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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsstrafrecht

Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Fahrverbot endet nach höchstens sechs Monaten von selbst. Die Entziehung endet nie von selbst: Nach der Sperrfrist müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen, oft mit MPU. Der Unterschied entscheidet über Jahre.

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Worum es geht

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe von einem bis sechs Monaten. Der Führerschein wird verwahrt, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die Entziehung nach § 69 StGB ist eine Maßregel: Die Fahrerlaubnis erlischt, weil das Gericht Sie für ungeeignet hält, und es setzt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren für die Neuerteilung.

Bei Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs, Vollrausch und Unfallflucht mit erheblichem Schaden ist die Entziehung der Regelfall. Die Verteidigung muss dann belegen, warum die Ungeeignetheit nicht oder nicht mehr vorliegt: einmaliger Vorfall, lange Verfahrensdauer mit vorläufiger Entziehung, verkehrspsychologische Schulung.

Nach der Sperrfrist entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde neu und kann eine MPU anordnen, etwa ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Verstößen. Ein Freispruch bindet die Behörde nicht, es sei denn, das Strafgericht hat die Fahreignung ausdrücklich bejaht.

Fahrverbot oder Entziehung

Fahrverbot oder Entziehung

Fahrverbot, § 44 StGB
1 bis 6 Monate, Fahrerlaubnis bleibt
Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeit, § 25 StVG
1 bis 3 Monate
Entziehung, § 69 StGB
Fahrerlaubnis erlischt, Neuerteilung nötig
Sperrfrist, § 69a StGB
6 Monate bis 5 Jahre, nachträgliche Verkürzung möglich
MPU-Anordnung
unter anderem ab 1,6 Promille oder bei Wiederholung

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Eignung belegen

Schulung, Abstinenz und ein Gutachten vor dem Urteil verkürzen die Sperrfrist oder verhindern die Entziehung.

Ausnahmen für den Beruf

Bestimmte Fahrzeugklassen können von der Sperre ausgenommen werden, § 69a Abs. 2 StGB, wenn die Existenz daran hängt.

Feststellung im Urteil

Stellt das Gericht die Fahreignung fest, ist die Behörde daran gebunden. Das regen wir an, wo es möglich ist.

Keinen Führerschein „freiwillig“ abgeben, keine Erklärung zur Eignung.

Was Sie zur Fahreignung sagen, liest die Behörde mit. Der Weg zurück zum Führerschein beginnt mit der ersten Aussage, oder ohne sie.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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