Am Sonn- oder Feiertag arbeiten: Voraussetzungen, Ausgleichstage und Zuschläge

Die meisten Arbeitnehmenden haben an gesetzlichen Feiertagen und am Wochenende frei, doch nicht alle. In vielen Branchen ist es üblich, am Sonn- und Feiertag zu arbeiten. Lesen Sie hier, wer Sonn- und Feiertagsarbeit leisten darf, ob Ersatzruhetage vorgesehen sind und wann es Zuschläge gibt.

  1. Sonntags- und Feiertagsarbeit: Gesetzliche Regelung
  2. Feiertagsarbeit-Genehmigung: Wann ist am Feiertag arbeiten erlaubt?
  3. Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit
  4. Wie werden Feiertage bezahlt, wenn man arbeitet? – Zuschläge für Feiertagsarbeit
  5. Wann sind Zuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit steuerfrei?
  6. Feiertagsarbeit während Kurzarbeit – Diese Regeln gelten
  7. Das gilt für Wochenendarbeit beim Nebenjob
  8. Was zählt bei Feiertag – Wohnort oder Arbeitsort?

Sonntags- und Feiertagsarbeit: Gesetzliche Regelung

Sonntag und Feiertag arbeiten: Ausnahmen für gewisse Branchen

Wann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Wochenendarbeit oder zur Feiertagsarbeit verpflichten darf, ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Da Samstag als Werktag zählt, müssen Arbeitnehmer samstags arbeiten, insofern ihr Arbeitgeber das von ihnen verlangt. Wenn hingegen Arbeitnehmer am Sonntag oder Feiertag arbeiten sollen, besteht nicht immer eine Pflicht.

Gemäß Arbeitszeitgesetz ist Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr nicht erlaubt (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Da dies aber nicht in allen Berufsfeldern und Branchen ohne weiteres zu realisieren ist, legt der Gesetzgeber auch Ausnahmen fest. So dürfen Mitarbeiter unter anderem folgender Institutionen auch Sonn- und Feiertagsarbeit leisten, „sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können“ (§ 10 ArbZG):

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Polizei, Zoll, Justizvollzug und Bundeswehr
  • Verkehrsbetriebe
  • Presse- und Nachrichtenagenturen, Rundfunk
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Messen, Ausstellungen, Märkte
  • Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Kino und ähnliches
  • Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen
  • Wetterdienste
  • Sicherheitsdienste
  • Entsorgungsbetriebe
  • Landwirtschaft, Tierhaltung und Einrichtungen zur Pflege von Tieren
  • nichtgewerbliche Aktionen oder Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen oder Parteien

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Weiterhin legt das Arbeitszeitgesetz für Betriebe mit Schichtarbeit (Tag- und Nachtschicht) fest, dass der Beginn oder das Ende der Sonn- oder Feiertagsruhe bis maximal sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden kann. Voraussetzung ist, dass eine Ruhezeit von 24 Stunden eingehalten wird. Was die Arbeitszeiten von Lkw-Fahrern angeht, so ist es möglich, den Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorzuverlegen.

Angestellte in Bäckereien und Konditoreien dürfen drei Stunden lang an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Das entspricht etwa der Zeit, die der Bäcker benötigt, um am frühen Morgen die Sonntagsbrötchen zuzubereiten. Auch in der Finanzbranche dürfen Mitarbeiter an Feiertagen arbeiten, wenn diese auf einen Werktag fallen, und wenn es sich um Arbeit handelt, die nicht an einem Werktag erledigt werden könnte. Diese Regelung gilt nur, wenn der Feiertag nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten ein Feiertag ist.

Feiertagsarbeit-Genehmigung: Wann ist am Feiertag arbeiten erlaubt?

Fehlende Genehmigung bei Feiertagsarbeit

Grundsätzlich umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers laut Gewerbeordnung auch die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 106 Satz 1 GewO), sofern dies nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag oder durch die Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist. Dennoch kann nicht jeder Arbeitgeber kann ohne weiteres von seinen Angestellten verlangen, dass sie an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten. Der Arbeitgeber muss dabei beachten, dass seine Weisung rechtlich zulässig ist. Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur erlaubt, wenn es sich um eine Ausnahme handelt, die das Arbeitszeitgesetz vorsieht.

In Einzelfällen können Betriebe, die das Arbeitszeitgesetz nicht als Ausnahme festlegt, aufgrund besonderer Umstände und zur Vermeidung erheblichen Schadens eine Genehmigung für Sonntagsarbeit einholen. Die Aufsichtsbehörde beziehungsweise das Gewerbeaufsichtsamt kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn zum Beispiel ohne Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden.

Bei Sonntags- oder Feiertagsarbeit ohne Genehmigung droht eine Strafe. Je nach Schwere des Verstoßes handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Gemäß Arbeitszeitgesetz sind dabei Geldbußen von bis zu 15.000 Euro möglich (§ 22 ArbZG), wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Im Falle einer Straftat drohen Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr (§ 23 ArbZG). Für die Kontrolle der Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe sind die Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit

Für Sonn- und Feiertagsarbeit schreibt das Gesetz Ersatzruhetage vor. Diese Regelungen sieht das Arbeitszeitgesetz bei Sonntags- oder Feiertagsarbeit vor (§ 11 ArbZG):

Ersatzruhetag: Am Feiertag arbeiten
  • Für jeden Sonntag, an dem ein Arbeitnehmer arbeiten muss, ist ihm innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.
  • Ausgleichstage für Feiertagsarbeit erhält ein Arbeitnehmer, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt. Ein Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit muss dann innerhalb von acht Wochen erfolgen.
  • Die Sonntags- und Feiertagsruhe sowie der Ersatzruhetag müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von elf Stunden gewährt werden.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr dürfen Arbeitnehmer nicht arbeiten (§ 11 ArbZG). In einigen Branchen dürfen es auch weniger Sonntage sein.
  • Für die maximale Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen gilt, dass grundsätzlich acht Stunden nicht zu überschreiten sind. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn diese Verlängerung innerhalb von einem halben Jahr ausgeglichen wird.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf Grundlage eines Tarifvertrags zusätzlich Besonderheiten bezüglich der Arbeit am Sonntag oder Feiertag festlegen (§12 ArbZG). So kann sich etwa die Anzahl der arbeitsfreien Sonntage verringern oder für Feiertage an Werktagen können die Ersatzruhetage wegfallen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern bei tatsächlich geleisteter Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag einen Freizeitausgleich an einem Werktag zu gewähren. Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2016 geht hervor, dass ein Arbeitnehmer, dem kein Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit gewährt wurde, 100 Prozent seines Stundengehalts zuzüglich des tariflich vereinbarten Feiertagszuschlags von 35 Prozent erhält. Weiterhin stehen ihm für den entgangenen Freizeitausgleich 100 Prozent seines üblichen Gehalts zu, insgesamt also ein Entgelt von 235 Prozent.

Bezahlter Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit? Der Freizeitausgleich dient als Ersatzruhetag für einen Sonntag- oder Feiertag, an dem ein Arbeitnehmer arbeiten musste. Das Gehalt (oft mit Zuschlägen) erhält er für die geleistete Arbeit am Sonn- oder Feiertag. Der Ersatzruhetag wird nicht extra vergütet.

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Wie werden Feiertage bezahlt, wenn man arbeitet? – Zuschläge für Feiertagsarbeit

Gesetzliche Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es per se nicht, dennoch erhalten einige Angestellte, die Nachtarbeit leisten oder am Sonn- oder Feiertag arbeiten, einen Zuschlag. Auch wenn das Gesetz für Sonn- und Feiertagsarbeit keinen Zuschlag zum üblichen Gehalt festlegt, kann also ein Anspruch auf Feiertags- oder Sonntagszuschlag für einen Arbeitnehmer bestehen:

  • Der Feiertags- oder Sonntagszuschlag ist im Tarifvertrag geregelt.
  • In der Betriebsvereinbarung sind entsprechende Zuschläge festgelegt.
  • Der Arbeitsvertrag sieht bei Sonn- und Feiertagsarbeit Zuschläge vor.
  • Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit wiederholt Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er die Gehaltszuschläge auch zukünftig erhält.
Feiertagszuschlag

Da es keine gesetzliche Regelung gibt, lässt sich auch nicht sagen, in welcher Höhe die zusätzliche Bezahlung für die Arbeit am Feiertag oder Sonntag ist. Bei der Zuschlagshöhe kommt es auf die Vereinbarungen an, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Betriebsrat und Gewerkschaft miteinander getroffen haben.

Da Rufbereitschaft nicht als Arbeits-, sondern als Ruhezeit gilt, besteht an einem Sonn- oder Feiertag kein Anspruch auf einen Zuschlag. Rufbereitschaft wird über eine Pauschale vergütet. Kommt der Arbeitnehmer jedoch zum Einsatz, ist dies als Arbeitszeit zu werten, sodass er an Sonn- oder Feiertagen die entsprechenden Zuschläge erhält.

Muss ein Arbeitnehmer an einem Sonntag, der gleichzeitig Feiertag ist, arbeiten, leistet er nicht doppelte Stunden beziehungsweise können die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht kombiniert werden. Arbeitnehmer erhalten dann nur einen Zuschlag, meistens den Feiertagszuschlag, weil dieser häufig höher ausfällt. Beim Zuschlag für Nachtarbeit gilt anderes: Dort sind die Zuschläge aufzuaddieren.

Kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag und Pfingstmontag? Legt ein Betrieb einen Feiertagszuschlag fest, sind damit oft lediglich die gesetzlichen Feiertage gemeint. Ostersonntag und Pfingstmontag etwa gelten in fast allen Bundesländern nicht als gesetzliche Feiertage, weshalb dort kein Gehaltszuschlag zu erwarten ist.

Wann sind Zuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit steuerfrei?

Unter diesen Umständen können für Beschäftigte die Lohnzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei sein:

  • Sonntagszuschlag ist steuerfrei, wenn der Zuschlag 50 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigt. Das gilt auch für die Arbeitszeit montags von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst bereits Sonntag begonnen hat.
  • An gesetzlichen Feiertagen arbeiten mit Zuschlag ist dann steuerfrei, wenn der Feiertagszuschlag 125 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigt. Dies gilt auch für die Arbeitszeit am Folgetag von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst an einem gesetzlichen Feiertag begonnen hat.
  • Feiertagszuschlag an Weihnachtsfeiertagen (24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember) ist steuerfrei, wenn der Zuschlag 150 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigt.
  • Feiertagszuschlag an Silvester (31. Dezember ab 14 Uhr) ist steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigt.

Arbeitnehmer müssen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben auf Zuschlagszahlungen abführen, wenn das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Liegt der Lohn darüber, ist nur der Teil des Grundgehalts, der die 25 Euro übersteigt, sozialabgabenpflichtig.

Zuschläge bei Wochenendarbeit im Minijob? Minijobber haben dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte. Arbeiten sie an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, müssen Minijobber Sonntags- oder Feiertagszuschläge erhalten, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge auch seinen anderen Angestellten gewährt.

Feiertagsarbeit während Kurzarbeit – Diese Regeln gelten

Kurzarbeit und Feiertag

Im Falle von Feiertagsarbeit bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur. Gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Feiertagsvergütung aber vom Arbeitgeber zu zahlen (§ 2 Abs. 1 EntgFG). Kurzarbeiter haben auch Anspruch auf Feiertagszuschläge. Die Zahlung zählt zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers, das bei Kurzarbeit ermittelt wird. Dabei errechnet sich der Feiertagszuschlag anhand der regulär gezahlten Zuschläge. Für Feiertagszuschläge bei Kurzarbeit gelten die gleichen Regelungen wie beim Vollzeitjob; sie sind bei einem Stundenlohn von bis zu 25 Euro steuerfrei.

Weiterhin ist die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag bei gleichzeitiger Kurzarbeit ausgefallen ist, laut Gesetz so zu behandeln, als wäre sie allein infolge des Feiertags ausgefallen. Kurzarbeit ändert demnach nichts an der Fortzahlung des Gehalts an Feiertagen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes, die sie auch ohne den Feiertag erhalten hätten. Das vom Arbeitgeber zu zahlende Gehalt für den Feiertag ist im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig. Die Lohnsteuer muss der Arbeitnehmer tragen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber.

Das gilt für Wochenendarbeit beim Nebenjob

Das Arbeitszeitgesetz regelt unter anderem, dass ein Arbeitnehmer wöchentlich maximal 48 Stunden arbeiten darf. Übt der Arbeitnehmende am Wochenende einen Nebenjob aus, werden diese Arbeitsstunden zu denen des Hauptjobs addiert. Arbeitet jemand also 40 Stunden pro Woche, kann er am Wochenende zusätzlich acht Stunden arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden kann.

Am Samstag ist Arbeiten grundsätzlich erlaubt, da Samstag als Werktag gilt. Sonntagsarbeit ist nur für bestimmte Branchen zulässig. Beispielsweise beim Nebenjob im Krankenhaus, in der Gastronomie oder im öffentlichen Nahverkehr ist das Arbeiten am Sonntag erlaubt. Da Sonntagsarbeit immer mit einem Ersatzruhetag als Ausgleich verbunden ist, kann es zu Problemen mit dem Hauptjob kommen. Der Arbeitnehmer dürfte dem Hauptarbeitgeber nämlich, nachdem er Sonntag seinen Nebenjob ausgeübt hat, an einem Tag der Woche nicht zur Verfügung stehen.

Was zählt bei Feiertag – Wohnort oder Arbeitsort?

Wenn Arbeitsort und Wohnort eines Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bundesländern liegen, kommt es bei Feiertagen, die nicht bundeseinheitlich geregelt sind, auf den Arbeitsort und nicht auf den Wohnort des Arbeitnehmers an. Das bedeutet, das Feiertagsrecht gilt am Arbeitsort. Der Arbeitnehmer muss arbeiten, wenn an seinem Wohnort ein Feiertag ist, nicht aber an seinem Arbeitsort. Zum Beispiel:

  • Wohnt ein Arbeitnehmer in Sachsen-Anhalt, arbeitet aber in Hessen, muss er am 6. Januar (Heilige Drei Könige) arbeiten. Der Feiertag Heilige Drei Könige gilt nur in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt als Feiertag.
  • Wohnt der Arbeitnehmer aber in Hessen und arbeitet in Sachsen-Anhalt, hat er am 6. Januar frei.

Für Arbeitnehmer im Homeoffice gilt folgendes: Wenn der Arbeitnehmer in Sachsen-Anhalt im Homeoffice arbeitet, das Unternehmen für das er arbeitet, aber in Hessen ist, hat er am 6. Januar frei. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer arbeiten, wenn in dem Bundesland, in dem der Betriebssitz ist, Feiertag ist, am Homeoffice-Arbeitsort aber nicht.

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