Arbeitslosengeld bei Kündigung: Wie sich eine ALG-Sperre umgehen lässt

Sie wurden gekündigt oder wollen kündigen und fragen sich, ob sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben? Wir erklären Ihnen, wann Sie Anspruch auf ALG I haben und wann es zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommt. Zudem erfahren Sie, wie Sie trotz Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld erhalten.

  1. Bekomme ich nach einer Kündigung Arbeitslosengeld?
  2. Typische Sperrfristen und deren Gründe
  3. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wann bekomme ich eine Sperre wegen Kündigung?
  4. „Selber kündigen ohne Sperre und 3 Monate Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen?“ – Diese Möglichkeiten haben Arbeitnehmer
  5. Keine Sperre beim Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag – Geht das?
  6. Erhält man nach einer Kündigung wegen Krankheit Arbeitslosengeld?
  7. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld überbrücken oder Sperrzeit verkürzen
  8. Arbeitsuchend und arbeitslos melden nach Kündigung
  9. Kündigung: Während des Bezugs von Krankengeld arbeitslos melden?
  10. Volles Arbeitslosengeld trotz Abfindung? – Entlassungsentschädigungen

Bekomme ich nach einer Kündigung Arbeitslosengeld?

Jeder Arbeitnehmer hat nach einer Kündigung grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), wenn er in den 30 Monaten vor der Kündigung mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmer angestellt war (Anwartschaftszeit). Das heißt, der Arbeitnehmer muss im Zeitraum von 30 Monaten mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Für einige Personen- oder Arbeitnehmergruppen gibt es Sonderregelungen, sodass die Anwartschaftszeit verkürzt ist. Das gilt etwa für Elternteile, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, oder für Angestellte, die häufig in befristeten Arbeitsverhältnissen arbeiten. In solchen Fällen kann der Arbeitslosengeldantrag auch nach einer kürzeren Anwartschaftszeit gestellt werden.

Nach einer Kündigung kann eine Sperre vom Arbeitsamt den Bezug von Arbeitslosengeld verzögern, sodass sich die Bezugsdauer insgesamt verkürzt. Ob ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei Eigenkündigung unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erhält, hängt davon ab, welcher Art die Kündigung ist:

  • Fristgemäße oder fristlose personen- oder betriebsbedingte Kündigung: Arbeitslosengeld wird normalerweise ohne Sperrzeit bewilligt.
  • Fristgemäße oder fristlose verhaltensbedingte Kündigung: Beim Arbeitslosengeld droht eine Sperrfrist von zwölf Wochen.
  • Arbeitnehmerseitig selbst gekündigt: Arbeitslosengeld wird nur dann ohne Sperrfrist gezahlt, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.

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Typische Sperrfristen und deren Gründe

Statistisch gesehen werden die meisten Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit verhängt, weil Arbeitnehmer sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden. Der zweithäufigste Grund für Sperren vom Arbeitslosengeld ist die Eigenkündigung. Die Tabelle listet Anlässe, die in der Regel eine Sperrzeit zur Folge haben, sowie die Länge der Sperre:

Grund für Sperre vom Arbeitslosengeld 1Dauer der Sperrzeit
Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag,
verhaltensbedingte / selbstverschuldete Kündigung
12 Wochen*
Ablehnen von Arbeit, Ablehnung oder
Abbruch von Eingliederungsmaßnahme
1. Verstoß: 3 Wochen
2. Verstoß: 6 Wochen
3. Verstoß: 12 Wochen
unzureichende Eigenbemühung bei der Jobsuche2 Wochen
Meldeversäumnis, verspätete Arbeitsuchendmeldung1 Woche
* Für Arbeitnehmer ab 50 Jahren gibt es bis zu 24 Monate lang Arbeitslosengeld I. Dementsprechend verlängert sich hier auch die Sperrfrist. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld, kann sogar eine Sperrfrist von bis zu sechs Monaten verhängt werden.
Grund für Sperre vom Arbeitslosengeld 1Dauer der Sperrzeit
Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag,
verhaltensbedingte / selbstverschuldete Kündigung
12 Wochen*
Ablehnen von Arbeit, Ablehnung oder
Abbruch von Eingliederungsmaßnahme
1. Verstoß: 3 Wochen
2. Verstoß: 6 Wochen
3. Verstoß: 12 Wochen
unzureichende Eigenbemühung bei der Jobsuche2 Wochen
Meldeversäumnis, verspätete Arbeitsuchendmeldung1 Woche
* Für Arbeitnehmer ab 50 Jahren gibt es bis zu 24 Monate lang Arbeitslosengeld I. Dementsprechend verlängert sich hier auch die Sperrfrist. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld, kann sogar eine Sperrfrist von bis zu sechs Monaten verhängt werden.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wann bekomme ich eine Sperre wegen Kündigung?

Ob von der Bundesagentur für Arbeit nach der Kündigung eine Sperrfrist verhängt wird, hängt maßgeblich davon ab, auf welche Weise das Arbeitsverhältnis geendet ist. In folgenden Fällen ist mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld bei Kündigung zu rechnen:

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung durch Arbeitgeber: Hat der Arbeitnehmer die Kündigung durch sein Fehlverhalten zu verantworten und damit selbst zum Verlust seines Arbeitsplatzes beigetragen, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit aussprechen. Unbedeutend ist, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich erfolgt ist.
  • Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber: Die Chance auf Arbeitslosengeld bei fristloser Kündigung besteht in der Regel, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen gekündigt wurde. Handelt es sich jedoch um eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung, ist eine zwölfwöchige Arbeitslosengeldsperre sehr wahrscheinlich.
  • Eigenkündigung durch Arbeitnehmer: In aller Regel erhält ein Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld bei einer Selbstkündigung, insofern kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.
  • Aufhebungsvertrag: Da der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag freiwillig unterschreibt, kann die Arbeitsagentur grundsätzlich eine ALG I-Sperre verhängen. Es gibt Fälle, bei denen Arbeitslosengeld I auch nach einem Aufhebungsvertrag ausgezahlt wird. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Aufhebungsvertrag aus verhaltensbedingten Gründen löst immer eine ALG I-Sperrzeit aus.
  • Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, riskiert eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

Tipp: Um eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu umgehen, sollte ein Arbeitnehmer gegen eine verhaltensbedingte Kündigung klagen. Trotz geringer Erfolgsaussichten kann ein Fachanwalt oft einen Vergleich erzielen, der dem Arbeitnehmer eine ALG-Sperre erspart.

Selber kündigen ohne Sperre und 3 Monate Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen? – Diese Möglichkeiten haben Arbeitnehmer

Grundsätzlich gilt: Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Job von sich aus, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit. In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer zunächst keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst verantwortlich ist und sich daher versicherungswidrig verhalten hat. Wie lange die Sperrfrist andauert, hängt von der Schwere des Versicherungsverstoßes ab. Bei einer Eigenkündigung liegt sie in der Regel bei drei Monaten beziehungsweise zwölf Wochen.

Nach einer Selbstkündigung Arbeitslosengeld ohne Sperre zu erhalten, ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar macht. Wichtige Gründe, die den Bezug von Arbeitslosengeld, nachdem man selbst gekündigt hat, rechtfertigen, können beispielsweise sein:

  • Berufliche Ursachen: etwa Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, extreme Überforderung (ein ärztliches Attest kann hier hilfreich sein)
  • Private Ursachen: etwa die Pflege naher Angehöriger, Umzug mit dem Ehepartner oder dem Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Zusammenziehen mit dem Partner zur Gründung einer Erziehungsgemeinschaft
  • Neuer Job: Hat ein Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden und auch den Arbeitsvertrag schon unterschrieben, gilt dies als triftiger Grund dafür, keine Sperrzeit zu verhängen.

Vor allem wenn die Eigenkündigung private Ursachen hat, wägt die Agentur für Arbeit individuell ab, ob der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld trotz Kündigung erhält oder zunächst eine Sperre verhängt wird. Auch Gerichte entscheiden hier nicht immer einheitlich.

Job kündigen ohne Sperre: Arbeitnehmer sollten vor einer Eigenkündigung Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen und ihren Standpunkt oder Kündigungsgrund erläutern. So können Arbeitnehmer vor einer unbedachten Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder einer Eigenkündigung einschätzen, ob sie, wenn sie selbst kündigen, Arbeitslosengeld erhalten oder unter die Sperrzeitregelung fallen würden. Um den ALG I-Bezug nicht zu gefährden, kann dann mitunter eine andere Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefunden werden.

Keine Sperre beim Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag – Geht das?

Nicht immer verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitslosengeldsperre, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde. In diesen Fällen wird trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit verhängt:

Arbeitsagentur - Arbeitslosengeldanspruch nach Kündigung
  • Vorliegen eines wichtigen Grundes: Liegt ein wichtiger Grund vor, droht keine ALG-Sperrzeit. Wichtige Gründe sind zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer gemobbt oder sexuell belästigt wird oder der Arbeitgeber insolvent ist.
  • Einhaltung der Kündigungsfrist: Eine Sperrzeit lässt sich umgehen, wenn im Aufhebungsvertrag festgelegt ist, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.
  • Arbeitgeber hat Kündigung in Aussicht gestellt: Wenn dem Arbeitnehmer eine arbeitgeberseitige Kündigung konkret angedroht wurde, entfällt die Sperrzeit, insofern die Kündigung auf betriebs- oder personenbedingte Gründe gestützt ist.
  • Arbeitnehmer ist nicht ordentlich kündbar: Gelegentlich gilt laut Tarifvertrag, dass ein Arbeitnehmer nicht ordentlich kündbar ist. Hier hat ein Aufhebungsvertrag auch keine Sperre beim ALG I zur Folge.
  • Abfindung nicht zu hoch: Die Agentur für Arbeit beschließt keine ALG I-Sperre, wenn der Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung von maximal 0,5 Brutto-Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhält.

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Erhält man nach einer Kündigung wegen Krankheit Arbeitslosengeld?

Krankheitsbedingte Kündigungen aus gesundheitlichen Gründen gehören in den Bereich der personenbedingten Kündigung. In der Regel hat der Arbeitnehmer hier keine Sperre des Arbeitslosengeldes zu befürchten.

Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit mittels Aufhebungsvertrag folgt keine Sperrzeit, wenn

  • gesundheitliche Gründe seitens des Arbeitnehmers vorliegen beziehungsweise eine Krankheit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht,
  • der Arbeitgeber mit einer Kündigung wegen Krankheit droht,
  • die Kündigungsfrist eingehalten wird,
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und
  • die Abfindung maximal 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.

Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Kündigung in der Probezeit und Arbeitslosengeld: Grundsätzlich besteht auch nach einer Kündigung in der Probezeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für die Probezeit gelten keine besonderen Regeln. Der Arbeitnehmer muss also mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei eigener Kündigung rechnen oder wenn er verhaltensbedingt gekündigt wurde.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld überbrücken oder Sperrzeit verkürzen

Der Arbeitnehmer erhält während der Sperrzeit zwar keine Geldleistungen von der Agentur für Arbeit, gilt aber dennoch als arbeitsuchend. Somit hat man als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug Anspruch auf Vermittlungsleistungen. Das heißt, die Arbeitsagentur kann mit Vermittlungsvorschlägen dabei helfen, einen neuen Job zu finden. Möglich ist auch, die Zeit ohne Arbeitslosengeld mit einer Weiterbildung zu überbrücken. Auch wenn eine Sperrfrist verhängt wurde, werden in dieser Zeit Fortbildungen durch Bildungsgutscheine finanziert.

Achtung: Auch während der ALG I-Sperre sind Arbeitsuchende dazu verpflichtet, aktiv eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Andernfalls kann die Arbeitsagentur eine weitere Sperrfrist verhängen.

In manchen Fällen ist auch eine Verkürzung der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld möglich. So kann die Sperrfrist auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn die übliche Dauer von zwölf Wochen für den Arbeitnehmer eine besondere Härte bedeuten würde. Das kann etwa sein, wenn ein Arbeitnehmer gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat und fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass keine Sperre verhängt wird, weil er eine falsche Auskunft bei der Arbeitsagentur erhalten hat. Auch private oder berufliche wichtige Gründe können im Einzelfall den Sachbearbeiter oder ein Gericht dazu veranlassen, eine Verkürzung zu genehmigen.

Hat ein Arbeitnehmer ein bereits gekündigtes oder auslaufendes Arbeitsverhältnis früher beendet, indem er einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder selbst gekündigt hat, verkürzt sich die Sperrzeit ebenfalls. Wenn der Arbeitsvertrag in sechs Wochen geendet hätte, verkürzt sich die Sperrfrist auf drei Wochen. Bei zwölf Wochen bis zum eigentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses reduziert sich die Sperre dann auf sechs Wochen.

Arbeitsuchend und arbeitslos melden nach Kündigung

Egal, welcher Art die Kündigung ist, Arbeitnehmer müssen sich, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend oder arbeitslos melden. Dies gilt für:

Agentur für Arbeit - arbeitsuchend melden

Um Arbeitslosengeld nach einer Kündigung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer, sobald er weiß, wann er ohne Job dasteht, die Agentur für Arbeit darüber informieren. Andernfalls drohen ihm später Sanktionen beim Arbeitslosengeld. Die rechtliche Grundlage dafür bildet Paragraf 38 im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Gemäß SGB III muss der Arbeitnehmer sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn laut Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen ist oder wenn der Arbeitnehmer einem befristeten Job nachgeht. Aufgrund dessen gelten folgende Fristen für die Arbeitsuchendmeldung bei der Arbeitsagentur:

  • Nach Erhalt oder Einreichen der Kündigung muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden, wenn das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet.
  • Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits fest, etwa bei einem befristeten Arbeitsvertrag, muss sich der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsende arbeitsuchend melden.

Die Arbeitsuchendmeldung kann entweder telefonisch, über ein Online-Formular auf der Website der Bundesagentur für Arbeit oder durch Aufsuchen der Behörde erfolgen. Hält der Arbeitnehmer die genannten Fristen für die Arbeitsuchendmeldung nicht ein, hat dies eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge. Das heißt, der Arbeitslosengeldanspruch reduziert sich um eine Woche.

Während man sich arbeitsuchend meldet, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht geendet hat, erfolgt die Arbeitslosmeldung erst, wenn man tatsächlich keinen Job mehr hat. Bei einer fristlosen Kündigung fallen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung zusammen. Das heißt, der Arbeitnehmer muss sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt melden, das seine Arbeitsuchendmeldung entgegennimmt. Dann kann der Arbeitnehmer auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen – unabhängig davon, ob mit einer Sperrzeit zu rechnen ist oder nicht.

Kündigung: Während des Bezugs von Krankengeld arbeitslos melden?

Erhält ein Arbeitnehmer Krankengeld und sein Arbeitsverhältnis endet zwischenzeitlich, bekommt er weiter Krankengeld. Dennoch sollte er sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend beziehungsweise arbeitslos melden, auch wenn er dem Arbeitsmarkt noch nicht zur Verfügung steht.

Die Agentur für Arbeit gewährt Arbeitslosengeld in der Regel nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das heißt, der Arbeitnehmer muss gesundheitlich dazu in der Lage sein, mindestens 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Erkrankt ein ALG I-Bezieher, gilt er als kurzfristig arbeitsunfähig und erhält für weitere sechs Wochen sein reguläres Arbeitslosengeld.

Ist er nach den sechs Wochen immer noch krank, greift das Krankengeld, das die Krankenkasse zahlt. In der Höhe unterscheiden sich Arbeitslosen- und Krankengeld nicht. Krankengeld wird bis zu 78 Wochen lang ausgezahlt. Krankengeldanspruch haben Arbeitnehmer und ALG I-Bezieher.

Nach Ende des Krankengeldbezugs muss sich der Arbeitnehmer erneut bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Während des Bezugs von Krankengeld ruht die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, sodass bei Genesung Arbeitslosengeld nach Krankengeld gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer noch einen Restanspruch hat. Die Arbeitslosengeldhöhe richtet sich dann nach dem Einkommen vor der Arbeitslosigkeit.

Wichtig: Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen und erkranken, müssen sich bei der Arbeitsagentur krankmelden und spätestens am dritten Tag ein ärztliches Attest vorweisen.

Volles Arbeitslosengeld trotz Abfindung? – Entlassungsentschädigungen

ALG-Sperre umgehen

Eine Abfindung führt nicht automatisch dazu, dass man weniger Arbeitslosengeld bekommt, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Das Arbeitsverhältnis darf etwa bei einem Aufhebungsvertrag samt Abfindung nicht früher enden, als es bei einer fristgemäßen Kündigung geendet hätte. Ist im Aufhebungsvertrag festgehalten, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, erhält der Arbeitnehmer sein volles Arbeitslosengeld, ohne dass dieses auf die Abfindung angerechnet wird.

Auch andere Entlassungsentschädigungen des Arbeitgebers können bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes haben. Solche Entlassungsentschädigungen werden zum Beispiel aufgrund eines Sozialplans, eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes gewährt. Als Entlassungsentschädigungen zählen:

  • alle Abfindungen
  • alle Entschädigungen
  • „verdeckte Abfindungen“ (Lohnerhöhungen, die im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurden)

Anteiliges Weihnachtsgeld, rückständiger Arbeitslohn, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsabgeltungsbeträge, Gewinnbeteiligungen oder ähnliches gelten hingegen nicht als Entlassungsentschädigungen. Der Grund: Diese Leistungen hätte der Arbeitnehmer auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses beanspruchen können.

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