesetzte bitten den betreffenden Arbeitnehmer nicht nur dann zum Personalgespräch, wenn die Abmahnung mündlich erfolgt, sondern auch oft, wenn die Abmahnung auf schriftlichem Wege erfolgt. Im Personalgespräch vor der Abmahnung wird das Abmahnungsschreiben dann dem Arbeitnehmer übergeben.

Laut Gesetz ist die Anhörung des Arbeitnehmers für die Wirksamkeit einer Abmahnung keine Voraussetzung. Anderes kann allerdings gelten, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Anhörung vor einer Abmahnung vorsehen. Bei Abmahnungen im Öffentlichen Dienst wird dem betroffenen Mitarbeiter häufig ein Anhörungsrecht eingeräumt. Unterbleibt die Anhörung, obwohl dies vertraglich oder aufgrund der Betriebsvereinbarung so vorgesehen ist, kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.

Muss bei einem Personalgespräch zur Abmahnung der Betriebsrat anwesend sein? Im Personalgespräch zur Abmahnung ist der Betriebsrat nicht anwesend. Der Betriebsrat muss über eine bevorstehende Abmahnung nicht in Kenntnis gesetzt werden. Ein Arbeitnehmer kann sich aber beim Betriebsrat beschweren, wenn er sich durch seine Abmahnung ungerecht behandelt fühlt.

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Ablauf: Mitarbeitergespräch wegen Abmahnung

Kommt es zu einem abmahnungswürdigen Vorfall, lädt der Arbeitgeber den jeweiligen Mitarbeiter normalerweise zu einem Personalgespräch ein. In der Regel wird zeitnah ein Termin für das Gespräch vereinbart. Diese Punkte umfasst das Abmahnungsgespräch:

  1. Fehler benennen: Der Vorgesetzte formuliert, welchen Fehler sich der Arbeitnehmer hat zu Schulden kommen lassen. Oft handelt es sich um wiederholende Pflichtverletzungen, wie Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen. Der Arbeitgeber muss herausstellen, dass es sich beim Grund für die Abmahnung um einen Verstoß gegen die arbeits- oder tarifvertraglichen Pflichten handelt.
  2. Erwartungen formulieren: Der Vorgesetzte teilt dem Arbeitnehmer bezugnehmend auf dessen Fehlverhalten mit, welche Erwartungen er an ihn stellt (etwa Pünktlichkeit, kein unentschuldigtes Fehlen) und weist ihn auf seine Pflichten hin.
  3. Konsequenzen artikulieren: Im Unterschied zu einer Ermahnung muss der Arbeitgeber im Abmahngespräch die Konsequenzen klar formulieren. Der Arbeitgeber muss deutlich machen, welche Folgen es haben wird, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung erneut begeht. Konsequenzen können etwa der Entzug der Projektverantwortung oder eine verhaltensbedingte Kündigung sein.

Oft bitten Vorgesetzte den abgemahnten Mitarbeiter am Ende des Abmahnungsgesprächs, die Abmahnung zu unterschreiben. Da eine Abmahnung auch ohne Unterschrift des Arbeitnehmers gültig ist, ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, das Dokument zu unterschreiben.

Wichtig: Wenn der Arbeitnehmer seine Abmahnung unterschreibt, sollte er deutlich machen, dass er lediglich den Empfang des Schreibens quittiert, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung mit seiner Unterschrift bestätigt.

Verweigerung von Personalgespräch – Abmahnung droht!

Abmahnungsgespräch

Für den Arbeitnehmer besteht eine Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch, wenn der Arbeitgeber mit diesem während der Arbeitszeit über Inhalte des bestehenden Arbeitsverhältnisses sprechen will und es einen sachlichen Anlass für das Gespräch gibt. Anlässe können etwa die Arbeitszeit, der Arbeitsort, die Vergütung oder die Ordnung und das Verhalten im Betrieb sein. Ein Personalgespräch zur Abmahnung ist also ein verpflichtendes Mitarbeitergespräch.

Keine Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch für den Mitarbeiter besteht, wenn der Arbeitnehmer über etwas anderes sprechen will, wie zum Beispiel die Änderung des bestehenden Vertrags oder dessen Beendigung. Gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts 2009 bezieht sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausschließlich auf die Konkretisierung des bestehenden Vertrages, nicht jedoch auf dessen Änderung.

Hinweis: Da nicht jedes Mitarbeitergespräch verpflichtend ist, hat der Arbeitnehmer das Recht, im Vorhinein zu erfahren, worüber der Arbeitgeber mit ihm konkret reden will.

Ist ein Arbeitnehmer zu einem ordnungsgemäß angeordneten Personalgespräch nicht erschienen, droht ihm eine Abmahnung, insofern er unentschuldigt fehlt. Bei wiederholtem Fehlen droht dem Arbeitnehmer sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Bleibt ein Arbeitnehmer einem nicht ordnungsgemäßen Personalgespräch fern und erhält trotzdem eine Abmahnung, hat er Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung dieser aus der Personalakte.

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