Sondersignale: Das Martinshorn und das Blaulicht im Verkehrsrecht
Das Martinshorn in Kombination mit dem Blaulicht ist schon kleinen Kindern bekannt. Fahrzeuge müssen bei diesen Signalen sofort die Straße für Einsatzkräfte frei machen. Denn: Bei Blaulicht und Martinshorn – auch Folgetonhorn genannt – handelt es sich im Verkehrsrecht um Sondersignalanlagen.

Das Martinshorn als akustisches Signal wird bei höchster Eile nach § 38 Abs. 1 StVO zusammen mit dem Blaulicht als optischem Signal eingesetzt. Blaues Blinklicht allein darf nach § 38 Abs. 2 StVO nur zur Warnung an Einsatz- oder Unfallstellen, bei Einsatzfahrten sowie bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden. Fahrzeuge, die nach § 52 Abs. 3 StVZO blaues Blinklicht führen dürfen, müssen gemäß § 55 Abs. 3 StVZO mit mindestens einem Einsatzhorn ausgerüstet sein.
Ob die Fahrbahn auch für Einsatzfahrzeuge frei gemacht werden muss, die das Blaulicht ohne Martinshorn eingeschaltet haben, erklärt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video:
Der Name Martinshorn leitet sich übrigens vom Unternehmen Deutsche Signal-Instrumenten-Fabrik Max B. Martin ab. Der Signal-Hersteller mit Sitz in Baden-Württemberg fertigte die Anlagen bis zum Zweiten Weltkrieg exklusiv, weswegen die Bezeichnung „Martin-Horn“ zum Synonym für Folgetonhörner wurde.
Martinshorn und Blaulicht nur an Einsatzfahrzeugen erlaubt
Blaulicht und Martinshorn dürfen nur an bestimmten Einsatzfahrzeugen angebracht und von diesen genutzt werden. Dazu zählen unter anderem folgende Einsatzkräfte:
- Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei
- Zolldienst
- Rettungsdienste
- Feuerwehr
- Katastrophenschutz
- Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
Blaulicht und Einsatzhorn sind bestimmten, in § 52 Abs. 3 StVZO und § 55 Abs. 3 und 4 StVZO bezeichneten Fahrzeugen vorbehalten. Wer ein so unzulässig ausgerüstetes Fahrzeug in Betrieb nimmt oder die Signale unzulässig verwendet, kann nach § 69a StVZO beziehungsweise § 49 StVO ordnungswidrig handeln; welche Vorschrift und Sanktion greift, hängt vom konkreten Verstoß ab. Eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB liegt nicht schon wegen einer polizeiähnlichen Wirkung vor. Erforderlich ist, dass jemand unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Blaulicht und Einsatzhorn: nur bei höchster Eile
Einsatzkräfte dürfen die Sondersignale nicht missbrauchen. Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf laut § 38 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur eingesetzt werden, „wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“ Nehmen die übrigen Verkehrsteilnehmer diese Kombination wahr, müssen sie sofort freie Bahn für das Einsatzfahrzeug schaffen.

Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht, müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer nach § 38 Abs. 1 StVO sofort freie Bahn schaffen. Dafür kann es im Einzelfall notwendig sein, eine rote Ampel vorsichtig zu passieren; eine pauschale Erlaubnis besteht nicht. Ob der dadurch begangene Rotlichtverstoß nach § 16 OWiG gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob eine gegenwärtige Gefahr nicht anders abwendbar war, das geschützte Interesse wesentlich überwog und das Verhalten angemessen war. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen beim Platzmachen nicht gefährdet werden. Wer dabei geblitzt wird, sollte Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Einsatzfahrzeugs notieren. Im Bußgeldverfahren werden Notwendigkeit und Nachweise einzelfallbezogen geprüft. Gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden; einen automatischen Erfolg garantieren die Notizen nicht.
