Gegenkündigung nach Kündigung: Ist das überhaupt erlaubt?

Kann ein gekündigtes Arbeitsverhältnis gekündigt werden? Unter Umständen ist es möglich, dass der Arbeitgeber nach einer Kündigung des Arbeitnehmers eine weitere Kündigung ausspricht. Auch der Arbeitnehmer kann zurückkündigen. Wann eine Gegenkündigung oder Revanche-Kündigung erlaubt ist, erfahren Sie hier.

  1. Was ist eine Gegenkündigung?
  2. Arbeitnehmer kündigt mit langem Vorlauf – Wann ist eine Gegenkündigung erlaubt?
  3. Gegenkündigung nach Kündigung durch Arbeitgeber
  4. Erst ordentliche, dann fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber – Geht das?

Was ist eine Gegenkündigung?

Unter einer Gegenkündigung ist eine Kündigung nach der Kündigung zu verstehen. Bei einer Gegenkündigung – manchmal auch als Revanche-Kündigung oder Rachekündigung bezeichnet – kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis, woraufhin die andere Partei ihrerseits eine eigene Kündigung ausspricht. Dabei sind folgende Konstellationen denkbar:

  • Kündigung Arbeitgeber, Gegenkündigung Arbeitnehmer.
  • Kündigung Arbeitnehmer, Gegenkündigung Arbeitgeber.

Eine Gegenkündigung durch die andere Partei ist stets nur auf ein früheres Austrittsdatum möglich. Das bedeutet, eine zweite Kündigung kann in der Regel nur dann ausgesprochen werden, wenn die erste Partei auf einen weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gekündigt hat. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise mit langer Vorlaufzeit zum 31. März 2022 gekündigt, kann der Arbeitnehmer allenfalls eine Gegenkündigung zu einem früheren Zeitpunkt aussprechen.

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Arbeitnehmer kündigt mit langem Vorlauf – Wann ist eine Gegenkündigung erlaubt?

Gegenkündigung nach Kündigung

Nicht in allen Fällen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ein zweites Mal kündigen, auch wenn der Arbeitnehmer mit verlängerter Kündigungsfrist gekündigt hat. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer, kündigen sie mit langer Vorlaufzeit, keine Revanche-Kündigung durch den Arbeitgeber fürchten, denn dieser benötigt für eine zulässige Gegenkündigung einen Kündigungsgrund – sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Kündigung. Gründe für eine wirksame zweite Kündigung können etwa sein:

  • Der betroffene Arbeitsplatz ist sehr schwer neu zu besetzen, doch gerade steht ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung. Hier kommt eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber in Betracht.
  • Verletzt der Arbeitnehmer nach seiner Eigenkündigung seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann der Arbeitgeber eine früher wirksame ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Gründe dafür können regelmäßiges Zuspätkommen oder langsames und fehlerhaftes Arbeiten sein. Meistens muss der Arbeitgeber vorher eine Abmahnung aussprechen.
  • Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist sogar eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber möglich. Gründe dafür können sexuelle Belästigung, Diebstahl, Krankfeiern, Arbeitsverweigerung oder etwa eine unangemeldete Tätigkeit sein.

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied 2019, dass der bloße Abkehrwille des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund für eine Revanche-Kündigung darstelle. Eine Vorbereitung des neuen Arbeitsverhältnisses sei kein zulässiger Grund für eine Kündigung, insofern es nicht zu arbeitnehmerseitigen Vertragsverletzungen (etwa Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder Verrat von Betriebsgeheimnissen) kommt.

Gegenkündigung nach Kündigung durch Arbeitgeber

Löst ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mittels Kündigung, ist eine Gegenkündigung durch den Arbeitnehmer möglich. Allerdings kommt eine Gegenkündigung durch Arbeitnehmer in der Praxis seltener vor als eine Gegenkündigung durch Arbeitgeber. Folgende Konstellationen wären aber denkbar:

  • Ein Arbeitgeber kündigt einen langjährigen Mitarbeiter mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von fünf Monaten. Der Arbeitnehmer findet schnell einen neuen Arbeitsplatz und soll noch vor Ablauf der Kündigungsfrist den neuen Job antreten. Der Arbeitnehmer kann sich mit seinem alten Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen, in dem sie eine kürzere Kündigungsfrist festlegen oder das Arbeitsverhältnis sofort beenden.
  • Nach einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung aussprechen, insofern ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Zulässige Gründe für eine fristlose Gegenkündigung durch den Arbeitnehmer können zum Beispiel sein: ausbleibendes Gehalt, schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung, Gefährdung der Gesundheit oder Verlangen von Straftaten.

Gegenkündigung in der Probezeit: Eine arbeitgeberseitige Gegenkündigung nach einer Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitnehmer ist möglich, wenn der Arbeitnehmer mit Vorlauf gekündigt hat. Für eine ordentliche Gegenkündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen benötigt der Arbeitgeber während der Probezeit keinen Kündigungsgrund.

Erst ordentliche, dann fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber – Geht das?

Revanchekündigung

Es ist möglich, den Mitarbeiter mehrfach zu kündigen, insofern die zweite Kündigung früher wirksam wird als die erste. Voraussetzung ist allerdings, dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Eine fristlose Kündigung nach einer ordentlichen Kündigung ist jedoch nicht möglich, wenn der Arbeitgeber denselben Kündigungsgrund wie bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vorbringt.

Durch seine verhaltensbedingte Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen hat der Arbeitgeber nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, dass er das Arbeitsverhältnis nicht so sehr als gestört betrachtet, als dass eine Fortsetzung dessen bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht möglich wäre. Eine fristlose Folgekündigung nach einer ordentlichen Kündigung ist also nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen schwerwiegenden anderen Pflichtverstoß oder eine Rechtsverletzung zu verantworten hat.

Achtung: Jede Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, gilt rechtlich als eigenständige Kündigung. Das ist auch der Fall, wenn die einzelnen Kündigungsschreiben etwa den gleichen Text, dasselbe Datum und die dieselbe Unterschrift tragen. Will der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen, muss er unter Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gegen jede einzelne Kündigung klagen.

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