Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitszeit für Kinder und Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen andere maximale Arbeitszeiten als das Arbeitszeitgesetz für Erwachsene vor. Wir haben zusammengefasst, wie die Arbeitszeit von Minderjährigen gesetzlich geregelt ist und welche Ausnahmen es gibt.

  1. Für den gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
  2. Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit-Regelungen
  3. Welche Pausenzeiten gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor?
  4. Ist laut Jugendarbeitsschutzgesetz Wochenendarbeit erlaubt?
  5. Diese Schichtzeiten gelten für unter 18-Jährige
  6. Dürfen Jugendliche Überstunden machen?
  7. Jugendarbeitsschutzgesetz: Verbotene Arbeiten für Jugendliche

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

JArbSchG: Nebenjob für Kinder und Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Kinder und Jugendliche beziehungsweise Personen unter 18 Jahren, die in einem Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis beschäftigt sind (§ 1 JArbSchG). Das Gesetz dient dem Schutz von Minderjährigen und legt – wie auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für erwachsene Arbeitnehmer – Regelungen zur Verteilung von Arbeitszeit und Freizeit fest.

Grundsätzlich werden im Jugendarbeitsschutzgesetz zwei Personengruppen unterschieden:

  • Kinder: Damit sind Personen gemeint, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
  • Jugendliche: Ab dem 15. Geburtstag findet gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz der Begriff „Jugendlicher“ Anwendung. Ab dem 18. Lebensjahr spricht man von Erwachsenen.

Die Beschäftigung von Kindern ist verboten. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz sollen Kinder grundsätzlich nicht arbeiten (§ 5 JArbSchG), bis auf diese Ausnahmen:

  • im Rahmen von Schüler- oder Betriebspraktika
  • Ab dem 13. Geburtstag können Kinder laut Jugendarbeitsschutzgesetz einen Nebenjob (etwa Babysitten oder Gartenhilfe) ausüben. Dabei muss es sich um leichte Arbeiten handeln und die Eltern müssen ihre Zustimmung erteilen. Die tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden darf nicht überschritten werden. Der Nebenjob darf nicht vor Schulbeginn, während der Schule oder nach 18 Uhr ausgeübt werden.
  • Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein Schülerjob für Jugendliche ab 15 Jahren über vier Wochen in den Ferien pro Kalenderjahr erlaubt.
  • bei richterlicher Anordnung zur Ableistung von Sozialstunden
  • Wenn Kinder bei Konzerten, Theateraufführungen oder dergleichen mitwirken sollen, muss dafür eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden.

Wie lange darf ein 14-Jähriger im Praktikum arbeiten? Personen im Alter von 14 Jahren gelten gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz noch als Kinder. Eine Ausnahme im Gesetz legt fest, dass sie während eines Schülerpraktikums 35 Stunden wöchentlich und sieben Stunden täglich beschäftigt werden dürfen.

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Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit-Regelungen

Die Arbeitszeit regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz für Minderjährige insofern, dass es vorschreibt, an wie vielen Tagen Jugendliche pro Woche arbeiten dürfen. Weiterhin ist die maximale Arbeitszeit pro Tag oder Woche festlegt sowie auch die Uhrzeiten, zu denen minderjährige Arbeitnehmer arbeiten dürfen. Neben der Arbeitszeit ist auch die Freizeit von unter 18-Jährigen gesetzlich geregelt.

Jugendschutzgesetz und Arbeitszeiten? Das Jugendschutzgesetz (JuSchG), ein Bundesgesetz zum Schutze von Minderjährigen in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien, trifft im Gegensatz zum Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) keine Regelungen zu Arbeitszeiten. Im Jugendschutzgesetz ist Arbeiten unter 18 kein Thema, vielmehr geht es um den Jugendschutz in der Öffentlichkeit; etwa ab welchem Alter Alkohol, Tabak, Glücksspiel oder der Besuch von Tanzveranstaltungen erlaubt ist.

Gesetzliche Regelungen zur Lage der Arbeitszeit für Jugendliche

Im Jugendarbeitsschutzgesetz finden sich keine expliziten Regelungen zur Lage der Arbeitszeit für arbeitende Jugendliche. Gemäß JArbSchG zur Arbeitszeit dürfen Jugendliche

  • nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten (§ 14 Abs. 1 JArbSchG).
  • ausschließlich von Montag bis Freitag arbeiten (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 JArbSchG).
  • nur an fünf Tagen pro Woche arbeiten, wobei die zwei freien Tage hintereinander liegen müssen (§ 15 JArbSchG).

Die Lage der Arbeitszeit kann in bestimmten Grenzen angepasst werden; für einige Branchen oder Berufsfelder gelten abweichende Arbeitszeiträume (§ 14 JArbSchG). So sieht zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz als Arbeitszeiten für die Gastronomie bis 22 Uhr vor. Weitere Ausnahmen sind:

BerufsfeldAltersgrenzefrühester Arbeitsbeginnspätestes Arbeitsende
Gaststätten, Gastronomie16 Jahre6 Uhr22 Uhr
Landwirtschaft16 Jahre5 Uhr21 Uhr
Bäckerei, Konditorei16 Jahre5 Uhr20 Uhr
Bäckerei, Konditorei17 Jahre4 Uhr20 Uhr
gestalterische Mitwirkung bei künstlerischen Veranstaltungen16 Jahre6 Uhr23 Uhr
Hitzebetrieb (etwa Stahlwerke, offene Baustellen oder schlecht isolierte Arbeitsstätten)16 Jahre5 Uhr von Mai bis September, sonst 6 Uhr20 Uhr
Schaustellergewerbe16 Jahre6 Uhr22 Uhr
Mehrschichtbetrieb16 Jahre6 Uhr23 Uhr
BerufsfeldAltersgrenzefrühester Arbeitsbeginnspätestes Arbeitsende
Gaststätten, Gastronomie16 Jahre6 Uhr22 Uhr
Landwirtschaft16 Jahre5 Uhr21 Uhr
Bäckerei, Konditorei16 Jahre5 Uhr20 Uhr
Bäckerei, Konditorei17 Jahre4 Uhr20 Uhr
gestalterische Mitwirkung bei künstlerischen Veranstaltungen16 Jahre6 Uhr23 Uhr
Hitzebetrieb (etwa Stahlwerke, offene Baustellen oder schlecht isolierte Arbeitsstätten)16 Jahre5 Uhr von Mai bis September, sonst 6 Uhr20 Uhr
Schaustellergewerbe16 Jahre6 Uhr22 Uhr
Mehrschichtbetrieb16 Jahre6 Uhr23 Uhr

Jugendarbeitsschutzgesetz: Dauer der Arbeitszeit

Jugendarbeitsschutzgesetz: Dauer der Arbeitszeit

In Paragraf 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die maximalen Arbeitszeiten für arbeitende Minderjährige geregelt. Demnach liegt die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich bei höchstens acht Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 40 Stunden für jugendliche Arbeitnehmer.

Eine Erhöhung der täglichen Arbeitszeit auf 8,5 Stunden ist möglich, wenn dadurch ein freier Brückentag zwischen einem Feiertag und dem Wochenende durch Mehrarbeit ausgeglichen werden soll. Hierfür gelten allerdings einige Einschränkungen:

  • Der Ausgleich kann in einem Zeitraum von fünf Wochen erfolgen.
  • Die Verlängerung der Arbeitszeit von 8 auf 8,5 Stunden ist nur an Werktagen und nicht an Sonn- oder Feiertagen erlaubt.
  • Die wöchentliche Arbeitsdauer darf in Ausgleichswochen 42,5 Stunden nicht überschreiten.
  • Die Gesamtarbeitszeit im Ausgleichszeitraum darf im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
  • Auch im Ausgleichszeitraum dürfen Jugendliche unter Beachtung des Verbots der Samstags- und Sonntagsarbeit nur an fünf Tagen in der Woche von Montag bis Freitag arbeiten.

Die maximale tägliche Arbeitszeit darf laut Jugendarbeitsschutzgesetz auch dann bei 8,5 Stunden liegen, wenn die Arbeitszeit an den anderen Werktagen verkürzt ist.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Tägliche Freizeit

Die im Jugendarbeitsschutzgesetz definierte Freizeit bildet das Äquivalent zur Ruhezeit für Arbeitnehmer aus dem Arbeitszeitgesetz. So muss die tägliche Freizeit für Jugendliche zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn am nächsten Tag bei mindestens zwölf ununterbrochenen Stunden liegen (§ 13 JArbSchG).

Urlaub gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz: Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Jugendliche unter 16 Jahren 25 Werktage Urlaubsanspruch, Jugendliche unter 17 Jahren 23 Werktage und Jugendliche unter 18 Jahren 21 Werktage Urlaubsanspruch pro Jahr.

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Welche Pausenzeiten gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor?

Die Pausenregelung im Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet sich von den Pausenzeiten aus dem Arbeitszeitgesetz dadurch, dass Jugendlichen nicht erst nach sechs, sondern bereits nach 4,5 Stunden Arbeitszeit eine gesetzliche Ruhepause zusteht. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Pausen für unter 18-Jährige (§ 11 JArbSchG zu Pausen):

  • Liegt die tägliche Arbeitsdauer bei mehr als 4,5 Stunden, stehen dem Jugendlichen insgesamt 30 Minuten Pause zu.
  • Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden am Tag, ist eine Pause von insgesamt 60 Minuten einzulegen.
  • Die erste Pause muss der arbeitende Jugendliche nach spätestens 4,5 Stunden einlegen.
  • Laut Jugendarbeitsschutzgesetz können Pausen gesplittet werden, wobei jede Pause mindestens 15 Minuten lang sein muss.
  • Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz sind Ruhepausen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende durch den Arbeitgeber zu gewähren.

Ist laut Jugendarbeitsschutzgesetz Wochenendarbeit erlaubt?

Für minderjährige Arbeitnehmer gilt die Fünf-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG). Der Samstag ist für Jugendliche grundsätzlich frei und auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist unzulässig. Das Jugendarbeitsschutzgesetz spricht hier von Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe (§§ 16-18 JArbSchG).

Für einige Branchen mit besonderem Arbeitsrhythmus gelten streng geregelte Ausnahmen wie zum Beispiel:

  • im Gesundheitswesen,
  • im Verkehrswesen,
  • in der Landwirtschaft
  • und in der Gastronomie.

Achtung: Bedingung für diese Ausnahmen ist, dass Jugendliche mindestens zwei Samstage pro Monat beschäftigungsfrei bleiben. Zudem hat ein Jugendlicher Anspruch auf einen Ersatzruhetag in derselben Woche, wenn er an einem Feiertag oder am Wochenende arbeitet.

Diese Schichtzeiten gelten für unter 18-Jährige

Mit Schichtzeit ist die Gesamtdauer einer Schicht inklusive Pausen gemeint; zur Schichtzeit gehören:

  • Arbeitszeiten
  • Ruhepausen
  • Arbeitsunterbrechungen aus betrieblichen Gründen (etwa aufgrund von technischen Problemen oder fehlendem Arbeitsmaterial)
  • Betriebsschließungszeiten (beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten)
  • Wegezeiten, sofern sie zur Arbeitszeit dazuzurechnen sind

Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz darf die Schichtzeit höchstens zehn Stunden umfassen (§ 12 JArbSchG). Eine Ausnahme gilt für den Bergbau unter Tage, wo die Schichtzeit acht Stunden nicht überschreiten darf. In der Gastronomie, der Landwirtschaft, der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen kann die Schichtzeit auf elf Stunden verlängert werden.

Dürfen Jugendliche Überstunden machen?

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten für Jugendliche beziehungsweise für minderjährige Azubis werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt. Ihre Arbeitszeit ist auf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich festgelegt. Überstunden sind durch das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht vorgesehen. Weiterhin gilt, dass für den Fall, dass ein Arbeits- oder Tarifvertrag weniger als 40 Stunden pro Woche festlegt, sich die arbeitenden Minderjährigen an die im Vertrag geregelten Stunden halten müssen.

Laut Jugendarbeitsschutzgesetz sind Überstunden, Mehrarbeit oder längere Arbeitszeiten die Ausnahme und lediglich bei „vorübergehenden und aufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen“ erlaubt (§ 21 Abs. 1 JArbSchG). Voraussetzung ist, dass er Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen für einen Ausgleich für die geleisteten Überstunden sorgt. Das bedeutet, der Azubi muss genauso lang frei bekommen, wie er Überstunden gearbeitet hat.

Auch für volljährige Auszubildende gilt eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden, allerdings ist es im Ausnahmefall möglich, die Stundenzahl auf zehn zu erhöhen, wenn innerhalb von einem halben Jahr durchschnittlich nur acht Stunden gearbeitet wird. Auch volljährigen Azubis muss innerhalb von einem Jahr ein Ausgleich für die Überstunden gewährt werden. Die Überstunden können dann finanziell abgegolten oder „abgefeiert“ werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Verbotene Arbeiten für Jugendliche

Jugendarbeitsschutzgesetz: Diese Arbeiten sind verboten

Arbeiten, die Jugendliche physisch oder psychisch überfordern, sind verboten. Dazu gehören etwa Akkordarbeit oder Tätigkeiten, bei denen die Minderjährigen mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert gefahrenvolle Bereiche, in denen minderjährige Arbeitnehmer nicht arbeiten dürfen (§ 22 JArbSchG). Zu diesen Arbeitsbereichen gehören:

  • Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit von Minderjährigen übersteigen
  • Arbeiten mit besonderer Unfallgefahr
  • Aufgaben, bei denen die Jugendlichen starker Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind
  • Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichem Lärm oder gefährlicher Strahlung
  • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Es gibt allerdings auch Ausbildungsberufe, in denen mitunter gefährliche Arbeiten verrichtet werden müssen. Insofern solche Arbeiten für die Ausbildung unvermeidlich sind, erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz aber auch gefährliche Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG). Gesetzlich werden für Jugendliche zwei Ausnahmefälle für die Beschäftigung Minderjähriger mit gefährlichen Arbeiten zugelassen:

  • Gefährliche Arbeiten dürfen Jugendliche ausführen, wenn eine fachkundige Aufsichtsperson den Schutz des Minderjährigen gewährleisten kann.
  • Jugendliche dürfen mit Gefahrstoffen arbeiten, die den Luftgrenzwert für gefährliche Stoffe nicht überschreiten.

Weiterhin sind laut Jugendarbeitsschutzgesetz für Minderjährige folgende Arbeiten grundsätzlich verboten:

  • Schichtzeiten von mehr als zehn Stunden
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen möglich)
  • Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen möglich)
  • schwere körperliche Arbeiten
  • Arbeit mit sittlicher Gefährdung
  • gesundheitsschädliche und gefährliche Tätigkeiten
  • Akkordarbeit am Fließband oder andere tempoabhängige Arbeiten

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