Im Zuge der Ermittlungen zum Abgasskandal wollte der VW-Konzern einen Sonderprüfer der Aktionärsvertretung verhindern und ist vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Der Autohersteller sah seine Grundrechte durch den Einsatz des Sonderermittlers verletzt und wollte verhindern, dass dieser seine Untersuchungen im Abgasskandal aufnimmt. Die Richter in Karlsruhe hielten den Standpunkt jedoch für unzulässig und wiesen den Antrag ab.
Sonderermittler im Rahmen des Dieselskandals eingesetzt
Ausgangspunkt ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, dass dem Antrag der VW Aktionären stattgegeben hatte einen Sonderermittler einzusetzen. Dieser soll untersuchen, inwieweit Vorstand und Aufsichtsrat des VW-Konzerns von den Software Manipulationen im Dieselskandal wussten und ihre Pflichten verletzt haben. Der Kurs der Konzernaktie war nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals stark eingebrochen.
„Andauernde Intransparenz“ in der Abgasaffäre
Nach Berichten spricht das OLG Celle in seiner schriftlichen Begründung von „andauernder Intransparenz“ im Rahmen von Aufklärungen in der Abgasaffäre. Der Konzern habe ausreichend Zeit gehabt Aktionäre und Öffentlichkeit über die Vorgänge im Dieselskandal in Kenntnis zu setzen und aufzuklären, wer von den Software Manipulationen gewusst hat. „In keiner Weise“ soll dies aber geschehen sein und der Vorstand soll damit auch gegen Veröffentlichungspflichten gegenüber seinen Aktionären verstoßen haben.
Rückgabe betroffener Dieselfahrzeuge möglich
Nicht nur der VW Konzern mit seinen Tochterunternehmen Audi, Porsche, Seat und Skoda sondern auch Mercedes, BMW, Fiat und Ford haben im Abgasskandal Fahrzeuge mit Manipulationssoftware versehen, um die Abgaswerte auf offiziellen Prüfständen zu fälschen. Betroffene Fahrzeughalter müssen mit hohem Wertverlust und städtischen Fahrverboten rechnen. Verbraucher sollten daher nun die Möglichkeit einer Rückgabe ihres manipulierten Fahrzeugs beim Hersteller nutzen.
Rückabwicklung des Kaufvertrags
Im Zuge des Abgasskandales besteht die Möglichkeit Kaufverträge von betroffenen Fahrzeugen rückabzuwickeln. Die Rechtsprechung ist dabei noch nicht einheitlich, da eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht. Dem vom VW Konzern betrogenen Kunden kann nicht pauschal mitgeteilt werden, ob seine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
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