In bestimmten Fällen kann eine Person trotz Vollrausch wie ein „normaler“ Täter bestraft werden. Dies ist durch die Anwendung der Rechtsfigur actio libera in causa (a.l.i.c.) möglich.
- Voraussetzung für die Anwendung der a.l.i.c. ist, dass der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat, um in diesem Zustand eine Straftat zu begehen.
- Bei der vorsätzlichen a.l.i.c. muss der Täter bereits bei der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit den Vorsatz zur späteren Tatbegehung gehabt haben.
- Die im Rausch begangene Tat muss in den wesentlichen Grundzügen mit der geplanten Tat übereinstimmen.
- Die a.l.i.c. ist nicht anwendbar bei verhaltensgebundenen Delikten wie der Trunkenheit im Straßenverkehr (§§ 315c, 316 StGB).
- Die Anwendung der a.l.i.c. ist in der Rechtswissenschaft umstritten, da sie möglicherweise gegen das Koinzidenzprinzip und den Grundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) verstößt.
- Einige Experten lehnen die a.l.i.c. aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gänzlich ab und argumentieren, dass der Gesetzgeber mit § 323a StGB (Vollrausch) bereits eine ausreichende Regelung geschaffen habe.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung der a.l.i.c. in der Praxis mit Vorsicht gehandhabt wird. Sie kommt in der Regel nur zur Anwendung, wenn sich jemand vorsätzlich betrinkt, um eine geplante Straftat zu begehen. Die konkrete Anwendung und Auslegung kann je nach Einzelfall und Gericht variieren. Bei Tatvorwürfen in diesem Zusammenhang sollten Sie unbedingt einen versierten Rechtsbeistand konsultieren. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu beauftragen.

Benötigen Sie anwaltliche Hilfe?
Jetzt anrufen und beraten lassen!
030 200 590 77 – 33Notfallrufnummer: 0177 - 80 57 016