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Fristen im Bußgeldbescheid – Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?

Kurzantwort: Beim Bußgeldbescheid laufen unterschiedliche Fristen. Für gewöhnliche Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung nach der aktuellen Fassung des § 26 Absatz 3 StVG zunächst sechs Monate. Das ist aber keine starre Zustellungsfrist: Gesetzliche Maßnahmen können die Verjährung unterbrechen. Unabhängig davon muss ein Einspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eingelegt werden. Der Ablauf wird im Bußgeldverfahren erklärt; einen Überblick über das Schreiben bietet die Seite Bußgeldbescheid.

Praktisch wichtig: Zustellungsdatum, Umschlag und Aktenzeichen sichern. Wer den Vorwurf prüfen lassen möchte, sollte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht wegen einer vermuteten Verjährung aufschieben.

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Welche Fristen sind beim Bußgeldbescheid wichtig?

Frist oder ZeitraumWorum geht es?Ausgangspunkt
VerfolgungsverjährungZeitliche Grenze für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit; gesetzliche Unterbrechungen sind möglich.Grundsätzlich Beendigung der Tat, bei Dauertaten deren Ende.
EinspruchsfristZwei Wochen für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.Zustellung des Bußgeldbescheids.
ZahlungsfristGrundsätzlich spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder zu einer im Bescheid bestimmten späteren Fälligkeit.Rechtskraft beziehungsweise der ausdrücklich bestimmte spätere Termin.
WiedereinsetzungAusnahmeverfahren nach unverschuldeter Fristversäumnis; Antrag und versäumte Handlung sind an kurze Fristen gebunden.Wegfall des Hindernisses.

Wann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit?

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG grundsätzlich sechs Monate. Abweichend davon gilt eine Frist von zwei Jahren nur für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 StVG, soweit sie Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die einer Bauartgenehmigung bedürfen. Für die in § 26 Absatz 3 Satz 3 StVG ausdrücklich genannten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 beträgt die Frist fünf Jahre. Der Erlass eines Bußgeldbescheids kann die Verjährung nach § 33 Absatz 1 Nummer 9 OWiG unterbrechen; er löst aber keinen allgemeinen Wechsel auf eine zweijährige Frist aus. Außerhalb der Sonderregelungen richten sich die Fristen nach § 31 OWiG. Die ausführliche Abgrenzung erläutert die Seite Verjährung beim Bußgeldbescheid.

Keine pauschale Zustellungsfrist: Aus der Verjährungsfrist folgt nicht, dass jeder Bescheid innerhalb von sechs Monaten im Briefkasten liegen muss. Entscheidend sind Tat, anwendbare Vorschrift, Erlass- und Zustellungsdaten sowie mögliche Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestände.

Welche Maßnahmen unterbrechen die Verjährung?

§ 33 Absatz 1 OWiG zählt die Unterbrechungshandlungen abschließend auf. Dazu gehören etwa die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung dieser Maßnahmen. Auch der Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung, wenn der Bescheid innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird; andernfalls kommt es auf die Zustellung an.

Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährung grundsätzlich von Neuem. Gleichzeitig setzt § 33 Absatz 3 OWiG eine absolute Grenze: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit dem gesetzlichen Beginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre, vergangen ist. Zeiten, in denen die Verjährung nach § 32 OWiG ruht, werden dabei nicht eingerechnet. Deshalb ist die Rechnung „Tatdatum plus zwei Jahre“ nicht in jedem Verfahren richtig.

Wie lange läuft die Einspruchsfrist?

Fristen für Verjährung, Einspruch und Zahlung beim Bußgeldbescheid

Nach § 67 Absatz 1 OWiG kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Behörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Maßgeblich ist nicht das aufgedruckte Datum, sondern die wirksame Zustellung. Ein rechtzeitiger, wirksamer Einspruch verhindert zunächst den Eintritt der Rechtskraft. Ohne Einspruch wird der Bescheid nach Ablauf der Frist grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar.

  1. Zustellung dokumentieren: Umschlag und Zustellvermerk aufbewahren.
  2. Frist nicht ausreizen: Der Einspruch muss rechtzeitig bei der Behörde eingehen; das bloße Absenden am letzten Tag genügt nicht sicher.
  3. Verjährung getrennt prüfen: Eine mögliche Verjährung ersetzt den fristgerechten Einspruch nicht.
  4. Akteneinsicht und Begründung: Ob und wie der Einspruch begründet wird, kann nach Sicherung der Frist geprüft werden.

Wann muss die Geldbuße bezahlt werden?

§ 66 Absatz 2 Nummer 2 OWiG verlangt den Hinweis, dass die Geldbuße oder bestimmte Teilbeträge spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder zu einer bestimmten späteren Fälligkeit an die zuständige Kasse zu zahlen sind. Die Zahlungsfrist und die Einspruchsfrist haben deshalb unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Wer nicht fristgerecht zahlt, muss mit Vollstreckungsmaßnahmen und zusätzlichen Kosten rechnen; Einzelheiten erklärt die Seite zur Mahnung nach dem Bußgeldbescheid.

Wichtig: Die Zahlung ist nach dem OWiG nicht der gesetzliche Automatismus, durch den der Bescheid rechtskräftig wird. Entscheidend ist regelmäßig, ob rechtzeitig wirksam Einspruch eingelegt wurde. Zahlung, Rechtskraft, Fälligkeit und ein möglicher Rechtsmittelverzicht müssen getrennt beurteilt werden.

Ist die Rücksendefrist im Anhörungsbogen verbindlich?

Eine im Anhörungsbogen genannte Rücksendefrist ist nicht mit der gesetzlichen Einspruchsfrist nach § 67 OWiG gleichzusetzen. Betroffene müssen sich nicht selbst zur Sache belasten. Die Pflicht, zutreffende Personalangaben zu machen oder zu berichtigen, und mögliche Mitwirkungspflichten sind davon zu unterscheiden. Die Aufforderung sollte daher weder pauschal als „nichtig“ noch als folgenlos behandelt werden.

Was gilt bei einer unverschuldet versäumten Frist?

Wer eine Rechtsbehelfsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann nach § 52 OWiG in Verbindung mit §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Entschuldigung müssen glaubhaft gemacht und die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden. Urlaub, Krankheit oder Postprobleme führen nicht automatisch zur Wiedereinsetzung; entscheidend sind die konkreten Umstände und fehlendes Verschulden.

Amtliche Rechtsgrundlagen

Stand der Rechtsgrundlagen: 2. September 2026. Für die Berechnung im Einzelfall müssen der konkrete Tatbestand, alle verfahrensrelevanten Daten und mögliche Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestände geprüft werden.

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