Arbeitszeitgesetz: Die wichtigsten Arbeitszeit-Regelungen für Arbeitnehmer

Das Arbeitszeitgesetz regelt die gesetzliche Arbeitszeit. Es legt fest, wie viel Arbeitnehmer wann arbeiten dürfen und es dient vor allem dem Schutz und der Gesundheit von Arbeitnehmern. Erfahren Sie hier, was unter dem Begriff Arbeitszeit zu verstehen ist und wen das Arbeitszeitgesetz schützt. Zudem haben wir die wichtigsten Arbeitszeit-Regelungen für Sie zusammengefasst.

  1. Wozu dient das Arbeitszeitgesetz?
  2. Wen schützt das Arbeitszeitgesetz nicht?
  3. Was zählt rechtlich zur Arbeitszeit?
  4. Arbeitszeitgesetz: Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen
  5. Arbeitsrecht: Was gilt als Ruhetag?
  6. Arbeitszeitgesetz: Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Wozu dient das Arbeitszeitgesetz?

Arbeitszeitgesetz ArbZG

Das deutsche Arbeitszeitgesetz oder Arbeitszeitschutzgesetz (ArbZG) schützt Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende). Das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Gesetz zur Arbeitszeit begrenzt die maximal zulässige Zeit, in der gearbeitet werden darf, und schreibt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit vor. Es legt die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest und beinhaltet Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Der Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten.

Das Arbeitszeitgesetz trat am 1. Juli 1994 in Kraft und es löste damit die am 1. Januar 1924 in Kraft getretene Arbeitszeitordnung (AZO) ab. Auch die Arbeitszeitordnung stellte Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland und war für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.

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Wen schützt das Arbeitszeitgesetz nicht?

Das Arbeitszeitgesetz schützt nicht alle Personen, die Arbeit verrichten. Ausnahmen regelt das Gesetz in Paragraf 18 Abs. 1 ArbZG für:

  • Arbeitnehmer, die jünger als 18 Jahre sind. Für diese gilt anstelle des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
  • Selbstständige oder echte freie Mitarbeiter. Sie werden von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht erfasst. Sie dürfen im Prinzip so lange arbeiten, wie sie wollen und wann sie wollen.
  • leitende Angestellte.
  • Chefärzte.
  • Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter.
  • Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind. Für Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnungen.
  • Soldaten, denn für diese gilt die EU-Arbeitszeitrichtlinie in Verbindung mit der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV).
  • Arbeitnehmer, die mit den ihnen anvertrauten Personen in einem Haus leben und diese eigenverantwortlich erziehen, pflegen und betreuen.
  • den liturgischen Bereich von Kirchen und Religionsgemeinschaften.
  • Arbeitnehmer beziehungsweise Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen; für sie gilt das Seearbeitsgesetz (SeeArbG).
  • Arbeitnehmer als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen, denn für diese gilt die EU OPS, eine Verordnung der Europäischen Union, die die Mindestsicherheit für den gewerblichen Luftverkehr festlegt.

Arbeitszeitgesetz und Ausbildung: Während für Auszubildende unter 18 Jahren das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) greift, gilt für Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Was zählt rechtlich zur Arbeitszeit?

Zeiterfassung und Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist die Zeit, in der Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Neben den gesetzlichen Regelungen können hinsichtlich der Arbeitszeit im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gesonderte Regelungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vereinbart sein.

Zur Arbeitszeit zählen in der Regel:

  • Kurzpausen (etwa Toilettengänge) während der Arbeitszeit
  • Umkleidezeit vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn, wenn Arbeitnehmer bestimmte Arbeitskleidung tragen müssen
  • Rüstzeit (zum Beispiel Computer hochfahren oder vor Ladenöffnung oder nach Ladenschluss den Arbeitsplatz vorbereiten oder aufräumen)
  • Dienstreisen
  • vom Arbeitgeber angeordnete Fort- oder Weiterbildungen
  • Bereitschaftsdienst

Zur Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz zählt für Lkw-Fahrer daher nicht nur die eigentliche Lenkzeit, sondern unter anderem auch das Be- und Entladen, die Reinigung und technische Wartung des Fahrzeugs, Reparaturarbeiten oder die Ladungssicherung.

Arbeitszeitgesetz und Zeiterfassung: Im Arbeitszeitgesetz ist keine bestimmte Form der Arbeitszeiterfassung vorgeschrieben. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zeiten zu erfassen, kann die Zeiterfassung aber auch an seine Mitarbeiter delegieren (§ 16 ArbZG). Aus den Aufzeichnungen muss lediglich hervorgehen, dass die Höchstgrenze von acht Stunden werktäglicher Arbeit überschritten wurde.

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Arbeitszeitgesetz: Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen

Tägliche Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz Es gilt der gesetzliche Achtstundentag (§ 3 Satz 1 ArbZG). Das heißt, werktags dürfen Arbeitnehmer höchstens 8 Stunden arbeiten. Pausen zählen nicht mit (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Die tägliche Arbeitszeit kann laut Arbeitszeitgesetz auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Auf diese Weise werden im Arbeitszeitgesetz Überstunden geregelt; alles, was über die 8 Stunden Arbeitszeit hinausgeht, ist Mehrarbeit und muss in einem gewissen Zeitraum ausgeglichen werden. Doch selbst dann sind nur 10 Stunden pro Arbeitstag zulässig.
Arbeitszeitgesetz: WochenarbeitszeitIm Höchstfall beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden (6 Werktage x 8 Stunden). Wird die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert, sind vorübergehend 60 Stunden pro Arbeitswoche erlaubt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums nicht überschritten werden darf.
Gesetzliche Feiertage und Sonntagsarbeit: ArbeitszeitgesetzGemäß Arbeitszeitgesetz gilt für Feiertage und Sonntage, dass Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden dürfen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz macht bei Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen allerdings viele Ausnahmen (§ 10 ArbZG). Das Arbeitsverbot wird zum Beispiel für Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Landwirtschaft oder das Security-Gewerbe außer Kraft gesetzt.
Arbeitszeitgesetz: PausenregelungDie Dauer von Pausenzeiten im Arbeitszeitgesetz hängen von der Länge der Arbeitszeit ab (§ 4 ArbZG). Bei einer Arbeitszeit von maximal 6 Stunden, sind Pausen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Pausenregelung gemäß Arbeitszeitgesetz sieht bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 und höchstens 9 Stunden vor, dass mindestens eine Pause von wenigstens 30 Minuten gewährt wird. Auch bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Pause zu gewähren; sie muss mindestens 45 Minuten dauern. Es ist möglich, die Pausenzeiten in kürzere Pausen zu unterteilen, wobei aber eine Pause mindestens 15 Minuten lang sein muss.
Arbeitszeitschutzgesetz: Ruhezeit nach ArbeitsendeDas Arbeitszeitgesetz sieht eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Diese Ruhepausen müssen gemäß Arbeitszeitgesetz unterbrechungsfrei sein; das heißt, es müssen 11 zusammenhängende Stunden sein. In manchen Branchen kann die Ruhezeit von 11 auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Eine Verkürzung der Ruhepausen von 11 auf 10 Stunden ist etwa in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben oder beim Rundfunk möglich.
Arbeitszeitgesetz: Schichtarbeit und NachtarbeitDas Arbeitszeitgesetz definiert Nachtarbeit als Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von 23:00 bis 06:00 Uhr; für Bäckereien und Konditoreien gilt eine Nachtzeit von 22:00 bis 05:00 Uhr. Laut Arbeitszeitgesetz müssen zwischen Nachtschicht und Tagschicht mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Schichtarbeiter dürfen maximal 8 Stunden am Tag arbeiten bei einer Arbeitswoche von 6 Werktagen. Im Ausnahmefall sind 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag möglich, insofern die Ruhezeit eingehalten werden kann. Außerdem gilt für Nachtarbeitnehmer, dass sie die 8 Arbeitsstunden pro Werktag innerhalb von 4 Wochen nicht überschreiten dürfen (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Arbeitsstunden, die in der Nachtzeit geleistet werden, sind durch bezahlte freie Tage auszugleichen oder mit einem Zuschlag zu vergüten. Für Nachtarbeiter sind außerdem regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 Abs. 3 ArbZG).
Tägliche Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz Es gilt der gesetzliche Achtstundentag (§ 3 Satz 1 ArbZG). Das heißt, werktags dürfen Arbeitnehmer höchstens 8 Stunden arbeiten. Pausen zählen nicht mit (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Die tägliche Arbeitszeit kann laut Arbeitszeitgesetz auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Auf diese Weise werden im Arbeitszeitgesetz Überstunden geregelt; alles, was über die 8 Stunden Arbeitszeit hinausgeht, ist Mehrarbeit und muss in einem gewissen Zeitraum ausgeglichen werden. Doch selbst dann sind nur 10 Stunden pro Arbeitstag zulässig.
Arbeitszeitgesetz: WochenarbeitszeitIm Höchstfall beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden (6 Werktage x 8 Stunden). Wird die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert, sind vorübergehend 60 Stunden pro Arbeitswoche erlaubt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums nicht überschritten werden darf.
Gesetzliche Feiertage und Sonntagsarbeit: ArbeitszeitgesetzGemäß Arbeitszeitgesetz gilt für Feiertage und Sonntage, dass Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden dürfen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz macht bei Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen allerdings viele Ausnahmen (§ 10 ArbZG). Das Arbeitsverbot wird zum Beispiel für Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Landwirtschaft oder das Security-Gewerbe außer Kraft gesetzt.
Arbeitszeitgesetz: PausenregelungDie Dauer von Pausenzeiten im Arbeitszeitgesetz hängen von der Länge der Arbeitszeit ab (§ 4 ArbZG). Bei einer Arbeitszeit von maximal 6 Stunden, sind Pausen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Pausenregelung gemäß Arbeitszeitgesetz sieht bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 und höchstens 9 Stunden vor, dass mindestens eine Pause von wenigstens 30 Minuten gewährt wird. Auch bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Pause zu gewähren; sie muss mindestens 45 Minuten dauern. Es ist möglich, die Pausenzeiten in kürzere Pausen zu unterteilen, wobei aber eine Pause mindestens 15 Minuten lang sein muss.
Arbeitsschutzgesetz: Ruhezeit nach ArbeitsendeDas Arbeitszeitgesetz sieht eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Diese Ruhepausen müssen gemäß Arbeitszeitgesetz unterbrechungsfrei sein; das heißt, es müssen 11 zusammenhängende Stunden sein. In manchen Branchen kann die Ruhezeit von 11 auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Eine Verkürzung der Ruhepausen von 11 auf 10 Stunden ist etwa in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben oder beim Rundfunk möglich.
Arbeitszeitgesetz: Schichtarbeit und NachtarbeitDas Arbeitszeitgesetz definiert Nachtarbeit als Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von 23:00 bis 06:00 Uhr; für Bäckereien und Konditoreien gilt eine Nachtzeit von 22:00 bis 05:00 Uhr. Laut Arbeitszeitgesetz müssen zwischen Nachtschicht und Tagschicht mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Schichtarbeiter dürfen maximal 8 Stunden am Tag arbeiten bei einer Arbeitswoche von 6 Werktagen. Im Ausnahmefall sind 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag möglich, insofern die Ruhezeit eingehalten werden kann. Außerdem gilt für Nachtarbeitnehmer, dass sie die 8 Arbeitsstunden pro Werktag innerhalb von 4 Wochen nicht überschreiten dürfen (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Arbeitsstunden, die in der Nachtzeit geleistet werden, sind durch bezahlte freie Tage auszugleichen oder mit einem Zuschlag zu vergüten. Für Nachtarbeiter sind außerdem regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 Abs. 3 ArbZG).

Arbeitsrecht: Was gilt als Ruhetag?

Ruhezeit im Arbeitszeitgesetz

Ein Ruhetag ist – anders als der Sonn- oder Feiertag – arbeitsrechtlich nicht genau definiert. Es handelt sich beim Ruhetag um einen Wochentag, an dem ein Arbeitnehmer nicht arbeiten muss. Welche Tage Ruhetage sind, hängt von der Branche und vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Bei einer vertraglichen Fünftagewoche gilt Samstag häufig als Ruhetag, gleichwohl er im arbeitsrechtlichen Sinne ein Werktag ist. Gastronomiebetriebe und Frisöre haben oft montags Ruhetag.

Sonntage und gesetzliche Feiertage gelten laut Arbeitszeitgesetz als Ruhetag (§ 9 ArbZG). An diesen Tagen dürfen Arbeitnehmer normalerweise nicht beschäftigt werden. Da das aber nicht überall so einfach umzusetzen ist, gelten beispielsweise Ausnahmen für Pflegeeinrichtungen oder in der Landwirtschaft.

Im Arbeitszeitschutzgesetz ist ein Ersatzruhetag geregelt (§ 11 ArbZG). Wenn ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten musste, hat er meistens einen Anspruch auf einen freien Ausgleichstag beziehungsweise Ruhetag.

Arbeitszeitgesetz: Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst Arbeitsschutzgesetz

Die Rufbereitschaft gilt im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nicht als Arbeit. Während der Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer an einem selbst gewählten Ort außerhalb der Arbeitsstätte aufhalten. Er muss lediglich per Telefon oder Piepser erreichbar sein, um innerhalb einer überschaubaren Reaktionszeit seine Arbeit aufnehmen zu können. Als Arbeitszeit zählt während der Rufbereitschaft nur die Zeit, die der Arbeitnehmer dann tatsächlich am Arbeitsplatz arbeitend verbringt, nachdem er herangerufen wurde.

Die Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft sind auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Das gilt auch für das Beantworten von E-Mails im Urlaub, das Führen von Telefonaten zuhause am Abend und ähnliches.

Im Arbeitszeitgesetz ist der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anerkannt. Der Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, muss sich im Betrieb oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Bedarf möglichst sofort die Arbeit aufnehmen zu können. Diese Form der Arbeit verrichten beispielsweise häufig Krankenhausärzte, die sich nachts oder am Wochenende in der Klinik aufhalten, um bei Bedarf zur Verfügung zu stehen.

Während des Bereitschaftsdienstes kann der Arbeitnehmende schlafen, Fernsehen schauen oder etwa lesen. Dies unterscheidet den Bereitschaftsdienst von der Arbeitsbereitschaft, denn bei der Arbeitsbereitschaft muss der Arbeitnehmer ständig selbst beobachten, ob Arbeitsbedarf besteht. Arbeitsbereitschaft ist im Arbeitszeitgesetz als Arbeit anerkannt. Verkäufer in einem Laden leisten zum Beispiel Arbeitsbereitschaft, wenn sich gerade keine Kunden dort befinden.

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