Kündigungsschutzklage: Abfindung oder Weiterbeschäftigung?

Sie fragen sich, ob man stets eine Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage erhält? Wir erklären Ihnen, wann ein Arbeitnehmer nach einer Klage gegen seinen Arbeitgeber mit einer Abfindungszahlung rechnen kann und welche Faktoren die Abfindungshöhe beeinflussen. Zudem erfahren Sie, wie Arbeitnehmer ohne Klage eine Abfindung erhalten können.

  1. Bekommt man eine Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage?
  2. Kündigungsschutzklage mit Abfindung: Höhe der Entschädigungszahlung
  3. Abfindung ohne Kündigungsschutzklage – Ist das möglich?
  4. Kündigungsschutzklage: Abfindung und Steuer

Bekommt man eine Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage?

Abfindungshöhe bei Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer haben trotz Kündigungsschutzklage keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Dennoch ist eine Abfindung bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage nicht selten. Grundsätzlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer, hat er die Kündigungsschutzklage gewonnen, eine Abfindung erhält.

Das eigentliche Ziel einer Kündigungsschutzklage ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber unter keinen Umständen weiterbeschäftigen und es besteht für ihn das Risiko, die Klage zu verlieren, kann er dem Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses eine Abfindungssumme in Aussicht stellen. Diese dient letztendlich dazu, den Arbeitnehmer für den Verlust des Jobs zu entschädigen. Nimmt der Arbeitnehmer den Vorschlag an und zieht die Klage zurück, gilt die Kündigungsschutzklage durch einen geschlossenen Vergleich als beendet und die Kündigung als wirksam.

Vor Einreichen einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht sollten Arbeitnehmer sich anwaltlich beraten lassen. Ein Fachanwalt kann einschätzen, ob sich eine Klage gegen die Kündigung lohnt und wie hoch die mögliche Abfindungszahlung sein wird.

Klage auf Wiedereinstellung und Abfindung? Die Klage auf Wiedereinstellung verfolgt das Ziel, den Arbeitsplatz behalten zu können. Dabei kann keine Abfindungszahlung ausgehandelt werden. Die Kündigung ist nämlich nicht unzulässig oder ungerechtfertigt, weshalb der Arbeitgeber keinen Grund hat, den Arbeitnehmer zu entschädigen.

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Kündigungsschutzklage mit Abfindung: Höhe der Entschädigungszahlung

Bei gewonnener Kündigungsschutzklage ist die Abfindungshöhe in der Regel Verhandlungssache. Sie hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage
  • Beschäftigungsdauer
  • Gehalt des Arbeitnehmers
  • Folgen des Arbeitsplatzverlustes für den Arbeitnehmer
  • Dauer des Kündigungsschutzprozesses
  • Verhandlungsgeschick der Parteien oder ihrer Anwälte

Die Höhe der Abfindungssumme liegt meistens zwischen einem halben Brutto-Monatsgehalt und einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Auch höhere Abfindungen sind möglich. Im Großen und Ganzen gilt: Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird, desto höher fällt die Abfindungszahlung aus.

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Erläuterungen zum Abfindungsrechner

Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche „Regel“ gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1,0 oder sogar 1,5 ausgehandelt. Selbst ein Faktor von 2,5 wurde von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Wünsche, bereits erreicht.

Abfindung ohne Kündigungsschutzklage – Ist das möglich?

Gemäß Kündigungsschutzgesetz steht Arbeitnehmern bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Entschädigung zu, wenn der Arbeitgeber sie im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen hat, dass sie eine Entschädigungszahlung erhalten, wenn sie im Gegenzug die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen und keine Kündigungsschutzklage einreichen (§ 1 KSchG). Die Abfindungshöhe bei einer betriebsbedingten Kündigung ist gesetzlich vorgeschrieben: Sie liegt bei einem halben Brutto-Monatslohn pro Beschäftigungsjahr.

Manchmal schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einen Abwicklungsvertrag, der Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht beziehungsweise einer Kündigungsschutzklage vorbeugen soll. Der Arbeitnehmer erklärt im Abwicklungsvertrag, dass er die Kündigung als wirksam akzeptiert und keine Klage beim Arbeitsgericht einreichen wird. Im Gegenzug erhalten Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang eine Abfindungszahlung von ihrem Arbeitgeber.

Auch wenn zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen, kann der Arbeitnehmer von einer Abfindungszahlung profitieren, allerdings ist es keine gesetzliche Pflicht, eine Abfindung im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.

Kündigungsschutzklage: Abfindung und Steuer

Steuern sparen bei Abfindung nach Kündigungsschutzklage

An den Arbeitnehmer ausgezahlte Abfindungen sind zwar nicht sozialabgabenpflichtig, aber dafür einkommenssteuerpflichtig. Das bedeutet, Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung werden von der Abfindung nicht abgezogen. Abfindungen unterliegen jedoch im vollen Umfang der Lohnsteuerpflicht, werden aber, weil es sich um eine Einmalzahlung handelt, im Vergleich zum normalen Arbeitslohn steuerlich besser gestellt.

Mit der sogenannten Fünftelregelung kann der Arbeitnehmer die Senkung der Steuerlast erreichen. Dabei wird der Arbeitslohn um ein Fünftel der Abfindung erhöht. Dadurch steigt die Steuer um einen bestimmten Betrag an. Dieser Mehrbetrag wird verfünffacht und zur Steuer addiert, die sich ohne Abfindung ergeben würde. Aufgrund der niedrigeren Progressionsstufe ergibt sich auf diese Weise eine geringere Steuerlast. Der Arbeitnehmer kann also unter Umständen Steuern bei seiner Abfindung sparen, wenn er die Fünftelregelung beachtet.

Abfindung und Arbeitslosengeld: Grundsätzlich hat eine Abfindungszahlung keine Auswirkungen auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I. Anders verhält es sich beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV); dort mindert eine Entschädigungszahlung meistens die ALG II-Leistungen.

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