Kurzarbeit: Voraussetzungen und Auswirkungen auf Lohn- und Urlaubsansprüche

Bei Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung. Beschäftigte arbeiten also weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden oder auch gar nicht. Wir erklären, wie sich Kurzarbeit auf Arbeitnehmergehalt und Urlaubsanspruch auswirkt. Zudem lesen Sie, welche Möglichkeiten es gibt, das Kurzarbeitergeld aufzustocken.

  1. Kurzarbeit – Was ist das?
  2. Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
  3. Kurzarbeitergeldverordnung für Betriebe mit Corona-bedingten Arbeitsausfällen
  4. Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes
  5. So lässt sich das Kurzarbeitergeld aufstocken
  6. Wird der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit gekürzt?

Kurzarbeit – Was ist das?

Kurzarbeit Arbeitszeit

Kurzarbeit meint die Verringerung der üblichen Arbeitszeit im Betrieb aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten (etwa Auftrags- oder Rohstoffmangel) oder infolge eines „unabwendbaren Ereignisses“ (beispielsweise eine Schneekatastrophe, Hochwasser, eine behördliche Anordnung oder die Coronakrise). Eine Kurzarbeitsphase kann dazu dienen, bei zeitweisem Arbeitsausfall Personalkosten zu verringern und Kündigungen zu vermeiden.

Von der Kurzarbeitsphase betroffen können alle Arbeitnehmer eines Unternehmens sein oder nur ein Teil der Belegschaft. Die Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten kann bei Kurzarbeit stundenweise oder tageweise gekürzt werden. Wird die Arbeit vorübergehend komplett ausgesetzt, spricht man auch von Kurzarbeit Null.

Während der Kurzarbeitsphase ist es zwingend erforderlich, dass Arbeitgeber Arbeitszeiten erfassen. Aus den Aufzeichnungen muss hervorgehen, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, wann er im Urlaub war, wann Überstunden abgebaut wurden, wann Fehlzeiten vorlagen und wann der Betrieb in einer Kurzarbeitsphase war. Diese Bescheinigung bei Kurzarbeit für Arbeitnehmer sowie die Lohnabrechnungen dienen als Nachweis zur Prüfung durch die Agentur für Arbeit nach Beendigung der Kurzarbeitsphase.

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Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld

Will ein Arbeitgeber eine Kurzarbeitsphase einführen, ist bei der örtlichen Arbeitsagentur eine Anzeige über den Arbeitsausfall notwendig. Kurzarbeit kann dann in Betrieben sehr kurzfristig eingeführt werden, denn eine gesetzliche Ankündigungsfrist für Kurzarbeit existiert nicht. Eine Ausnahme stellen Tarifverträge dar, die manchmal eine zwei- oder dreiwöchige Frist für die Ankündigung einer Kurzarbeitsphase vorsehen. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, ist die Anordnung von Kurzarbeit nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Arbeitszeitreduzierung zugestimmt hat.

Da Kurzarbeit auch Lohnausfall bedeutet, gewährt die Agentur für Arbeit bei Kurzarbeit in der Regel auch Kurzarbeitergeld (KUG oder Kug). Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die während der Dauer der Kurzarbeitsphase von der Arbeitsagentur gezahlt wird. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld und die Einführung von Kurzarbeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Grund für den Arbeitsfall sind wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis.
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu reduzieren oder zu beheben. Dabei können unter Umständen auch positive Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten abgebaut werden.
  • Es muss klar sein, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Das bedeutet, während der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld ist mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit zu rechnen.
  • Der Betrieb muss eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit erstattet haben.
  • Arbeitnehmer setzen nach Beginn des Arbeitsausfalls ihre versicherungspflichtige Beschäftigung fort und sie werden nicht gekündigt.
  • Weiterhin muss der Arbeitsausfall erheblich sein. Das heißt, mindestens zehn Prozent (ab 1.7.2022 mindestens ein Drittel) der Arbeitnehmer eines Betriebs sind von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent des Brutto-Monatslohns betroffen.

Kurzarbeitergeldverordnung für Betriebe mit Corona-bedingten Arbeitsausfällen

Um Betrieben mit pandemiebedingten Arbeitsausfällen während der Coronakrise den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern, hat die Bundesregierung die Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) am 25. März 2020 erlassen. Zunächst galt die Verordnung befristet bis zum 31. Dezember 2020. Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden in der Folge mehrfach verlängert. Diese erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022:

  • Mindestens zehn Prozent der Beschäftigten muss von einem Arbeitsausfall betroffen sein; sonst sind es ein Drittel.
  • Weiterhin müssen Beschäftigte vor der Einführung von Kurzarbeit keine Minusstunden aufbauen.
  • Auch Leiharbeitnehmer erhalten nun auch Kurzarbeitergeld.
  • Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde auf bis zu 28 Monate verlängert (vorher: zwölf Monate).
  • Haben Arbeitnehmer in der Kurzarbeitsphase einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (bei Haushalte mit Kindern 77 Prozent) angehoben. Ab dem siebten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 beziehungsweise 87 Prozent des entfallenen Nettolohns.

Wichtig: Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, müssen zwingend eine Steuererklärung abgeben. In Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung steht das Kurzarbeitergeld. Die Bescheinigung erhalten Arbeitnehmer normalerweise zum Jahresende oder wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.

Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnen

Das Kurzarbeitergeld beträgt regulär 60 Prozent des Nettolohns. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, erhalten 67 Prozent. Während der Coronakrise hat sich das Kurzarbeitergeld in Abhängigkeit von der Bezugsdauer erhöht: Arbeitnehmer erhalten ab dem vierten Monat in Kurzarbeit 70 beziehungsweise 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80 beziehungsweise 87 Prozent ihres Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem monatlichen Netto-Entgeltausfall (Differenz zwischen dem Soll- und Ist-Lohn), für den der Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet hat.

Rechenbeispiel für Kurzarbeitergeld eines kinderlosen Arbeitnehmers, nachdem der Betrieb mit Einführung der Kurzarbeitsphase zwei Drittel der Arbeitszeit gestrichen hat:

ursprünglicher Brutto-Monatslohn3.000 Euro
ursprünglicher Netto-Monatslohn1.970 Euro
neuer Brutto-Lohn bei Kurzarbeit
(2/3 weniger Arbeitszeit)
1.000 Euro
neuer Netto-Lohn bei Kurzarbeit800 Euro
Einkommenseinbuße durch Kurzarbeit
(1.970 Euro – 800 Euro)
1.170 Euro
Kurzarbeitergeld durch Arbeitsagentur
(60 % der Einkommenseinbuße)
702 Euro
neues Monatsgehalt bei Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld
(800 Euro + 702 Euro)
1.502 Euro
ursprünglicher Brutto-Monatslohn3.000 Euro
ursprünglicher Netto-Monatslohn1.970 Euro
neuer Brutto-Lohn bei Kurzarbeit
(2/3 weniger Arbeitszeit)
1.000 Euro
neuer Netto-Lohn bei Kurzarbeit800 Euro
Einkommenseinbuße durch Kurzarbeit
(1.970 Euro – 800 Euro)
1.170 Euro
Kurzarbeitergeld durch Arbeitsagentur
(60 % der Einkommenseinbuße)
702 Euro
neues Monatsgehalt bei Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld
(800 Euro + 702 Euro)
1.502 Euro

Auch beim Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber vom Lohn abgeführt werden. Die vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden erstattet die Arbeitsagentur allerdings aufgrund der Coronakrise rückwirkend ab dem 01. März 2020 in voller Höhe. Bei der pauschalierten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, spielen für den Arbeitgeber beim Antrag auf Kurzarbeitergeld die Vordrucke Kug 107 und Kug 108 eine Rolle.

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, bleibt sein Versicherungsverhältnis in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Als Lohnersatzleistung ist Kurzarbeitergeld eine Nettozahlung, sodass Steuern oder Sozialabgaben nicht mehr abgezogen werden. Bei der Berechnung des zu versteuernden Gesamteinkommens eines Arbeitnehmers ist der Erhalt von Kurzarbeitergeld jedoch mitzuzählen.

Krankengeld bei Kurzarbeit: Arbeitnehmer erhalten das reguläre Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit auch in der Kurzarbeitsphase. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt nach dem Arbeitnehmergehalt vor der Kurzarbeitsbeginn.

So lässt sich das Kurzarbeitergeld aufstocken

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es verschiedene Optionen, mit denen sie das Kurzarbeitergeld aufstocken können:

Nebenjob oder Minijob und Kurzarbeit
  • Arbeitgeberzuschüsse: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, weshalb Arbeitgeber zum Arbeitgeberzuschuss nicht verpflichtet sind. Dennoch gibt es vor allem in größeren Unternehmen Vereinbarungen, die das Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit aufstocken (teils bis zu 100 Prozent Aufstockung). Arbeitnehmer können sich beim Betriebsrat erkundigen, ob eine solche Regelung in der Firma geschlossen wurde.
  • Tarifvertrag: Viele Gewerkschaften haben in tarifvertraglichen Vereinbarungen Kurzarbeitergeld-Aufstockungen von 80 bis 90 Prozent oder mehr ausgehandelt.
  • Kurzarbeit und Minijob: Für Kurzarbeiter wurden die Zuverdienstgrenzen angehoben, sodass ein Arbeitnehmer mit einem Minijob bei Kurzarbeit auf 100 Prozent seines üblichen Gehalts kommen kann, ohne dass es zur Kürzung des Kurzarbeitergeldes kommt.
  • Kindergeldzuschlag: Geringverdienende Eltern können je Kind bis zu 185 Euro pro Monat Kindergeldzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag gewährt wird, hängt vom Einkommen, den Wohnkosten, der Familiengröße und dem Alter der Kinder ab. Wer Anspruch auf den Kindergeldzuschlag hat, ist auch von Kita-Gebühren befreit und hat Anspruch auf weitere staatliche Leistungen, die die Kinder betreffen.
  • Wohngeld und Arbeitslosengeld II: Arbeitnehmer, die zu wenig verdienen und keinen Nebenjob bei Kurzarbeit finden, können Wohngeld oder Hartz IV beantragen. Das staatliche Wohngeld hängt von der Höhe der Miete und vom Einkommen ab und liegt durchschnittlich bei 150 Euro monatlich. Beim Arbeitslosengeld II erhalten Beschäftigte mit Einkommen einen Freibetrag. Da rund 20 Prozent vom Gehalt nicht angerechnet werden, erhalten beschäftigte Arbeitnehmer mehr Unterstützung als Hartz IV-Bezieher ohne Einkommen.

Wird der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit gekürzt?

Urlaubsanspruch während Kurzarbeit

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer auch einen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit. Es gilt aber auch, dass Unternehmen erst dann Kurzarbeit anmelden dürfen, wenn sie alle Mittel ausgeschöpft haben, um den betrieblichen Arbeitsausfall zu verhindern. Ein Mittel ist dabei, zunächst Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten abzubauen (etwa Überstunden). Auch Resturlaubstage aus dem Vorjahr müssen Arbeitnehmer in der Regel vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld verbrauchen. Urlaubstage des aktuellen Jahres müssen Arbeitnehmer aber nicht nehmen, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Zur Urlaubskürzung bei Kurzarbeit kann es kommen, wenn Arbeitnehmer in der Kurzarbeitsphase einen tageweisen Arbeitsausfall hatten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30. November 2021. Fallen in der Kurzarbeitsphase einzelne Arbeitstage vollständig aus (etwa Drei-Tage- statt Fünf-Tage-Woche), kann der Arbeitgeber dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen.

Auch der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null kann sich verringern. Besteht keine Arbeitspflicht, weil Beschäftigte sich in Kurzarbeit Null befinden, erwerben sie gemäß Bundesurlaubsgesetz keine Urlaubsansprüche (§ 3 BUrlG). Arbeitgeber sind berechtigt, für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null den Jahresurlaub um ein Zwölftel zu kürzen.

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