Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages: Voraussetzungen, Gründe und Sonderfälle

Fristlose Kündigung erhalten? Erfahren Sie, welche Arbeitnehmergruppen fristlos gekündigt werden dürfen, ob Sie mit einer Arbeitslosengeld-Sperre rechnen müssen und ob Sie gegen die Entlassung vorgehen können. Lesen Sie außerdem, wie Sie trotz fristloser Eigenkündigung ALG-Anspruch haben.

  1. Was ist eine fristlose Kündigung?
  2. Voraussetzungen für die fristlose Kündigung
  3. Gründe für die fristlose Kündigung durch Arbeitgeber
  4. Wann kann ein Arbeitnehmer fristlos kündigen?
  5. Kann man in der Probezeit fristlos kündigen?
  6. Fristlose Kündigung in der Ausbildung
  7. Ist eine fristlose Kündigung im Minijob erlaubt?
  8. Fristlose krankheitsbedingte Kündigung – Ist das rechtens?
  9. Fristlose Kündigung: Arbeitslosengeld oder Sperrzeit?
  10. Abfindung bei fristloser Kündigung: Ist das überhaupt möglich?
  11. Was bedeutet „hilfsweise Kündigung“?

Was ist eine fristlose Kündigung?

Insbesondere Arbeitnehmer, die fristlos gekündigt werden, sehen sich oft mit diversen Schwierigkeiten konfrontiert. So fehlt plötzlich das Einkommen, beim Arbeitslosengeld tritt eine Sperrzeit ein und in künftigen Bewerbungen dürfte eine fristlose Fremdkündigung auch nicht sonderlich positiv hervorstechen.

Bei einer fristlosen Kündigung handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung. Das bedeutet: Im Gegensatz zu einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung, wird bei der fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Bei fristlosen Kündigungen sind stets bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Kündigung wirksam ist, wie etwa das Anbringen eines wichtigen Kündigungsgrundes, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.

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Voraussetzungen für die fristlose Kündigung

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hält das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 626 BGB) strenge Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung fest, die alle erfüllt sein müssen:

Fristlose Kündigung Voraussetzungen
  • Wichtiger Kündigungsgrund: Es muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der die weitere Beschäftigung im Unternehmen unzumutbar werden lässt.
  • Zwei-Wochen-Frist: Nachdem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt haben, muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Verstreicht mehr Zeit, kann der Grund für die fristlose Entlassung nicht mehr als wichtig erachtet werden.
  • Vorherige Abmahnung: In vielen Fällen muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, sodass der Abgemahnte die Chance bekommt, sein Verhalten zu bessern. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können Abmahnungen schreiben.
  • Formales: Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen, die Daten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie das Datum enthalten und mit einer händischen Unterschrift versehen sein. Kündigungen per E-Mail und Fax oder gar mündlich ausgesprochene Kündigungen sind ungültig.
  • Kündigungsverbot: Bestimmte Arbeitnehmergruppen dürfen nicht fristlos entlassen werden, da sie gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter besonderem Kündigungsschutz stehen. Eine fristlose Entlassung ist nur mit Zustimmung entsprechender Behörden möglich. Sonderkündigungsschutz genießen etwa Schwangere, Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder.
  • Anhörung des Betriebsrats: Jede Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört hat, insofern das Unternehmen einen Betriebsrat hat.

Fristlose Kündigung und Betriebsrat: Auch wenn ein Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt werden soll, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats. Die Anhörung findet dann allerdings ohne das betroffene Betriebsratsmitglied statt. Sollte der Betriebsrat nicht zustimmen, muss der Arbeitgeber sich ans Arbeitsgericht wenden, das die fristlose Kündigung prüft und dieser gegebenenfalls zustimmt.

Gründe für eine fristlose Kündigung durch Arbeitgeber

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber setzt immer triftige Kündigungsgründe voraus, um die Entscheidung zu rechtfertigen. Je nach Kündigungsgrund lassen sich drei Arten von Kündigungen unterscheiden:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Die Kündigung erfolgt aufgrund von Pflichtverletzungen oder massivem Fehlverhalten. Etwa Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Straftaten, das eigenmächtige Antreten des Urlaubs, „Krankfeiern“, Arbeitszeitbetrug, Mobbing, sexuelle Belästigung oder Arbeitsverweigerung rechtfertigen eine fristlose Kündigung.
  • Personenbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer als Person kann seine Tätigkeit auf der Arbeit nicht mehr verrichten, beispielsweise wegen einer dauerhaften Erkrankung, eines Gefängnisaufenthalts oder den Verlust des Führerscheins als Berufskraftfahrer.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Der Grund für die Kündigung liegt im Bereich des Arbeitgebers. Zum Beispiel durch Umstrukturierungen im Betrieb, die Verlagerung von Produktionsstandorten oder Insolvenz fallen Arbeitsplätze weg. Betriebliche Kündigungen sind nur in absoluten Ausnahmesituationen fristlos.

Fristlose Kündigung ohne Grund? Der Arbeitgeber muss die Gründe für eine fristlose Kündigung nicht zwingend im Kündigungsschreiben nennen, aber der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird. Wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung wehrt und das Arbeitsgericht die Kündigung prüft, muss der Arbeitgeber die Gründe für die Entlassung beweisen.

Wann kann ein Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Gründe für die fristlose Kündigung

Es gibt zahlreiche Gründe, die einen Arbeitnehmer dazu bringen können, sich zu fragen: Kann ich fristlos kündigen? Um als Arbeitnehmer außerordentlich kündigen zu können, muss ein grober Verstoß gegen die Arbeitgeberpflichten vorliegen, wie zum Beispiel:

  • wiederholt zu spät oder gar nicht gezahltes Gehalt
  • Arbeitgeber verweigert wiederholt die Genehmigung von Urlaub
  • Beleidigungen oder körperliche Bedrohungen
  • Diskriminierung oder sexuelle Belästigung
  • Mobbing
  • Gefährdung der Gesundheit von Mitarbeitern
  • Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber (zum Beispiel massive Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten)
  • Arbeitgeber verlangt strafbare Handlungen (etwa Betrug, Bilanzfälschung oder Bestechung) von Mitarbeitern
  • andauernde Krankheit beziehungsweise Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Da eine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer nur aus wichtigem Grund möglich ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zahlungsverzug ist. Ein enormer Gehaltsrückstand und vorherige Abmahnungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer würden dagegen eine sofortige Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Etwa bei Fällen von sexueller Belästigung oder körperlicher Gewalt durch den Arbeitgeber kann die fristlose Kündigung ohne Abmahnung erfolgen.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen neuem Job? Haben Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht, gilt dies nicht als „wichtiger Grund“, der rechtfertigen würde, den alten Arbeitsvertrag von heute auf morgen fristlos zu kündigen. Arbeitgeber haben nämlich ein Recht auf Planungssicherheit und dafür bedarf es der Einhaltung der Kündigungsfrist.

Kann man in der Probezeit fristlos kündigen?

Innerhalb der im Arbeitsvertrag festgesetzten Probezeit können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ordentlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen oder außerordentlich fristlos kündigen. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung in der Probezeit sind weniger streng als für Arbeitsverhältnisse nach der Probezeit. Ein wichtiger Kündigungsgrund muss trotzdem vorliegen. Gründe für die fristlose Kündigung während der Probezeit sind etwa:

  • wiederholte Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers
  • Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz
  • körperliche Auseinandersetzungen
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • regelmäßige Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers trotz mehrmaliger Abmahnung
  • Straftaten des Arbeitnehmers bei der Arbeit
  • Alkohol- oder Drogenkonsum des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit
  • Umstände im Leben des Arbeitnehmers (etwa der Tod eines nahen Verwandten, eine Scheidung oder eine Krankheit)

Der gesetzliche Kündigungsschutz tritt erst nach sechs Monaten in einem Betrieb in Kraft und greift daher in der Probezeit nicht, denn die Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. Vor einer fristlosen Entlassung muss der Arbeitnehmer in Probezeit in der Regel abgemahnt werden. Zeigen Abmahnungen nicht die gewünschte Verhaltensänderung, ist eine Kündigung möglich. Es sollte aber geprüft werden, ob nicht auch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien zumutbar ist.

Eine fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit ist auch ohne vorherige Abmahnung möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein massiver Vertrauensbruch stattgefunden hat oder eine erhebliche Demütigung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers vorliegt.

Fristlose Kündigung in der Ausbildung

Fristlose Kündigung in der Ausbildung

Auszubildende haben dieselben Rechte wie Arbeitnehmer, die ihre Ausbildung bereits hinter sich haben. Eine Kündigung während der Ausbildung kann also durch den Arbeitgeber oder den Auszubildenden erfolgen. Diese Möglichkeiten gibt es:

  • Ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrags: Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Wichtig ist, dass die Ausbildung damit als abgebrochen gilt und der Auszubildende noch einmal ganz von vorne beginnen muss.
  • Fristlose Kündigung der Berufsausbildung: Insofern ein triftiger Grund vorliegt, kann die Ausbildung fristlos gekündigt werden. In der Regel muss zuvor eine Abmahnung erteilt werden, sodass der Lehrling oder der Arbeitgeber die Chance bekommt, sein Verhalten zu ändern. Der Kündigungsgrund darf nicht länger als zwei Wochen bekannt sein.
  • Aufhebungsvertrag: Mit einem Aufhebungsvertrag kann die Ausbildung auch beendet werden. Dabei müssen sich Azubi und Arbeitgeber einig sein, den Lehrvertrag zu beenden. Ein Aufhebungsvertrag zur Kündigung der Ausbildung macht vor allem dann Sinn, wenn der Auszubildende dieselbe Berufsausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen möchte.

Ist eine fristlose Kündigung im Minijob erlaubt?

Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung, bei der das monatliche Gehalt 450 Euro nicht überschreiten darf, finden die gesetzlichen oder arbeitsvertraglich festgelegten Kündigungsfristen Anwendung. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt keine Rolle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten. Das bedeutet, die fristlose Kündigung eines Minijobs ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen möglich, wie sie für andere Beschäftigungsverhältnisse gelten.

Es muss ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen (zum Beispiel Diebstahl, Mobbing oder das Vortäuschen von Krankheit) und gegebenenfalls eine Abmahnung ausgesprochen worden sein, bevor ein Minijob fristlos gekündigt werden kann. Auch die fristlose Kündigung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse muss schriftlich und innerhalb von zwei Wochen, nachdem man Kenntnis über den Kündigungsgrund erlangt hat, erfolgen.

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Fristlose krankheitsbedingte Kündigung – Ist das rechtens?

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung handelt es sich um eine Sonderform der ordentlichen personenbedingten Kündigung. Eine Kündigung wegen Krankheit ist denkbar, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig und auch keine baldige Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. In aller Regel spricht der Arbeitgeber dann jedoch eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist aus. Zudem verbietet das Kündigungsschutzgesetz eine fristlose Kündigung wegen Krankheit.

Liegen dem Arbeitgeber jedoch nachweislich verhaltensbedingte Gründe vor, weil der Arbeitnehmer die Krankheit nur vortäuscht oder Atteste fälscht, berechtigt ihn das, den Arbeitnehmer trotz „Krankschreibung“ fristlos zu kündigen.

Eine fristgemäße wie auch fristlose Kündigung während einer Krankheit sind grundsätzlich möglich, denn vorübergehende Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor einer Entlassung. Trotz Krankschreibung kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zukommen lassen.

Fristlose Kündigung: Arbeitslosengeld oder Sperrzeit?

fristlose Kündigung Arbeitslosengeldsperre

Kündigt ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer fristlos, kann das eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen. Doch wann ist Arbeitslosengeld bei fristloser Kündigung möglich? Grundsätzlich ist es vom Kündigungsgrund abhängig, ob Arbeitslosengeld nach einer fristlosen Kündigung gezahlt wird. Liegt ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers vor, muss er bei einer fristlosen Kündigung mit einer Sperrzeit rechnen.

Wer als Arbeitnehmer selbst fristlos kündigt, kann in der Regel nicht sofort mit Arbeitslosengeld rechnen, auch wenn der Kündigungsgrund auf ein Fehlverhalten des Arbeitgebers zurückgeht. Arbeitnehmer, die fristlos kündigen wollen, sollten sich zuvor mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und ihre Lage sowie den Kündigungsgrund schildern. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer keine andere Wahl als eine fristlose Kündigung hat, hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I).

Wichtige Kündigungsgründe seitens des Arbeitnehmers, die keine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge haben, sind etwa Mobbing, ausbleibende Gehaltszahlungen oder Vertrauenslust. Durch Erheben einer Kündigungsschutzklage, etwa nach einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung, kann die Sperrzeit wegfallen.

Abfindung bei fristloser Kündigung: Ist das überhaupt möglich?

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung, die der Arbeitnehmer erhält, wenn dieser gekündigt wird. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt. Ist eine Kündigung fristlos, steht Arbeitnehmern in der Regel keine Abfindung zu. Lediglich nach einer fristlosen betriebsbedingten Kündigung ist es möglich, dass dem gekündigten Mitarbeiter eine Abfindung gezahlt wird. Dies ist häufig der Fall, wenn ein Betrieb schließt.

Wenn ein Arbeitnehmer selbst fristlos kündigt, steht ihm im Regelfall keine Abfindung zu. Insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht durch sein Fehlverhalten provoziert hat. Nach fristloser Eigenkündigung ist eine Abfindung als Einmalzahlung durch den Arbeitgeber nur auf freiwilliger Basis möglich. Hat der Arbeitnehmer aber aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers die fristlose Kündigung eingereicht, steht ihm ein Schadensersatz statt einer Abfindung zu.

Was bedeutet „hilfsweise Kündigung“?

Es kommt vor, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigt. Im Kündigungsschreiben befindet sich dann manchmal der Zusatz, dass für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, der Arbeitgeber hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausspricht.

Mit einer „hilfsweisen“ oder „vorsorglichen“ Kündigung drückt der Arbeitgeber aus, dass er auf jeden Fall will, dass der gekündigte Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt – wenn es fristlos nicht möglich sein sollte, dann unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

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