Unechte Abfindung bei Kündigung – Was ist das?

Angestellte, die eine Kündigung und dafür eine Abfindung erhalten haben, bekommen in der Regel Steuervergünstigungen und müssen keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung zahlen. Es gibt jedoch auch Auszahlungen, die sich nur als Abfindung „tarnen“ – die sogenannten unechten Abfindungen.

  1. Echte oder unechte Abfindung: Was ist der Unterschied?
  2. Die unechte Abfindung – Sozialversicherung muss gezahlt werden

Echte oder unechte Abfindung? Was ist der Unterschied?

Um eine unechte Abfindung oder uneigentliche Abfindung zu erkennen, muss man erst einmal verstehen, was eine echte Abfindung ausmacht: Gemeint sind damit ausschließlich einmalige und außerordentliche Zahlungen vom Arbeitgeber an einen gekündigten Angestellten. Die Abfindung ist eine Art Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und für den Verdienstausfall, der damit verbunden ist. Der Vorteil dieser echten Abfindungen: Sie sind zwar steuerpflichtig, können aber zu einem ermäßigten Satz versteuert werden. Außerdem müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Gut zu wissen: Eine echte Abfindung gilt gemäß § 34 EstG (Einkommensteuergesetz) als außerordentliche Einkunft und muss vollständig versteuert werden.

Die unechte Abfindung – Sozialversicherung muss gezahlt werden

Bei unechten Abfindungen müssen Besonderheiten beachtet werden.

Anders ist es bei einer sogenannten unechten Abfindung – auch uneigentliche Abfindung genannt. Was ist eine unechte Abfindung? Hier handelt es sich zwar auch oft um Eimalzahlungen, doch diese sind nicht wirklich eine Entschädigungszahlung im Falle einer Kündigung. Häufig werden diese Zahlungen vom Arbeitgeber aber als Abfindung tituliert. Bei Aufhebungsverträgen und Abfindungen sollten sich Arbeitnehmer unbedingt Beratung bei einem Fachanwalt suchen, um nicht in etwaige Fallen zu tappen und eine unechte Abfindung nicht zu erkennen. Denn: Bei unechten Abfindungen müssen sie – im Gegensatz zu echten Abfindungen – Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Sie werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet. Außerdem kann steuerlich auf diese Zahlungen nicht die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden – anders als bei einer echten Abfindung.

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Beispiele für unechte Abfindungen:

  • Zahlungen innerhalb eines Angestelltenverhältnisses zum Beispiel nach einer Änderungskündigung oder auch nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags, wenn sich die Arbeitsbedingungen verschlechtert haben.
  • Zahlung einer Prämie für den einvernehmlichen Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Sanierung des Unternehmens.
  • Einmalzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe des noch ausstehenden Gehalts.
  • Zahlungen ohne Kontext zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

In jedem Fall ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, wenn sich am Arbeitsverhältnis etwas ändert und eine echte oder unechte Abfindung gezahlt werden soll. Nur so kann der Arbeitnehmer sicher gehen, dass sich die Situation am Arbeitsplatz bestmöglich zu seinen Gunsten auswirkt.

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