Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB spielt Fahrlässigkeit eine wichtige Rolle. Es gibt drei mögliche Konstellationen, in denen Fahrlässigkeit relevant wird:
- Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB):
Der Täter handelt vorsätzlich bezüglich der Tathandlung (z.B. Führen eines Fahrzeugs trotz Alkoholkonsums), aber nur fahrlässig hinsichtlich der konkreten Gefährdung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand mit einem höheren Blutalkoholwert (um 1,1 Promille) weiß, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, aber die Gefährdung anderer unterschätzt.
- Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB):
Hier handelt der Täter sowohl bezüglich der Tathandlung als auch der Gefährdung fahrlässig. Dies kann bei geringeren Blutalkoholwerten vorkommen, wenn der Täter irrtümlich glaubt, noch fahrtüchtig zu sein.
- Fahrlässigkeit bezüglich der Fahruntüchtigkeit:
Es ist zu beachten, dass sich die Fahrlässigkeit in § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB auf die Fahruntüchtigkeit bezieht, nicht auf das Führen des Fahrzeugs an sich. Es ist kaum denkbar, dass jemand fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt.
Die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln hat Auswirkungen auf das Strafmaß:
- Bei vorsätzlichem Handeln bezüglich Tathandlung und Gefährdung droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (§ 315c Abs. 1 StGB).
- Bei den Fahrlässigkeitskombinationen (Vorsatz/Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit) reduziert sich die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 315c Abs. 3 StGB).
Die Berücksichtigung von Fahrlässigkeit ermöglicht es, auch Fälle zu erfassen, in denen der Täter die Gefährdung nicht beabsichtigt oder seine Fahruntüchtigkeit falsch einschätzt. Dies trägt der Komplexität von Verkehrssituationen und menschlichen Fehleinschätzungen Rechnung und erlaubt eine differenzierte strafrechtliche Bewertung.