Darf der Arbeitgeber die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen?

Muss die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden? Bekomme ich vor dem Mutterschutz ein Arbeitszeugnis? Wann Arbeitgeber im Arbeitszeugnis Mutterschutz und Elternzeit erwähnen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst. Außerdem lesen Sie, wie sich die Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit im Zeugnis formulieren lässt.

  1. Darf im Arbeitszeugnis die Elternzeit erwähnt werden?
  2. Zwischenzeugnis vor Mutterschutz und Elternzeit
  3. Formulierung der Elternzeit im Arbeitszeugnis

Darf im Arbeitszeugnis die Elternzeit erwähnt werden?

Arbeitszeugnis Elternzeit

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Fehlzeiten wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder ähnliches nicht im Arbeitszeugnis erwähnen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die dem Arbeitgeber erlauben oder ihn sogar verpflichten, die Fehlzeiten zu erwähnen.

Ein potenzieller neuer Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob ein Arbeitnehmer während seines letzten Arbeitsverhältnisses tatsächlich die ganze Zeit über gearbeitet und so praktische Erfahrungen gesammelt hat oder ob er über einen längeren Zeitraum von der Arbeit freigestellt war. Daher darf der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis die Elternzeit angeben, wenn die Dauer der Unterbrechung der Beschäftigung durch die Elternzeit bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses wesentlich ist. War ein Koch beispielsweise vier Jahre in einem Betrieb angestellt, befand sich allerdings nach einem Jahr Arbeit drei Jahre in Elternzeit, ist dies als wesentlich zu betrachten und der Arbeitgeber muss die Elternzeit im Zeugnis erwähnen.

Für die Elternzeit gilt, dass sie rund 70 Prozent der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausmachen sollte, damit der Arbeitgeber sie im Arbeitszeugnis erwähnen kann. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber als Grund für die Unterbrechung die Elternzeit nennt. So lassen sich anderweitige Vermutungen bei potenziellen neuen Arbeitgebern über den Grund der Unterbrechung der Beschäftigung vermeiden.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat 2012 geurteilt, dass der Arbeitgeber eine Elternzeit von mehr als einem Jahr im Zeugnis erwähnen kann. In der Regel kommt es aber auf den Einzelfall an, wie die Arbeitsgerichte entscheiden. So muss der Zeugnisaussteller eine mehr als einjährige Unterbrechung durch Elternzeit nicht zwingend im Zeugnis erwähnen, wenn der Arbeitnehmer insgesamt sieben Jahre im Unternehmen beschäftigt war. Was anderes kann gelten, wenn die Elternzeit am Ende des Arbeitsverhältnisses liegt und der Arbeitnehmer in einem Beruf arbeitet, bei dem sich die Fachkenntnisse schnell und dynamisch entwickeln (etwa Softwarebranche). Das Nichterwähnen der Elternzeit im Arbeitszeugnis würde dem neuen Arbeitgeber fälschlicherweise vermitteln, der Arbeitnehmer verfüge über praktisch angewandtes aktuelles Fachwissen.

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Zwischenzeugnis vor Mutterschutz und Elternzeit

Arbeitnehmer haben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein Arbeitszeugnis; ein Zwischenzeugnis kann ein Arbeitnehmer nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Elternzeit und der bevorstehende Mutterschutz sind wichtige Gründe zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Darum sollten sich Arbeitnehmerinnen ein Arbeitszeugnis vor der Elternzeit oder dem Mutterschutz von ihrem Arbeitgeber ausstellen lassen:

  • Erfährt eine Arbeitnehmerin, nachdem sie nach der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, dass man sie nicht länger beschäftigen kann, kann sie sich sogleich mit dem Zwischenzeugnis auf andere Arbeitsstellen bewerben.
  • Mütter und Väter orientieren sich nicht selten während der Elternzeit um und können sich dann mit ihrem Zwischenzeugnis bereits bewerben.
  • Insofern während der Elternzeit der Vorgesetzte wechselt, kann dieser die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor der Elternzeit nicht einschätzen. Ein bereits ausgestelltes Zwischenzeugnis dokumentiert die bisherige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
  • Betriebsinterne Umstrukturierungen können dazu führen, dass man nach der Babypause nicht mehr in der gleichen Position arbeiten kann. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer den alten Job nach der Elternzeit zurückzugeben; er kann ihm auch eine gleichwertige Position anbieten.
  • Wenn ein Betrieb nach der Elternzeit wegen Insolvenz nicht mehr existiert, kann auch niemand mehr ein Arbeitszeugnis ausstellen.

Tipp: Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten bereits zwei bis drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes und der Elternzeit um ein Zwischenzeugnis bitten. So bleibt auch noch genügend Zeit, um eventuelle Änderungen am Zeugnis vornehmen zu lassen.

Formulierung der Elternzeit im Arbeitszeugnis

Um für das Arbeitszeugnis eine Elternzeit-Formulierung zu finden, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Zwischenzeugnis vor der Elternzeit oder ein Arbeitszeugnis nach der Elternzeit handelt. Beispiele:

  • Elternzeit im Zeugnis – Formulierung: „Frau XY war in der Zeit vom … bis zum … in unserem Unternehmen angestellt, in der Zeit vom … bis … war sie in Elternzeit.“
  • Zwischenzeugnis: Mutterschutz-Formulierung: „Dieses Zwischenzeugnis wird aufgrund des Beginns des Mutterschaftsurlaubs ausgestellt.“
  • Zwischenzeugnis wegen Elternzeit – Formulierung: „Dieses Zwischenzeugnis wird aufgrund des Beginns der Elternzeit ausgestellt.“

Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, im Zwischenzeugnis zu erwähnen, dass er dieses aufgrund des bevorstehenden Mutterschutzes oder der Elternzeit ausstellt. Anstelle dessen könnte er im Zeugnis auch formulieren: „Dieses Zwischenzeugnis wird wegen der langjährigen Mitarbeit in unserem Betrieb ausgestellt.“

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei kurzer Beschäftigungsdauer muss im Arbeitszeugnis die Elternzeit erwähnt werden.
  • Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Erwähnung von Mutterschutz und Elternzeit im Zeugnis den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
  • Der Arbeitgeber sollte als Grund für die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses die Elternzeit als solche benennen.
  • Vor Beginn des Mutterschutzes und der Elternzeit sollten sich Arbeitnehmerinnen unbedingt ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen, das ihre bis dato geleistete Arbeit dokumentiert.

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