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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsstrafrecht

Fahrerflucht (§ 142 StGB): Wann Unfallflucht strafbar ist

Ein Parkrempler, ein Zettel an der Scheibe, weitergefahren: Das reicht für § 142 StGB. Unfallflucht ist ein Vorsatzdelikt, und genau da setzt die Verteidigung an.

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Worum es geht

Strafbar macht sich, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er Personalien und Beteiligung mitgeteilt oder eine angemessene Zeit gewartet hat. Ein Zettel mit Kontaktdaten genügt nicht. Wer niemanden antrifft, muss warten und danach unverzüglich die Feststellungen nachholen, etwa bei der Polizei.

Bereits kleine Sachschäden reichen. Erst bei ganz geringfügigen Schäden, nach der Rechtsprechung etwa unter 50 Euro, entfällt die Strafbarkeit. Unfallflucht ist ein Vorsatzdelikt: Wer den Anstoß nicht bemerkt hat, macht sich nicht strafbar.

Bei Sachschäden außerhalb des fließenden Verkehrs kann die Strafe gemildert werden oder entfallen, wenn die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachgeholt werden. Bei Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Strafrahmen und Grenzen

Strafrahmen und Grenzen

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Bagatellgrenze
Schäden unter etwa 50 Euro sind nicht erfasst
Tätige Reue, § 142 Abs. 4
Nachmeldung binnen 24 Stunden bei geringem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs
Regelentziehung der Fahrerlaubnis, § 69 Abs. 2 Nr. 3
bei Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden, je nach Gericht ab etwa 1.300 bis 1.800 Euro
Punkte
2 Punkte, mit Entziehung 3

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Bemerkt oder nicht?

Beim Ausparken ist ein leichter Anstoß oft nicht wahrnehmbar. Gutachten zur Wahrnehmbarkeit entscheiden Verfahren.

Schadenshöhe

Ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, hängt an der Schadenshöhe. Kostenvoranschläge werden geprüft, Folgekosten bleiben außen vor.

Nachmelden, richtig

Eine Selbstanzeige kann helfen oder schaden. Wann und wie, klären wir vorher, nicht am Telefon mit der Polizei.

Keine Angaben zum Unfall, auch nicht der Versicherung.

Die Frage, ob Sie etwas bemerkt haben, entscheidet das Verfahren. Beantworten Sie sie niemandem außer Ihrem Verteidiger.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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