§ 323a StGB (Vollrausch) schützt alle strafrechtlich geschützten Rechtsgüter. Konkret:
- Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der die Strafbarkeitslücke schließen soll, die durch die Schuldunfähigkeit des Täters bei der Rauschtat entsteht.
- Der Tatbestand soll der generellen Gefährlichkeit schuldausschließender Rauschzustände für beliebige Rechtsgüter entgegenwirken.
- Es werden also nicht spezifische Rechtsgüter geschützt, sondern alle strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, die durch Rauschtaten gefährdet werden können.
- Nach herrschender Meinung handelt es sich bei § 323a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Unwertgehalt liegt im Sich-Berauschen und dem damit einhergehenden Kontrollverlust, der eine Gefahr für verschiedene Rechtsgüter darstellen kann.
- Geschützt werden soll die Allgemeinheit vor den Gefahren, die von berauschten Personen ausgehen können.
Zusammengefasst dient § 323a StGB also dem Schutz aller strafrechtlich relevanten Rechtsgüter, indem er das gefährliche Sich-Berauschen unter Strafe stellt und so eine präventive Wirkung entfalten soll.