Sich nicht an Geschwindigkeitsvorgaben halten und dabei geblitzt werden, kann schnell sehr teuer werden und weitere Konsequenzen mit sich bringen. In der höchsten Pkw-Tabellenstufe des aktuellen Bußgeldkatalogs sind nach Tabelle 1 BKatV bei mehr als 70 km/h zu viel innerorts 800 Euro und außerorts 700 Euro sowie jeweils drei Monate Fahrverbot vorgesehen. Hinzu kommen nach Anlage 13 FeV zwei Punkte. Welche Folge im Einzelfall droht, hängt unter anderem von Überschreitung, Ort, Fahrzeugart und möglichen Voreintragungen ab.
Beim Aufstellen eines Blitzers sind mehrere Ebenen zu unterscheiden: die Zuständigkeit der Messbehörde, ihre Auswahl der Messstelle, mögliche Verwaltungsvorgaben des jeweiligen Bundeslandes und die gerätespezifischen Regeln für Aufbau und Bedienung. Ein bundesweit einheitliches „Blitzer-Aufstellgesetz“ mit denselben Metern, Personen und Ausnahmen für jede Messung gibt es nicht.
Bei Laser-Blitzern muss zwischen Laserhandmessgeräten und Laserscannern unterschieden werden. Nach § 31 MessEG und § 23 MessEV müssen Messgeräte innerhalb ihrer vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt und so aufgestellt sowie gehandhabt werden, dass die Messrichtigkeit gewährleistet ist. Die aktuellen PTB-Anforderungen 12.05 für Laserscanner und PTB-Anforderungen 12.06 für Laserhandmessgeräte verlangen außerdem für amtliche Messungen entsprechend geschultes Bedienpersonal; die Schulung muss durch kompetentes Personal erfolgen und schriftlich bestätigt werden. Die Zuverlässigkeit hängt damit nicht pauschal nur von einer Person ab, sondern vom konkreten Gerät, seiner Gebrauchsanweisung, der Aufstellung, Bedienung und eindeutigen Fahrzeugzuordnung.
Eine Abweichung beim Aufstellen eines Geschwindigkeitsmessgeräts macht eine Messung nicht automatisch ungültig. Zuerst ist zu klären, welche Landesvorgabe und welche Gebrauchsanweisung für genau dieses Gerät galten, ob davon abgewichen wurde und ob sich die Abweichung auf Messwert oder Fahrzeugzuordnung auswirken konnte. Im Bußgeldverfahren können dafür insbesondere Messprotokoll, Eich- beziehungsweise Konformitätsnachweise, Falldatei, Beweisfoto und Schulungsnachweis relevant sein.
| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Wer darf amtlich messen? | Die nach Landesrecht zuständige Polizei- oder Verwaltungsbehörde mit entsprechend geschultem Personal. |
| Dürfen private Unternehmen blitzen? | Nicht eigenverantwortlich als hoheitliche Messbehörde; zulässige technische Hilfen sind eng und landesrechtlich zu prüfen. |
| Gibt es überall denselben Abstand zum Schild? | Nein. Es gibt keine bundesweit einheitliche Messstellen-Meterzahl; maßgeblich können behördenbezogene Landesvorgaben sein. |
| Ist ein versteckter oder naher Blitzer automatisch unwirksam? | Nein. Entscheidend sind die konkret anwendbare Vorgabe, die Gebrauchsanweisung und die Messunterlagen. |
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Wer darf Blitzer aufstellen?
Nach § 26 Abs. 1 StVG bestimmt die jeweilige Landesregierung näher, welche Behörde oder Polizeidienststelle für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit zuständig ist. Deshalb gibt es keine bundesweit identische Personal- und Behördenliste. Je nach Landesrecht kommen insbesondere in Betracht:
- zuständige Polizeibehörden oder Polizeidienststellen,
- zuständige kommunale oder staatliche Ordnungs- und Verwaltungsbehörden,
- entsprechend geschultes Bedienpersonal, das unter der Verantwortung der zuständigen Behörde handelt.

Private Unternehmen sind keine eigenständigen Bußgeldbehörden. Ob sie Geräte liefern, vermieten, warten oder in einem eng begrenzten Umfang technische Hilfstätigkeiten übernehmen dürfen, ist nach dem jeweiligen Landesrecht und der konkreten Aufgabenverteilung zu beurteilen. Die hoheitliche Verantwortung für Messung, Auswertung und Bußgeldverfahren darf nicht pauschal an einen privaten „Subunternehmer“ abgegeben werden.
Das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 Ss-OWi 942/19, hielt eine Geschwindigkeitsmessung für gesetzeswidrig, die ein Arbeitnehmer eines privaten Dienstleisters im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eigenverantwortlich vorgenommen hatte. Die Entscheidung betrifft einen hessischen Fall. Sie begründet keine einfache Liste „erlaubter“ und „verbotener“ Bundesländer, sondern macht die tatsächliche Verantwortung der zuständigen Behörde zum Prüfpunkt.
Privatpersonen führen keine amtliche Geschwindigkeitsüberwachung durch und können aufgrund einer eigenen Messung kein Bußgeld verhängen. Bei Kameras oder Geräten auf Privatgrundstücken können zusätzlich Datenschutz, Eigentumsgrenzen und Verkehrssicherheit eine Rolle spielen. Auch funktionslose Blitzer-Attrappen sind kein rechtsfreier Raum: Sie dürfen den Straßenverkehr insbesondere nicht beeinträchtigen oder gefährden.
Übrigens: Privatpersonen können bei der zuständigen Behörde eine Kontrolle oder einen Blitzer anregen, haben aber regelmäßig keinen Anspruch auf eine bestimmte Messstelle. Hilfreich kann ein sachliches Protokoll zu Zeit, Ort und wiederkehrender Gefahrenlage sein; über eine Kontrolle entscheidet die zuständige Behörde.
Geblitzt innerorts oder geblitzt außerorts: Mögliche Verstöße beim Blitzer-Aufstellen

Ob ein falsch aufgestellter Blitzer den Messwert oder seine Verwertbarkeit beeinflusst, kann nur anhand des konkreten Messsystems und der Unterlagen beurteilt werden. Mögliche Prüfpunkte sind:
- eine für die konkrete Messbehörde geltende Messstellenrichtlinie und dokumentierte Ausnahmen,
- Aufbau, Ausrichtung, Messbereich und Umgebungsbedingungen nach der gerätespezifischen Gebrauchsanweisung,
- gültige Eichung beziehungsweise Konformität und unveränderte, zulässige Gerätekomponenten,
- Schulung des Bedienpersonals sowie vorgeschriebene Geräte- und Funktionstests,
- Messprotokoll, Falldatei und eindeutige Zuordnung von Messwert, Fahrspur und Fahrzeug,
- die am dokumentierten Messpunkt tatsächlich geltende und erkennbare Geschwindigkeitsbegrenzung.
Keiner dieser Punkte trägt für sich eine pauschale Erfolgsprognose. Entscheidend ist, ob eine anwendbare Vorgabe verletzt wurde und welche konkrete Folge das für die Messung oder die Rechtsfolge haben kann.
Wo darf geblitzt werden?
Messstellen werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgewählt. Einen bundesweit einheitlichen Mindestabstand zwischen Blitzer und Schild bestimmt das Bundesrecht nicht. Nach § 41 Abs. 2 StVO gilt ein Vorschriftzeichen grundsätzlich dort oder von dort an, wo es steht. Davon zu trennen sind interne Landes- und Behördenrichtlinien für die Wahl der Messstelle. Die brandenburgische Polizeirichtlinie nennt zum Beispiel regelmäßig 150 Meter, enthält aber ausdrücklich Ausnahmen; dieser Wert lässt sich weder auf jede brandenburgische Messbehörde noch auf andere Bundesländer übertragen.

Auch für das Aufstellen eines Blitzers auf Autobahnen besteht kein automatischer bundesweiter „größerer Abstand“. Zu prüfen sind die für die konkrete Messbehörde geltende Landesvorgabe, der dokumentierte Messpunkt und – insbesondere bei Wechselverkehrszeichen – die gerätespezifische Erfassung der im Messzeitpunkt gültigen Höchstgeschwindigkeit.
In diesem Zusammenhang taucht auch immer wieder die Frage auf, ob getarnte oder versteckte Blitzer überhaupt erlaubt sind. Tatsächlich sind nicht alle Geschwindigkeitsmesser so aufgestellt, dass man sie als Autofahrer deutlich sieht. Gerne werden vor allem mobile Blitzer hinter Büschen, Bäumen, Mülltonnen oder im Autokofferraum versteckt oder vom Sperrmüll getarnt aufgestellt.
Eine bundesrechtliche Pflicht, Blitzer sichtbar aufzustellen, besteht nicht. Ein versteckter Standort allein macht eine Messung daher nicht unwirksam. Verdecken Zweige, Fahrzeuge oder andere Gegenstände Sensorik, Messbereich oder Beweisbild, kommt es darauf an, ob die konkrete Gebrauchsanweisung verletzt und die Messwertbildung oder Fahrzeugzuordnung tatsächlich betroffen sein kann. Das ist anhand der Messunterlagen zu prüfen, nicht anhand der Tarnung als solcher.
Wo darf nicht geblitzt werden?
Eine Messstelle scheidet aus, wenn die Behörde dort nicht zuständig ist oder das eingesetzte Gerät an diesem Ort nicht entsprechend seiner Gebrauchsanweisung betrieben werden kann. Unabhängig davon muss die Verkehrssicherheit bei Aufbau und Betrieb berücksichtigt werden. Ein Blitzer nahe hinter einem Geschwindigkeitsschild ist nach Bundesrecht jedoch nicht allein wegen der kurzen Entfernung verboten, denn das Tempolimit gilt grundsätzlich ab dem Schild.
Behördenbezogene Landesrichtlinien können Regelabstände und Ausnahmen vorsehen, etwa für Gefahrenstellen, besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer, kurze Streckenverbote oder Geschwindigkeitszonen. Ob eine solche Ausnahme gilt, muss aus der am Tattag anwendbaren Vorgabe für genau diese Messbehörde folgen und darf nicht bundesweit unterstellt werden.
Blitzeranhänger dürfen nicht überall aufgestellt werden

Bei Blitzeranhängern – häufig Enforcement Trailer genannt – handelt es sich um semistationär eingesetzte Messsysteme in einem geschützten Anhängergehäuse. Sie lassen sich zeitweise an wechselnden Orten aufstellen, arbeiten dort aber selbstständig. Welche Messtechnik verwendet wird, hängt vom konkreten Modell ab; sie sind deshalb nicht pauschal mit allen stationären Blitzern gleichzusetzen.
Beim Positionieren eines Enforcement Trailers gelten dieselben Ebenen wie bei anderen Messsystemen: Zuständigkeit und Messstellenvorgabe der Behörde sowie Zulassung, Eichung beziehungsweise Konformität und Gebrauchsanweisung des konkreten Geräts. Eine pauschale bundesweite Meterzahl folgt allein aus der Bauform als Anhänger nicht.
Ob ein unebener Untergrund, eine Neigung oder eine andere Aufstellbedingung relevant ist, ergibt sich aus der Gebrauchsanweisung des eingesetzten Modells. Eine sichtbare Schräglage beweist daher weder automatisch einen Messfehler noch ist sie bedeutungslos: Maßgeblich sind die zulässigen Aufstellbedingungen und ihre Dokumentation.
Blitzer von gegenüberliegender Straßenseite
Polizeiliche Dienstwagen oder Messteams stehen bisweilen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Ob das konkrete Gerät den anvisierten Verkehr aus dieser Position messen darf, richtet sich nach seiner Zulassung und Gebrauchsanweisung sowie nach der eindeutigen Zuordnung von Messwert, Fahrtrichtung, Fahrspur und Fahrzeug.
§ 35 StVO ist keine besondere Erlaubnis, „von gegenüber“ zu blitzen. Die Vorschrift kann die Polizei nur insoweit von StVO-Regeln befreien, wie dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist; zugleich muss sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigen. Das kann etwa für das Halten eines Messfahrzeugs relevant sein, ersetzt aber nicht die gerätespezifischen Messvorgaben.
Bei einem Blitzer von der gegenüberliegenden Straßenseite ist deshalb nicht nur ein vermeintlich „richtiger Winkel“ zu prüfen. Entscheidend sind Gerätetyp, Messrichtung, Gebrauchsanweisung, Aufbauprotokoll und die eindeutige Fahrzeugzuordnung. Die gegenüberliegende Position allein macht eine Messung weder automatisch gültig noch ungültig.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Stand der Rechtsgrundlagen: 27. August 2026. Maßgeblich sind im Einzelfall zusätzlich die am Tattag geltende Landesvorgabe, die zuständige Messbehörde und die Gebrauchsanweisung des eingesetzten Geräts.
- Bußgeldkatalog-Verordnung mit Tabelle 1
- Anlage 13 FeV zum Punktesystem
- § 26 StVG zur zuständigen Verwaltungsbehörde
- OLG Frankfurt am Main, 2 Ss-OWi 942/19
- § 31 MessEG zum Verwenden von Messgeräten
- § 23 MessEV zu Aufstellung, Gebrauch und Wartung
- PTB-Anforderungen 12.05 für Laserscanner
- PTB-Anforderungen 12.06 für Laserhandmessgeräte
- § 41 StVO zur Geltung von Vorschriftzeichen
- Brandenburgische Polizeivorgabe als behördenbezogenes Landesbeispiel
- § 35 StVO zu Sonderrechten
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