Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Dank des Kündigungsschutzgesetzes können Arbeitnehmer einer unzulässigen Kündigung widersprechen. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Arbeitnehmer über ihre Rechte im Kündigungsschutz wissen sollten und welche Arbeitnehmergruppen besonderen Kündigungsschutz genießen.

  1. Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz
  2. Wann gilt der gesetzliche Kündigungsschutz?
  3. Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?
  4. Kündigungsschutz als Azubi
  5. Sind Schwangere unkündbar?
  6. Elternzeit und Kündigung
  7. Sind Schwerbehinderte besonders vor Kündigungen geschützt?
  8. Kündigungsschutz als Betriebsrat
  9. Gibt es Kündigungsschutz ab 55? – Kündigungsschutz und öffentlicher Dienst

Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll – basierend auf dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder Tarifverträge – die ordentliche (fristgemäße) Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erschweren. Hierbei sind zu unterscheiden:

  • allgemeiner Kündigungsschutz
  • besonderer Kündigungsschutz
Kündigungsschutz

Der allgemeine Schutz vor einer Kündigung sieht vor, dass eine Kündigung nur zulässig ist, wenn sie „sozial gerechtfertigt“ ist. Für den allgemeinen Kündigungsschutz gilt, dass ein Arbeitnehmer nur dann ordentlich gekündigt werden kann, wenn ein im Kündigungsschutzgesetz vorgesehener Grund die Kündigung erlaubt. Kündigungsgründe müssen im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers selbst liegen oder betriebsbedingt sein.

Weiterhin darf bei einer Kündigung auch nicht gegen andere bestimmte Verbotsgesetze verstoßen werden. So darf eine Kündigung zum Beispiel nicht sitten- oder treuwidrig sein und es darf keine geschlechtsbezogene Diskriminierung durch die Entlassung stattfinden.

Im Kleinbetrieb kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter leichter kündigen. Dennoch genießen die Arbeitnehmer auch einen gewissen Kündigungsschutz im Kleinbetrieb, da dort ebenfalls Kündigungen verboten sind, die gegen „die guten Sitten, Treu und Glauben oder ein gesetzliches Verbot“ verstoßen.

Über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus hat der Gesetzgeber die ordentliche Kündigung bestimmter, besonders schutzbedürftiger Personengruppen ausgeschlossen oder erschwert. Dabei handelt es sich um den Sonderkündigungsschutz oder den besonderen Kündigungsschutz.

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Wann gilt der gesetzliche Kündigungsschutz?

Der gesetzliche Kündigungsschutz greift, wenn:

  • ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in einem Unternehmen gearbeitet hat und
  • im Unternehmen mindestens zehn Arbeitnehmer Vollzeit tätig sind (kein Kleinbetrieb).

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die in Voll- oder Teilzeit arbeiten oder einen Minijob ausüben. Greift der gesetzliche Schutz nicht, weil ein Arbeitnehmer zum Beispiel noch keine sechs Monate im Betrieb tätig ist, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemäß Kündigungsschutzgesetz mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Kündigungsschutz bei Arbeitsvertrag mit Befristung? Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist in den meisten Fällen nicht möglich. Demnach besteht während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages Schutz vor einer fristgemäßen Entlassung.

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es noch den Sonderkündigungsschutz. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt für unterschiedliche Personengruppen, die schutzbedürftiger sind als andere. Für diese Personengruppen erweitert der Gesetzgeber den Kündigungsschutz, indem die Kündigung etwa von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht wird. Gilt der Sonderkündigungsschutz, muss der Arbeitgeber vor Aussprechen der Kündigung stets die Zustimmung bestimmter Stellen einholen.

Ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer gilt, wenn sie beispielsweise einer der folgenden Personengruppen angehören:

  • Schwerbehinderte
  • Schwangere und im Mutterschutz befindliche Personen
  • Personen in Elternzeit (Erziehungsurlaub)
  • Auszubildende
  • Personen im Wehrdienst oder Zivildienst
  • Betriebsratsmitglieder, Personalratsmitglieder, Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen

Kündigungsschutz als Azubi

Sonderkündigungsschutz für Azubis

Durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der besondere Kündigungsschutz während der Ausbildung geregelt. Auszubildende können nur unter strengen Voraussetzungen gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz für Azubis gilt allerdings erst nach der Probezeit, die zwischen ein und vier Monate andauern kann. Je länger ein Auszubildender bereits im Betrieb beschäftigt ist, desto schwieriger wird es, ihn zu kündigen.

Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber seinen Auszubildenden grundsätzlich nicht mehr ordentlich kündigen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wäre möglich, dafür muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen, den der Arbeitgeber auch benennen muss. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine Fortführung des Ausbildungsvertrages unter Abwägung aller Interessen nicht zumutbar ist. Er muss bei seiner Begründung für die fristlose Kündigung unter anderem die Ausbildungsdauer, das Alter und die geistige Reife des Azubis sowie die Schwere der Pflichtverletzung berücksichtigen.

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Sind Schwangere unkündbar?

Schwangere genießen mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz. Dabei spielt keine Rolle, ob die werdende Mutter bereits sechs Monate im Betrieb tätig war und ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Empfängnis, die sich ermitteln lässt, indem vom Entbindungstermin ausgehend 280 Tage zurück gerechnet werden. Die Schwangere benötigt zur Feststellung des Termins für die Entbindung ein ärztliches Attest.

Der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft gilt für Angestellte, Praktikantinnen, Minijobberinnen, Teilzeitkräfte, Aushilfen, Auszubildende, Schülerinnen, Studentinnen, Volontärinnen, Leiharbeiterinnen sowie Hausangestellte. Eine Kündigung trotz Schwangerschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich. Denkbar sind hier verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

Da Schwangere grundsätzlich besonderen Schutz vor Kündigungen genießen, muss der Arbeitgeber, wenn er eine schwangere Mitarbeitern entlassen will, eine Sondergenehmigung bei der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde des Bundeslandes beantragen und seinen Kündigungsgrund nachweisen. Nur nach Genehmigung durch die Behörde, kann einer schwangeren Arbeitnehmerin ausnahmsweise gekündigt werden.

Elternzeit und Kündigung

Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit

Während der Elternzeit besteht grundsätzlich besonderer Kündigungsschutz laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 BEEG). Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Sonderkündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit, jedoch frühestens eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist. Bis zu acht Wochen vor Beginn der Elternzeit kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen, danach und während der Elternzeit nicht.

Ausnahmefälle, bei denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Elternzeit kündigen kann, sind beispielsweise:

  • bei Insolvenz des Betriebes,
  • bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes,
  • in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft für die in der Elternzeit befindliche Person nicht fortgeführt werden kann,
  • bei besonders schwerer Pflichtverletzung des in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers.

Vor einer Kündigung in der Elternzeit muss der Arbeitgeber aufgrund des bestehenden Sonderkündigungsschutzes die Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde des Bundeslandes einholen. Zudem erhält der Arbeitnehmer, der gekündigt werden soll, die Möglichkeit, sich zur Kündigung zu äußern.

Kündigung nach der Elternzeit? Mit dem Ende der Elternzeit erlischt der Sonderkündigungsschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kündigen, sobald dieser aus der Elternzeit zurück ist.

Sind Schwerbehinderte besonders vor Kündigungen geschützt?

Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz, der im Sozialgesetzbuch geregelt ist (§§ 168-175 SGB IX). Der Sonderkündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung (etwa Azubis, leitende Angestellte, Teilzeitkräfte oder Minijobber).

Eine Kündigung Schwerbehinderter ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich; andernfalls ist die Kündigung auf jeden Fall unwirksam. Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt unabhängig von der Betriebsgröße, weswegen auch in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer die Zustimmung beim Integrationsamt eingeholt werden muss.

In diesen Fällen ist die Kündigung Schwerbehinderter zustimmungsfrei:

  • bei Schließen eines Aufhebungsvertrages zwischen schwerbehindertem Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • wenn der Schwerbehinderte selbst kündigt
  • wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis endet
  • in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses
  • wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliches haben.

Kündigungsschutz als Betriebsrat

Betriebsrat unkündbar?

Arbeitnehmer, die sich im Betriebsrat engagieren, sind vor Kündigungen durch den Arbeitgeber besonders geschützt. Personen, die zur Wahl eines Betriebsrats aufrufen und zu einer Wahlversammlung einladen, sich als Kandidaten aufstellen lassen und in den Betriebsrat gewählt werden, genießen durchgängig besonderen Kündigungsschutz: vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis ein Jahr nach dem Ende ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglied.

Wichtig ist, dass der Sonderkündigungsschutz nur für die ersten sechs zur Wahlversammlung einladenden Personen gilt. Laden mehr als sechs Arbeitnehmer zur Wahlversammlung ein, genießen trotzdem nur die ersten sechs den besonderen Schutz. Laden weniger als drei Arbeitnehmer ein, so liegt nach den gesetzlichen Voraussetzungen keine wirksame Einladung vor, da mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Wahlversammlung einladen müssen. Wenn weniger als drei Arbeitnehmer zur Wahlversammlung einladen, besteht für diese kein besonderer Schutz hinsichtlich Kündigungen.

Mitglieder des Betriebsrats sind zwar ordentlich unkündbar, außerordentliche Kündigungen aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen oder bei Betriebsstilllegung sind durch den Arbeitgeber aber möglich. Der Arbeitgeber muss dann die Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts einholen.

Ordentliche Kündigungen sind auch für sechs Monate ab der Bekanntgabe der Wahlergebnisse ausgeschlossen (nachwirkender Kündigungsschutz). Für eine fristlose Kündigung in diesem Zeitraum braucht es keine Zustimmung des Betriebsrats, sondern es reicht die Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber.

Gibt es Kündigungsschutz ab 55? – Kündigungsschutz und öffentlicher Dienst

Kündigungsschutz ab 55?

Generell gibt es keinen besonderen Schutz vor Kündigungen für ältere Arbeitnehmer. Im Rahmen der Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung muss jedoch das Alter des Arbeitnehmers mitberücksichtigt werden. Das führt dazu, dass ältere Mitarbeiter bei betrieblichen Entlassung etwas besser geschützt sein können.

Eine Ausnahme bildet der öffentliche Dienst: Im Tarifvertrag kann festgelegt sein, dass Arbeitnehmer ab 55 oder 58 Jahren unkündbar sind. Häufige Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist eine Betriebszugehörigkeit von etwa 20 Jahren. Zum Beispiel Tarifverträge der IG Metall sehen einen besonderen Kündigungsschutz für ältere Mitarbeiter ab 53 Jahren vor, die in der Regel unkündbar sind.

Hinweis: Auch wenn der Tarifvertrag einen Arbeitnehmer ordentlich unkündbar macht, ist nach wie vor eine außerordentliche Kündigung möglich. Das kann der Fall sein, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird.

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