Bei einem Vollrausch nach § 323a StGB drohen folgende Strafen:
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dies ist der gesetzliche Strafrahmen laut § 323a Abs. 1 StGB.
- Wichtige Einschränkung: Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist (§ 323a Abs. 2 StGB). Das heißt, der Strafrahmen richtet sich nach dem Strafrahmen der Rauschtat, sofern dieser unter dem Regelstrafrahmen des Abs. 1 liegt.
- Bei geringeren Schäden werden in der Praxis oft Geldstrafen verhängt.
- Bei schwereren Rauschtaten oder Wiederholungstätern sind auch Freiheitsstrafen möglich.
- Zusätzlich zur Strafe können Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden, wie z.B. eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
- Es können weitere Konsequenzen drohen wie Fahrverbot, Führerscheinentzug oder Punkte in Flensburg, abhängig von der konkreten Rauschtat.
- Die Strafzumessung orientiert sich in der Praxis maßgeblich an der Schwere der im Rausch begangenen Tat, auch wenn dies rechtsdogmatisch umstritten ist.
Wichtig ist, dass nicht die Rauschtat selbst bestraft wird, sondern das fahrlässige oder vorsätzliche Sich-Berauschen, das zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab und liegt im Ermessen des Gerichts.