Die Rolle des Betriebsrats beim Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich. Wir erläutern, welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt beziehungsweise ob ein Aufhebungsvertrag der Zustimmung durch den Betriebsrat bedarf. Zudem erfahren Sie, was beim Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied zu beachten ist.

  1. Muss der Betriebsrat bei einem Aufhebungsvertrag informiert werden?
  2. Kann der Betriebsrat beim Aufhebungsvertrag mitbestimmen?
  3. Arbeitnehmer können Betriebsrat bei Aufhebungsvertrag um Rat fragen
  4. Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsratsmitglied
  5. Aufhebungsvertrag: Betriebsratsmitglied trotz Freistellung

Muss der Betriebsrat bei einem Aufhebungsvertrag informiert werden?

Aufhebungsvertrag und Betriebsrat

Gleichwohl die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mittels ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz unterliegt, ist es nicht nötig, bei einem Aufhebungsvertrag den Betriebsrat zu informieren (§ 102 BetrVG). Beim Aufhebungsvertrag handelt es sich nämlich um eine Individualvereinbarung beziehungsweise einem beidseitig geschlossenen Vertrag.

Aufhebungs- oder Auflösungsverträge sind bei Arbeitgebern sehr beliebt, denn das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden und die Zustimmung durch den Betriebsrat entfällt beim Aufhebungsvertrag.

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Kann der Betriebsrat beim Aufhebungsvertrag mitbestimmen?

Grundsätzlich bedarf ein Aufhebungsvertrag keiner Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Auch eine Anhörung vom Betriebsrat bei einem Aufhebungsvertrag ist nicht notwendig.

Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung kann zwar ganz ohne den Betriebsrat erfolgen, doch ist es möglich und auch angeraten, dass der Betriebsrat seine Erfahrungen zum Wohle der Arbeitnehmerschaft im Betrieb einbringt. Laut Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat nämlich darauf achten, dass alle Arbeitnehmer im Betrieb nach Recht und Billigkeit behandelt und die geltenden Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmer beachtet werden (§§ 75 und 80 BetrVG).

Hinweis: Existiert in einem Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Beim Aufhebungsvertrag entfällt eine Betriebsratsanhörung.

Arbeitnehmer können Betriebsrat bei Aufhebungsvertrag um Rat fragen

Der Arbeitnehmer kann, wenn ihm vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, den Betriebsrat um Rat bitten. Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Dieses darf der Arbeitgeber nicht verweigern, wenn es im Gespräch um das Thema Arbeitszeitveränderung (Lage und Dauer) geht. Geht es allerdings um das Thema Aufhebungsvertrag, muss der Arbeitgeber die Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats nicht dulden.

Möglich ist die Teilnahme des Betriebsrats am Gespräch mit dem Arbeitgeber auch, wenn es im Rahmen des Aufhebungsvertrages um das Thema Arbeitsentgelt geht (§ 82 Abs.2 S.1 BetrVG). Betriebsratsmitglieder können Arbeitnehmer im Gespräch beispielsweise über Nachteile wie die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die mögliche Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld oder über die Besteuerung der Abfindung aufklären.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsratsmitglied

Betriebsratsmitglied Aufhebungsvertrag

Für den Arbeitgeber ist es nicht einfach, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gleichzeitig ein Betriebsratsmandat innehat. Der Grund dafür ist, dass Betriebsratsmitglieder gemäß Kündigungsschutzgesetz Sonderkündigungsschutz genießen (§ 15 KSchG). Deshalb können Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder nur außerordentlich kündigen. Doch auch die fristlose Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats oder der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Entscheiden sich Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied für eine einvernehmliche Trennung, bietet sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages an.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag mit hoher Abfindung für ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich keine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds darstellt. Eine Begünstig des Betriebsrats wäre nur gegeben, wenn es zu einer Besserstellung des Betriebsrats gegenüber anderen Arbeitnehmern kommt, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied selbst beruhen.

Fazit: Die Vereinbarung besonderer, günstigerer Konditionen im Aufhebungsvertrag für das Betriebsratsmitglied im Vergleich zum Arbeitnehmer stellt laut Bundesarbeitsgericht keine unzulässige Begünstigung dar. Dennoch ist es nicht erlaubt, Arbeitnehmern mit Betriebsratsmandat stets eine höhere Abfindung als anderen Arbeitnehmern zu zahlen. Die Höhe der Abfindung ist einzelfallabhängig.

Aufhebungsvertrag: Betriebsratsmitglied trotz Freistellung

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt nicht beim Aufhebungsvertrag mit Freistellung. Das Mandat endet erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber dem freigestellten Betriebsratsmitglied Zugang zum Betrieb, den Betriebsräumen und zur Informationstechnik des Betriebsrats gewähren.

Auch wenn ein Betriebsratsmitglied mit dem Aufhebungsvertrag von der Arbeit freigestellt ist, darf er sein Betriebsratsamt weiter ausüben. Insofern der freigestellte Mitarbeiter nicht von sich aus zurücktritt, bleibt er mit allen Rechten und Pflichten Mitglied des Betriebsrats und kann an allen Sitzungen teilnehmen.

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