Wann eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen darf

Sie wurden ohne vorherige Abmahnung gekündigt? Wir haben für Sie zusammengefasst, wann der Arbeitgeber vor einer Kündigung eine Verwarnung aussprechen muss und wann nicht. Zudem lesen Sie, wie eine Abmahnung formuliert sein muss, damit sie überhaupt wirksam ist.

  1. Kann man ohne Abmahnung gekündigt werden?
  2. Wann eine Kündigung ohne Abmahnung möglich ist
  3. Ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich?
  4. Unbefristeter Arbeitsvertrag – Kündigung ohne Abmahnung zulässig?
  5. Wann eine Abmahnung ungültig ist

Kann man ohne Abmahnung gekündigt werden?

Kündigung ohne Abmahnung

Eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinweisen und ihn dazu bewegen, sich zukünftig vertragskonform zu verhalten. Andernfalls kommt es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. In den wenigstens Fällen muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, meistens erfolgt eine Kündigung ohne Verwarnung.

Arbeitgeber können Arbeitnehmer ohne Abmahnung kündigen, denn vom Gesetzgeber vorgesehen sind Abmahnungen ausschließlich bei verhaltensbedingten Kündigungen. Wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten im Arbeitsvertrag (etwa ständiges Zuspätkommen oder Arbeitsverweigerung) verstößt, muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen macht eine vorherige Abmahnung wenig Sinn, da Arbeitnehmer selbst am Kündigungsgrund nichts ändern können. Die Abmahnung hätte dann nichts mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun hat.

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Wann eine Kündigung ohne Abmahnung möglich ist

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Kündigung nicht abmahnen:

Kündigung ohne Abmahnung erhalten
  • Im Kleinbetrieb: In einem Kleinbetrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, weil dort weniger als zehn Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt sind. Eine Kündigung ohne Abmahnung im Kleinbetrieb ist jederzeit möglich.
  • Gravierende Pflichtverstöße: Wenn ein Arbeitnehmer sich besonders schwere Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lässt, ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung zulässig. Etwa bei einer groben Beleidigung ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich. Weiterhin rechtfertigt auch mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen die fristlose Kündigung ohne Abmahnung.
  • Personenbedingte Kündigung: Grundsätzlich ist eine personenbedingte Kündigung ohne Abmahnung möglich. Wird ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt, weil er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen kann, kann der Arbeitgeber ohne Abmahnung kündigen. Der Kündigungsgrund betrifft nicht das Verhalten des Arbeitnehmers, sondern liegt in seiner Person selbst und ist nicht änderbar.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Auch bei einer Entlassung aus betrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zuvor abmahnen.
  • Verdachtskündigung: Eine Abmahnung ist vor einer Verdachtskündigung nicht nötig.
  • Weniger als sechs Monate andauerndes Arbeitsverhältnis: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht und Arbeitnehmer können ohne Abmahnung gekündigt werden. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber bei einer Entlassung auch keinen Kündigungsgrund angeben, sodass eine Kündigung ohne Grund und ohne Abmahnung zulässig ist.

Es gilt: Eine vorherige erfolglose Abmahnung ist ausschließlich bei ordentlichen verhaltensbedingten Kündigungen erforderlich.

Ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Eine verhaltensbedingte fristgemäße ordentliche Kündigung ohne Abmahnung ist nicht möglich, eine verhaltensbedingte außerordentliche oder fristlose Kündigung ohne Abmahnung hingegen schon. Hier bedarf es aber eines wichtigen Kündigungsgrundes; die vom Arbeitnehmer begangene Pflichtverletzung muss so schwerwiegend sein, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst für die Zeit der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Gründe für eine Kündigung ohne Abmahnung sind zum Beispiel:

  • Diebstahl und andere Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers
  • sexuelle Belästigung
  • körperliche Gewalt
  • öffentliche Beleidigungen
  • eigenmächtige Beurlaubung
  • beharrliche Arbeitsverweigerung

Fristlose Kündigung in der Probezeit ohne Abmahnung – Ist das rechtens? Eine fristlose Entlassung in der Probezeit ist ohne Abmahnung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages darf für die geschädigte Partei nicht mehr tragbar sein. Gründe können Straftaten, gravierende Fehler oder etwa Mobbing sein.

Unbefristeter Arbeitsvertrag – Kündigung ohne Abmahnung zulässig?

Im Gegensatz zum befristeten Arbeitsvertrag, wo vorzeitige Kündigungen nur im Ausnahmefall möglich sind, ist die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages möglich, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Wenn der Kündigungsgrund besonders schwerwiegend und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. So ist beispielsweise eine Kündigung wegen Beleidigung ohne Abmahnung möglich.

Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist es grundsätzlich möglich, einen unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Abmahnung fristgerecht und fristlos zu kündigen. Bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist eine Abmahnung nur bei verhaltensbedingten ordentlichen Kündigungen Voraussetzung. Auch ist die Kündigung im Kleinbetrieb ohne Abmahnung jederzeit zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Die Kündigung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Kleinbetrieb ist nur ausnahmsweise und auch nur fristlos möglich.

Wann eine Abmahnung ungültig ist

Da eine Abmahnung fast immer die Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Entlassung ist, sollten Arbeitnehmer prüfen, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist. Typische Fehler, die eine Abmahnung unwirksam werden lassen:

Kündigung ohne Abmahnung -Wann eine Abmahnung unwirksam ist
  • Abmahnung ohne Grund: Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer gar keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat (zum Beispiel wenn die Abmahnung außerdienstliches privates Verhalten betrifft).
  • Ungenaue Formulierung: Das Fehlverhalten, das der Arbeitnehmer ändern soll, muss möglichst präzise beschrieben werden. Pauschale Vorwürfe reichen in der Abmahnung nicht aus (etwa „Sie arbeiten nicht sorgfältig genug.“). Der Arbeitnehmer muss eindeutig erkennen können, was er falsch gemacht hat und was er anders machen muss. Die Abmahnung muss aus sich selbst heraus ohne Hintergrundwissen verständlich sein.
  • Unvollständig: Eine Abmahnung muss einen Hinweis auf die Verletzung vertraglicher Pflichten enthalten, eine Aufforderung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten zu ändern, sowie eine Androhung, dass es im Wiederholungsfall zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen wird.
  • Falsche Unterschrift: Eine Abmahnung muss vom Vorgesetzten des Abgemahnten oder vom Personalverantwortlichen unterschrieben werden. Unterzeichnet ein unzuständiger Bereichsleiter die Abmahnung, ist diese unwirksam.

Sonderfall Sammelabmahnung: Rügt der Arbeitgeber in einer Abmahnung mehrere Fehler, handelt es sich um eine Sammelabmahnung. Ist ein Fehler in der Abmahnung nicht korrekt beschrieben, ist die Abmahnung insgesamt unwirksam. Wenn es bei nur einem Fehler in der Sammelabmahnung zum Wiederholungsfall kommt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht verhaltensbedingt kündigen; dafür müsste es bei allen vorgeworfenen Fehlern zur Wiederholung kommen.

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